EU-Kleinunternehmerregelung beantragen: Schritte beim BZSt

Du bist Kleinunternehmer und verkaufst auch an Kunden in anderen EU-Ländern? Dann beantragst du die EU-Kleinunternehmerregelung im BZSt Online-Portal; das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) leitet den Antrag an die gewählten Länder weiter. Voraussetzung ist unter anderem ein Jahresumsatz in der EU von höchstens 100.000 Euro (§ 19a UStG).

Zuletzt aktualisiert: 27. Oktober 2026

Kurz gesagt

  • Wer: Unternehmer, die in Deutschland ansässig sind und die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in einem anderen EU-Land nutzen wollen, nehmen am besonderen Meldeverfahren teil (§ 19a Abs. 1 UStG).
  • Grenze: Der Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet hat 100.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten und überschreitet sie im laufenden Jahr nicht. Dazu kommen die Voraussetzungen des Ziellandes.
  • Antrag: elektronisch im BZSt Online-Portal; das BZSt erteilt dir eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr).
  • Meldung: jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzmeldung beim BZSt, innerhalb eines Monats nach Quartalsende, bei Umsatz null als Nullmeldung.

Wer kann die EU-Kleinunternehmerregelung nutzen?

Die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren setzt nach § 19a Abs. 1 Satz 3 UStG vier Dinge voraus:

  1. Du beantragst die Teilnahme elektronisch beim BZSt.
  2. Dein Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet, ermittelt nach Artikel 288 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, hat im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschritten und überschreitet sie im laufenden Kalenderjahr nicht.
  3. Du erfüllst die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in dem Mitgliedstaat, der sie gewährt.
  4. Du bist in keinem anderen Mitgliedstaat zur Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer registriert.

Das BZSt nennt dazu die inländischen Voraussetzungen: Dein Finanzamt führt dich als Unternehmer, und du gibst die Steuernummer an, unter der du umsatzsteuerlich geführt wirst. Jeder Mitgliedstaat hat außerdem eigene nationale Voraussetzungen; das BZSt verweist dafür auf eine Länderübersicht. Fehlt eine der inländischen Voraussetzungen, führt das zu einem Ablehnungsbescheid.

Die deutsche Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) und die EU-Regelung (§ 19a UStG) sind unabhängig voneinander. Du kannst an der EU-Regelung teilnehmen, auch wenn du die Voraussetzungen der deutschen Regelung nicht erfüllst. Wie du die deutsche Grenze prüfst, steht in Kleinunternehmerregelung 2026: Grenze.

Mit der Zustimmung eines Landes entfällt dort die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung und zur Zahlung. Es entfällt aber auch der Anspruch auf Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG, schreibt das BZSt.

Der Antrag im BZSt Online-Portal, Schritt für Schritt

  1. Steuernummer bereithalten. Du brauchst die Steuernummer, unter der dich dein Finanzamt umsatzsteuerlich führt. Das BZSt nennt dafür das U-, UK-, UL-, ULN-, ULK- und US-Signal. Eine USt-IdNr oder W-IdNr brauchst du für den Antrag nicht.
  2. Daten mit dem Finanzamt abgleichen. Deine Betriebsdaten, zum Beispiel die Anschrift, müssen im Antrag mit den Daten übereinstimmen, die beim Finanzamt hinterlegt sind. Ändert sich etwas, teilst du es zuerst dem Finanzamt mit.
  3. Formular öffnen. Im BZSt Online-Portal wählst du „Registrierung zur Teilnahme an der Kleinunternehmer-Regelung der Europäischen Union nach § 19a Umsatzsteuergesetz“.
  4. Länder wählen. Du beantragst die Regelung für einzelne ausgewählte oder für alle EU-Mitgliedstaaten.
  5. Absenden und auf den Bescheid warten. Das BZSt prüft die inländischen Voraussetzungen und leitet den Antrag an die gewählten Länder weiter. Jedes Land prüft seine nationalen Voraussetzungen. Danach erhältst du einen Bescheid des BZSt.

Was im Bescheid steht

Du bist nur in den Ländern als Kleinunternehmer registriert, die im Bescheid als zustimmend vermerkt sind. Die Registrierung gilt ab dem dort genannten Zustimmungsdatum. Die Länder antworten oft schrittweise, daher muss der erste Bescheid nicht alle beantragten Länder enthalten. Das BZSt kann weder die Dauer beeinflussen noch Auskunft über den Stand der Prüfung geben. Lehnt ein Mitgliedstaat ab, kannst du das nur in diesem Mitgliedstaat anfechten.

Für die Teilnahme erteilt dir das BZSt eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (§ 19a Abs. 1 Satz 2 UStG). Änderungen deiner Angaben im Antrag teilst du dem BZSt unverzüglich mit (§ 19a Abs. 1 Satz 4 UStG); im Portal gibt es dafür ein Formular zur Änderung der Registrierung.

Die Umsatzmeldung jedes Quartal

Für jedes Kalendervierteljahr gibst du eine Umsatzmeldung ab, innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 19a Abs. 3 UStG). Das BZSt beschreibt den Inhalt so:

  • Gemeldet wird der Gesamtumsatz, den du innerhalb der EU erwirtschaftet hast, unabhängig davon, ob du für diesen Umsatz die EU-Kleinunternehmerregelung, das OSS-Verfahren oder die Regelbesteuerung genutzt hast. Für jeden Mitgliedstaat einschließlich Deutschland gibst du einen Wert an, 0 Euro für Länder ohne Umsatz.
  • Hast du keine Umsätze gemacht, ist eine Nullmeldung erforderlich.
  • Die Beträge gibst du in Euro an. Für den Umrechnungskurs gilt der von der Europäischen Zentralbank festgelegte Kurs vom ersten Tag des Kalenderjahres.
UmsatzzeitraumAbgabe bis
I. Kalendervierteljahr30. April
II. Kalendervierteljahr31. Juli
III. Kalendervierteljahr31. Oktober
IV. Kalendervierteljahr31. Januar des Folgejahres

Nachträgliche Änderungen einer Meldung machst du über ein eigenes Formular im Portal. Außerdem verlangt das BZSt, dass du die Umsätze vollständig und nachvollziehbar aufzeichnest und die Aufzeichnungen auf Anfrage elektronisch bereitstellen kannst.

Die Umsatzmeldung ersetzt keine anderen Erklärungen: Umsätze, die der Regelbesteuerung unterliegen, meldest du weiter beim Finanzamt, und Umsätze im OSS-Verfahren meldest du über das OSS, wenn du dafür registriert bist.

Wann die Teilnahme endet und was danach gilt

  • Grenze überschritten: Übersteigt dein Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet 100.000 Euro, zeigst du das dem BZSt binnen 15 Werktagen an. Mit dem Überschreiten endet die Teilnahme (§ 19a Abs. 4 UStG). Fällt eine andere Voraussetzung weg, wirst du vom Verfahren ausgeschlossen.
  • Abmeldung: Über das Formular „Abmeldung“ meldest du dich von der EU-Regelung ab. Die Abmeldung gilt für alle aktiven EU-Länder außer Deutschland; die deutsche Regelung beantragst du beim Finanzamt ab. Die Abmeldung wird am ersten Tag des nächsten Kalenderquartals wirksam. Geht sie im letzten Monat eines Quartals ein, wird sie am ersten Tag des zweiten Monats des nächsten Quartals wirksam.
  • Danach: Das BZSt weist darauf hin, dass du für verschiedene Länder verschiedene Verfahren nebeneinander nutzen kannst: die EU-Regelung für ein Land, Regelbesteuerung oder OSS für ein anderes.

Wann das OSS für dich in Frage kommt und wie die Wege zusammenpassen, steht in OSS für Kleinunternehmer. Die Anmeldung zum OSS beschreibt OSS-Registrierung beim BZSt.

So hilft dir VAT GPT dabei

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  2. VAT GPT schlüsselt die Umsatzsteuer für Deutschland und die EU (OSS) auf.
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Keine Steuerberatung: Die Inhalte ersetzen keine individuelle Beratung.

Häufige Fragen

Brauche ich eine USt-IdNr für den Antrag? Nein. Nach dem BZSt ist weder eine USt-IdNr noch eine W-IdNr nötig. Du gibst die Steuernummer an, unter der du umsatzsteuerlich geführt wirst.

Kann ich die EU-Regelung nutzen, wenn ich in Deutschland kein Kleinunternehmer bin? Das BZSt nennt beide Regelungen unabhängig voneinander. Die EU-Grenze von 100.000 Euro und die Voraussetzungen des Ziellandes müssen erfüllt sein.

Wie lange dauert es bis zum Bescheid? Das hängt von den gewählten Ländern ab. Das BZSt kann weder die Dauer beeinflussen noch den Stand der Prüfung nennen.

Wo kann ich die Ablehnung eines Mitgliedstaates anfechten? Das BZSt schreibt: nur im jeweiligen Mitgliedstaat.

Muss ich melden, wenn ich nichts verkauft habe? Ja, als Nullmeldung. Die Umsatzmeldung ist für jedes Quartal der Teilnahme abzugeben.

Was passiert, wenn ich im Jahr über 100.000 Euro komme? Du zeigst das binnen 15 Werktagen an; mit dem Überschreiten endet die Teilnahme.

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Quellen