OSS-Registrierung beim BZSt: Schritt für Schritt
Du verkaufst an Privatkunden in anderen EU-Ländern und willst das OSS nutzen? Dann meldest du dich elektronisch im BZStOnline-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) an, mit deiner USt-IdNr. und einem Zertifikat, zum Beispiel deinem ELSTER-Zertifikat. Die Teilnahme gilt einheitlich für alle EU-Länder und beginnt grundsätzlich am ersten Tag des Quartals nach deinem Antrag.
Zuletzt aktualisiert: 27. Oktober 2026
Kurz gesagt
- Wo und womit: Im BZStOnline-Portal, nur elektronisch, mit USt-IdNr. und Zertifikat; ein vorhandenes ELSTER-Zertifikat reicht.
- Beginn: Grundsätzlich am ersten Tag des Quartals nach dem Antrag; früher bei erstmaliger Leistungserbringung, Anzeige bis zum 10. des Folgemonats.
- Danach: Eine Steuererklärung pro Quartal, auch als Nullmeldung; Zahlung bis zum Ende des Monats nach dem Quartal.
Wer kann sich für das OSS registrieren?
Das Verfahren One-Stop-Shop, EU-Regelung richtet sich laut BZSt an Unternehmer, die im Inland ansässig sind und gegen Entgelt Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen EU-Ländern erbringen oder innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen – also zum Beispiel Händler, die über einen eigenen Shop oder einen Marktplatz an Privatkunden im EU-Ausland verkaufen. Die Teilnahme ist freiwillig: Du zeigst sie an, wenn du dieses Verfahren nutzen willst (§ 18j Abs. 1 UStG). Haben deine maßgebenden Umsätze den Schwellenwert von 10.000 Euro im vergangenen Jahr nicht überschritten und überschreiten ihn voraussichtlich auch in diesem Jahr nicht, ist die Teilnahme laut BZSt nicht zwingend erforderlich.
Der Vorteil: Du musst dich nicht in jedem EU-Land umsatzsteuerlich registrieren, in dem du Privatkunden belieferst. Die Erklärung und die Zahlung laufen zentral über das BZSt.
Ob du überhaupt registrieren musst oder erst ab einer Schwelle, klärt OSS-Schwelle 10.000 Euro: Beispiele und Berechnung. Was das OSS ist und wie die Meldung aussieht, steht in OSS-Meldung abgeben: Schritt für Schritt, Fristen, Schwelle.
Das brauchst du vor dem Antrag
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.): Der Antrag erfolgt unter Angabe deiner USt-IdNr. Das BZSt erteilt sie zusätzlich zur Steuernummer deines Unternehmens. Bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft beantragt der Organträger die Teilnahme unter seiner USt-IdNr.
- Ein Zertifikat für den Login: Für das Portal brauchst du ein Zertifikat. Vorhandene Zertifikate für das BZStOnline-Portal oder das ELSTER-Portal funktionieren; der einfachste Weg zu einem Zertifikat ist die Registrierung im ELSTER-Portal.
Schritt für Schritt: Registrierungsanzeige im BZStOnline-Portal
- Im BZStOnline-Portal anmelden. Das Portal ist der einzige Weg: Der Antrag muss laut BZSt elektronisch über das BZStOnline-Portal eingereicht werden.
- Das Formular wählen. Unter den Formularen findest du die „Registrierungsanzeige für die Teilnahme an der OSS EU-Regelung (vormals Mini-One-Stop-Shop)“.
- Angaben ausfüllen. Dazu gehören deine USt-IdNr. und der Registrierungsbeginn. Hast du schon unter das OSS fallende Umsätze erbracht, wählst du bei den Angaben zum Registrierungsbeginn die Option „erstmalige Leistungserbringung“ (siehe unten). Zu den Angaben zählen außerdem feste Niederlassungen und andere Einrichtungen zur Lieferung von Waren, zum Beispiel Warenlager in anderen EU-Ländern.
- Absenden. Danach läuft die Kommunikation des BZSt (Erinnerungen, Rückmeldungen) über das Portal. Das BZSt empfiehlt, die Benachrichtigungsfunktion im Portal zu aktivieren.
Im Portal findest du später auch die weiteren Formulare des Verfahrens: Änderung der Registrierungsdaten, Abmeldung von der Sonderregelung und die Steuererklärung.
Ab wann gilt die Registrierung?
Der Normalfall: Die Registrierung beginnt am ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf deinen Antrag folgt. Die Europäische Kommission nennt ein Beispiel: Wer am 15. Februar anzeigt, kann das OSS ab dem 1. April nutzen.
Ein früherer Beginn ist möglich, wenn du schon vorher unter das OSS fallende Umsätze erbracht hast, etwa weil du die 10.000-Euro-Schwelle überschritten hast. Dann zeigst du bis zum zehnten Tag des Monats an, der auf die erstmalige Leistungserbringung folgt. Im Formular wählst du „erstmalige Leistungserbringung“ und trägst als Datum den Tag ein, an dem du die Schwelle überschritten hast. Eine rückwirkende Registrierung nach dem zehnten Tag des Folgemonats ist nicht möglich. Verpasst du diese Frist, musst du dich in den Ländern des Verbrauchs direkt registrieren und dort erklären.
Welche Fristen und Pflichten gelten nach der Registrierung?
Mit der Teilnahme gelten feste Pflichten. Wer sie wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, wird vom Verfahren ausgeschlossen (§ 18j Abs. 6 UStG).
| Quartal | Steuererklärung und Zahlung bis |
|---|---|
| I. Kalendervierteljahr | 30. April |
| II. Kalendervierteljahr | 31. Juli |
| III. Kalendervierteljahr | 31. Oktober |
| IV. Kalendervierteljahr | 31. Januar des Folgejahres |
- Nullmeldung: Auch wenn du in einem Quartal keine Umsätze hattest, gibst du die Steuererklärung zu diesen Terminen ab.
- Zahlung: Die Steuer muss bis zum Ende des Monats nach dem Quartal bei der Bundeskasse eingegangen sein. Lastschrift ist nicht möglich. Nach deiner ersten Steuererklärung teilt dir das BZSt ein Kassenzeichen mit; Kassenzeichen und Besteuerungszeitraum gehören in den Verwendungszweck.
- Änderungen: Änderungen der Registrierungsdaten, zum Beispiel E-Mail, Bankverbindung, Website oder Niederlassungen, meldest du spätestens am zehnten Tag des Monats nach der Änderung.
- Aufzeichnungen: Du führst Aufzeichnungen über die Umsätze im Verfahren; die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre.
- Abmeldung: Ein Widerruf der Teilnahme ist mit einer Frist von 15 Tagen zum Beginn eines neuen Quartals möglich. Auch nach der Abmeldung gibst du für Zeiträume mit bestehender Registrierung noch eine Steuererklärung ab.
Welche Fehler passieren oft?
- Zu spät anzeigen. Nach der Schwellenüberschreitung bleibt dir bis zum zehnten Tag des Folgemonats; danach gibt es keine rückwirkende Registrierung.
- Die Nullmeldung vergessen. Auch ohne Umsatz ist die Steuererklärung fällig.
- Ohne Kassenzeichen zahlen. Ohne Kassenzeichen und Besteuerungszeitraum im Verwendungszweck kann das BZSt die Zahlung nicht korrekt zuordnen.
- Portal-Nachrichten übersehen. Erinnerungen und Rückmeldungen des BZSt kommen im Verfahren über das Portal.
- Nur einzelne Länder anmelden wollen. Die Teilnahme gilt einheitlich für alle EU-Länder.
- Änderungen nicht melden. Neue Bankverbindung, Website oder Niederlassung: spätestens bis zum zehnten Tag des Folgemonats.
So hilft dir VAT GPT dabei
VAT GPT hat eine eigene Seite „OSS-Registrierung“ mit einer Schritt-für-Schritt-Anleitung durch das Registrierungsformular. Die Registrierungsanzeige reichst du im BZStOnline-Portal ein. Ist die Registrierung durch, geht es in VAT GPT in drei Schritten weiter:
- Hochladen: Du lädst deine Amazon- oder eBay-CSV-Berichte und deine Rechnungen hoch. Die KI liest Beträge, Länder und Steuersätze aus.
- Prüfen: VAT GPT schlüsselt die Umsatzsteuer für Deutschland und die EU (OSS) auf und berechnet die OSS-Meldung für alle EU-Länder. Du prüfst und bestätigst.
- Senden: Mit VAT GPT Pro geht die OSS-Meldung direkt an das Bundeszentralamt für Steuern.
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Häufige Fragen
Wo registriere ich mich für das OSS? Beim Bundeszentralamt für Steuern, elektronisch über das BZStOnline-Portal.
Brauche ich eine USt-IdNr. für die OSS-Registrierung? Ja: Die Teilnahme beantragst du unter Angabe deiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Kann ich mich nur für einzelne EU-Länder registrieren? Nein. Die Teilnahme gilt einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten.
Wann beginnt meine OSS-Registrierung? Grundsätzlich am ersten Tag des Quartals nach dem Antrag. Bei erstmaliger Leistungserbringung kann sie früher beginnen, wenn du bis zum zehnten Tag des Folgemonats anzeigst.
Was passiert, wenn ich die 10.000-Euro-Schwelle mitten im Quartal überschreite? Du kannst dich bis zum zehnten Tag des Folgemonats registrieren und wählst „erstmalige Leistungserbringung“ mit dem Tag der Überschreitung. Danach ist keine rückwirkende Registrierung mehr möglich.
Muss ich eine Steuererklärung abgeben, wenn ich nichts verkauft habe? Ja, als Nullmeldung zu den üblichen Terminen.
Wie zahle ich die OSS-Steuer? Per Überweisung an die Bundeskasse mit Kassenzeichen und Besteuerungszeitraum im Verwendungszweck. Eine Lastschrift ist nicht möglich.
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