DAC7-Meldung: Was Plattformen über Verkäufer ans BZSt melden
Verkaufst du Waren über eine Online-Plattform, kann der Betreiber deine Daten und Einnahmen jedes Jahr bis zum 31. Januar ans Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden (DAC7-Meldung). Freigestellt bist du bei weniger als 30 Verkäufen und unter 2.000 Euro Vergütung über dieselbe Plattform im Kalenderjahr (§ 4 Abs. 5 PStTG). Sie setzt keine Steuer fest, sondern dient dem Finanzamt als Kontrollmitteilung.
Zuletzt aktualisiert: 27. Oktober 2026
Kurz gesagt
- Grenze: Beide Werte müssen unterschritten sein; Meldezeitraum ist das Kalenderjahr (§ 6 Abs. 6 PStTG).
- Frist: Die Plattform meldet bis 31. Januar des Folgejahres (§ 13 Abs. 1 PStTG) und informiert dich bis dahin.
- Dein Teil: Daten bereitstellen, die Übersicht der Plattform prüfen und Fehler über die Plattform korrigieren lassen.
Was ist DAC7, und wer muss melden?
DAC7 ist die EU-Richtlinie (EU) 2021/514. Digitale Plattformbetreiber müssen Daten ihrer Anbieter sammeln, prüfen und gegebenenfalls ans BZSt melden. Die Meldepflichten bestehen seit Januar 2024; erstmals wurden die Daten für das Jahr 2023 übermittelt (BZSt). In Deutschland gilt sie über das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), das zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist (BZSt). Melden muss der Plattformbetreiber, nicht du. Ist der Betreiber auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat meldepflichtig, kann er statt an das BZSt an die zuständige Behörde dieses Staates melden (§ 13 Abs. 2 PStTG). Eine Plattform ist jedes digitale System, über das Nutzer per Software miteinander in Kontakt treten und Rechtsgeschäfte über relevante Tätigkeiten abschließen (§ 3 Abs. 1 PStTG). Software, die ausschließlich Zahlungen verarbeitet, Angebote auflistet oder bewirbt oder Nutzer auf eine Plattform weiterleitet, ist nach dem Gesetz keine Plattform.
Der Verkauf von Waren ist eine relevante Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PStTG). Relevante Tätigkeiten sind laut BZSt die Vermietung unbeweglichen Vermögens, persönliche Dienstleistungen, der Verkauf von Waren und die Vermietung von Verkehrsmitteln. Waren sind alle körperlichen Gegenstände (§ 5 Abs. 4 PStTG). Tätigkeiten als Angestellter des Plattformbetreibers zählen nicht.
Ab wann wird ein Verkäufer gemeldet? 30 Verkäufe und 2.000 Euro
Die Meldung betrifft Anbieter, die im Meldezeitraum aktiv waren, nicht freigestellt sind und im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind (§ 4 Abs. 6 PStTG). Für den Verkauf von Waren gibt es eine Bagatellgrenze: Freigestellt ist, wer über dieselbe Plattform weniger als 30 Verkäufe erbracht und dadurch insgesamt weniger als 2.000 Euro Vergütung bekommen hat (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 PStTG). Vergütung ist das Entgelt abzüglich der vom Plattformbetreiber einbehaltenen Gebühren, Provisionen oder Steuern (§ 5 Abs. 2 PStTG).
| Situation (eine Plattform, ein Kalenderjahr) | Folge |
|---|---|
| Weniger als 30 Verkäufe und weniger als 2.000 Euro Vergütung | Freigestellt: Die Plattform meldet diese Waren-Verkäufe nicht. |
| 30 Verkäufe oder mehr | Du bist nicht mehr freigestellt, die Plattform meldet dich, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. |
| 2.000 Euro Vergütung oder mehr | Ebenso: Die Freistellung gilt nur, wenn beide Grenzen unterschritten sind. |
Das BZSt beschreibt die Grenze in seinen Fragen und Antworten an einer Stelle mit „nicht mehr als 30“ Fällen und „nicht mehr als 2.000 Euro“, im Gesetz steht „weniger als“. Maßgeblich ist das Gesetz: Mit genau 30 Verkäufen oder genau 2.000 Euro Vergütung bist du nicht freigestellt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 PStTG).
Welche Daten gehen ans BZSt?
Für Anbieter, die natürliche Personen sind, meldet die Plattform nach § 14 Abs. 2 PStTG unter anderem:
- Vor- und Nachnamen, Anschrift des Wohnsitzes und Geburtsdatum
- jede Steueridentifikationsnummer und, sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- die Kennung des Finanzkontos, sofern vorhanden
- die in jedem Quartal gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung
- die Zahl der Tätigkeiten, für die in jedem Quartal eine Vergütung gezahlt wurde
- die in jedem Quartal einbehaltenen oder berechneten Gebühren, Provisionen oder Steuern
Das BZSt führt dieselben Angaben in seinen Fragen und Antworten auf: Identifikationsdaten, Vergütung pro Quartal, Anzahl der Tätigkeiten sowie Gebühren, Provisionen und Steuern.
Was passiert mit der Meldung und was musst du tun?
Du erhältst nicht automatisch eine höhere Steuerfestsetzung. Die Informationen werden aber als Kontrollmitteilungen im Rahmen der steuerlichen Veranlagung in den Finanzämtern verwendet (BZSt). Deshalb lohnt sich der Abgleich mit deinen eigenen Zahlen. Das BZSt nennt drei Aufgaben für Anbieter:
- Identifizieren: Du musst dem Plattformbetreiber die notwendigen Identifikationsdaten bereitstellen. Arbeitest du nicht mit, muss der Betreiber dich nach Hinweisen und Warnungen von der Plattform entfernen oder deine ausstehende Vergütung einbehalten.
- Prüfen: Im Januar stellt dir der Betreiber eine Übersicht der gemeldeten Daten für das Vorjahr bereit. Du prüfst sie.
- Korrigieren lassen: Sind Daten falsch oder unvollständig, meldest du dich beim Plattformbetreiber. Änderungen kann nur der Betreiber veranlassen.
Die Übersicht darfst du zum Abgleich deiner Aufzeichnungen und für deine Steuererklärung verwenden (BZSt).
Heißt „gemeldet“ auch „gewerblich“?
Nein. Erhältst du eine Vergütung über eine digitale Plattform, bist du laut BZSt nicht automatisch gewerblich oder selbständig tätig. Du solltest aber prüfen, ob eine steuerlich relevante Tätigkeit vorliegt, weil du sie in der Einkommensteuererklärung angeben musst. Als Anbieter kannst du außerdem als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig sein. Für die Abgrenzung bei Kleinanzeigen und Vinted lies Steuern bei Kleinanzeigen: Privat oder gewerblich verkaufen? und Vinted und Steuern: Ab wann giltst du als gewerblich?.
Welche Fehler passieren oft?
- Die Übersicht der Plattform nicht prüfen. Falsche Daten korrigiert nur der Plattformbetreiber, und das geht nur, wenn du ihn darauf hinweist.
- Die Freistellung mit Steuerfreiheit gleichsetzen. Die Grenze von 30 Verkäufen und 2.000 Euro entscheidet nur über die Meldung der Plattform. Ob du gewerblich tätig oder umsatzsteuerpflichtig bist, beurteilt sich nach den Steuergesetzen.
- Die Identifikationsdaten verweigern. Kooperierst du nicht, kann die Plattform dich entfernen oder Vergütung einbehalten.
- Die gemeldeten Beträge nicht mit den eigenen vergleichen. Die Vergütung der Meldung ist das Entgelt abzüglich Gebühren, Provisionen und Steuern und kann daher von deinem Umsatz abweichen.
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Häufige Fragen
Wer muss die DAC7-Meldung abgeben? Der Plattformbetreiber, nicht der Verkäufer. Der Verkäufer stellt die Identifikationsdaten bereit und prüft die Übersicht.
Ab wann wird ein Verkäufer gemeldet? Beim Verkauf von Waren, wenn er über dieselbe Plattform im Kalenderjahr 30 Verkäufe oder mehr hatte oder insgesamt 2.000 Euro Vergütung oder mehr bekam (§ 4 Abs. 5 PStTG) und die übrigen Voraussetzungen erfüllt, etwa einen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat (§ 4 Abs. 6 PStTG).
Bis wann meldet die Plattform? Spätestens zum 31. Januar des Jahres, das auf das Meldejahr folgt (§ 13 Abs. 1 PStTG). Die Übersicht bekommst du ebenfalls bis zum 31. Januar (§ 22 Abs. 2 PStTG).
Welche Daten werden gemeldet? Identifikationsdaten, die Vergütung und die Zahl der Tätigkeiten pro Quartal sowie einbehaltene Gebühren, Provisionen und Steuern (§ 14 Abs. 2 PStTG).
Muss ich wegen einer DAC7-Meldung mehr Steuern zahlen? Nicht automatisch. Das BZSt weist darauf hin, dass die Informationen als Kontrollmitteilungen im Besteuerungsverfahren verwendet werden.
Bin ich durch die Meldung gewerblich tätig? Nicht automatisch. Du solltest aber prüfen, ob eine steuerlich relevante Tätigkeit vorliegt (BZSt).
Wer korrigiert falsche Daten? Nur der Plattformbetreiber. Du meldest dich dort, er prüft und veranlasst gegebenenfalls eine Korrekturmeldung (BZSt).
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