OSS für Kleinunternehmer: Gilt die 10.000-Euro-Schwelle?
Ja, die OSS-Schwelle von 10.000 Euro gilt auch für Kleinunternehmer; sie hat mit der Kleinunternehmergrenze (25.000 und 100.000 Euro) nichts zu tun. Bleiben deine Fernverkäufe und digitalen Dienstleistungen an Privatkunden in anderen EU-Ländern im Vorjahr und im laufenden Jahr bei höchstens 10.000 Euro netto, bleibst du Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuer. Darüber hast du drei Wege: OSS, Registrierung im Zielland oder EU-Kleinunternehmerregelung.
Zuletzt aktualisiert: 27. Oktober 2026
Kurz gesagt
- Kleinunternehmergrenze: 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr (§ 19 UStG), unabhängig von der OSS-Schwelle.
- Über 10.000 Euro: Der Ort der Lieferung liegt im Zielland; § 19 UStG befreit nur Umsätze im Inland.
- Kombinierbar: OSS und EU-Kleinunternehmerregelung (§ 19a UStG) im selben Land gleichzeitig: laut EU-Kommission nicht möglich, in verschiedenen Ländern schon.
Worin unterscheiden sich die zwei Grenzen?
| Kleinunternehmerregelung | OSS-Schwelle | EU-Kleinunternehmerregelung | |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 19 UStG | § 3c Abs. 4 UStG | § 19a UStG |
| Grenze | 25.000 Euro im Vorjahr, 100.000 Euro im laufenden Jahr | 10.000 Euro im Vorjahr und im laufenden Jahr | 100.000 Euro Jahresumsatz in der EU im Vorjahr und im laufenden Jahr |
| Was wird gezählt | Umsätze im Inland | Fernverkäufe und digitale Dienstleistungen an Privatkunden in anderen EU-Ländern | Umsätze in der gesamten EU |
| Zweck | keine Umsatzsteuer in Deutschland | Ort der Lieferung bleibt in Deutschland | Befreiung auch in anderen EU-Ländern |
Wie die 10.000-Euro-Schwelle gerechnet wird, steht mit Beispielen in OSS-Schwelle 10.000 Euro: Beispiele und Berechnung. Die Kleinunternehmergrenzen und die Frage, ob du Voranmeldungen abgeben musst, erklärt Umsatzsteuervoranmeldung Kleinunternehmer: Muss ich?.
Unter der Schwelle: Du bleibst Kleinunternehmer
Solange alle drei Bedingungen erfüllt sind – du bist nur in einem EU-Land ansässig, du verkaufst Waren oder digitale Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen EU-Ländern, und die Summe liegt im Vorjahr und im laufenden Jahr bei höchstens 10.000 Euro netto –, gelten diese Umsätze als Inlandsumsätze. Für dich als Kleinunternehmer heißt das: Sie sind nach § 19 UStG steuerfrei, wie deine anderen Umsätze im Inland. Eine Registrierung im OSS ist nicht erforderlich; sie wäre sogar ein Verzicht auf die Schwellenregelung.
Über der Schwelle: Warum § 19 UStG nicht mehr hilft
Die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, also für Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG). Überschreitest du die 10.000-Euro-Schwelle, liegt der Ort der Lieferung bei Fernverkäufen im Land, in dem die Ware ankommt (§ 3c Abs. 1 UStG). Diese Lieferung ist dann kein Inlandsumsatz mehr. Die EU-Kommission beschreibt es für kleine Unternehmen so: Wendet das Unternehmen in diesem Zielland nicht die EU-Kleinunternehmerregelung an, wird die Lieferung dort nach den Regeln der Regelbesteuerung besteuert und erklärt, wenn es nicht im OSS registriert ist.
Das gilt unabhängig davon, wie weit du unter 25.000 oder 100.000 Euro bleibst. Ein Beispiel: Du hattest im Vorjahr 20.000 Euro Gesamtumsatz und liegst im laufenden Jahr bei 45.000 Euro, davon 11.800 Euro Fernverkäufe an Privatkunden in verschiedenen EU-Ländern. Als Kleinunternehmer bleibst du in Deutschland steuerfrei – aber 11.800 Euro liegen über der OSS-Schwelle. Ab dem Umsatz, mit dem du die 10.000 Euro überschritten hast, gilt für diese Lieferungen die Umsatzsteuer des Ziellands.
Welche drei Wege gibt es über der Schwelle?
1. OSS. Du registrierst dich beim BZSt und erklärst die Umsatzsteuer der Zielländer quartalsweise zentral. Dass das für Kleinunternehmer möglich ist, bestätigt die EU-Kommission: Eine Kleinunternehmerin kann die Befreiung in ihrem Sitzland nutzen und zugleich im OSS die Länder erklären, in denen sie die Befreiung nicht anwendet. Wie die Registrierung abläuft, steht in OSS-Registrierung beim BZSt: Schritt für Schritt.
2. Registrierung im Zielland. Du registrierst dich in jedem EU-Land, in das du verkaufst, und gibst dort die nationale Umsatzsteuererklärung ab. Das ist der Weg, den das OSS ersparen soll.
3. EU-Kleinunternehmerregelung (§ 19a UStG). Mit einer Registrierung beim BZSt kannst du die Kleinunternehmerregelung auch in anderen EU-Ländern nutzen. Dann entfällt die Pflicht zur Umsatzsteuererklärung und -zahlung in den Ländern, die deinem Antrag zustimmen. Die Voraussetzungen:
- Dein Unternehmen ist beim deutschen Finanzamt als Unternehmer geführt.
- Dein Jahresumsatz in der EU hat im Vorjahr 100.000 Euro nicht überschritten und überschreitet sie im laufenden Jahr nicht.
- Du erfüllst die Voraussetzungen des Mitgliedstaats, in dem du die Befreiung nutzen willst; jeder Mitgliedstaat hat eigene.
- Der Antrag geht ausschließlich elektronisch über das BZStOnline-Portal.
Das BZSt prüft die inländischen Voraussetzungen und leitet den Antrag an die gewählten Länder weiter; du bist nur in den Ländern befreit, die im Bescheid zustimmen. Mit der Befreiung entfällt auch der Anspruch auf Vorsteuerabzug. Außerdem meldest du jedes Quartal deinen Gesamtumsatz in der EU an das BZSt, auch als Nullmeldung, und zwar unabhängig davon, ob du für den Umsatz die EU-Kleinunternehmerregelung, das OSS oder die Regelbesteuerung genutzt hast. Die Fristen: 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar.
Die Wege lassen sich mischen: Für ein Land kannst du die EU-Kleinunternehmerregelung nutzen, für ein anderes das OSS. In demselben Land geht beides nicht gleichzeitig.
Welche Fehler passieren oft?
- Die beiden Grenzen verwechseln. Wer unter 25.000 Euro bleibt, ist deshalb nicht automatisch unter der OSS-Schwelle.
- Annehmen, die Befreiung nach § 19 UStG reiche überall. Sie gilt für Umsätze im Inland.
- Ohne Registrierung weiterverkaufen. Nach dem Überschreiten gilt die Steuer des Ziellands; ohne OSS-Registrierung oder Registrierung im Land fehlt dir der Weg, sie zu erklären.
- OSS und EU-Kleinunternehmerregelung für dasselbe Land beantragen. Beides zugleich ist nicht möglich.
- Die Fristen verpassen. OSS-Erklärung und Umsatzmeldung der EU-Kleinunternehmerregelung sind quartalsweise fällig, jeweils zum Ende des Folgemonats.
- Annehmen, die EU-Kleinunternehmerregelung ersetze die deutsche. Beide sind unabhängig voneinander; du kannst die EU-Regelung auch nutzen, wenn du die deutsche Kleinunternehmerregelung nicht anwendest.
So hilft dir VAT GPT dabei
Gründest du gerade? Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Einzelunternehmen wählst du in VAT GPT, ob du die Kleinunternehmerregelung anwendest oder darauf verzichtest. Hast du die Schwelle überschritten und nimmst am OSS teil, geht es in drei Schritten:
- Hochladen: Du lädst deine Amazon- oder eBay-CSV-Berichte und deine Rechnungen hoch. Die KI liest Beträge, Länder und Steuersätze aus.
- Prüfen: VAT GPT schlüsselt die Umsatzsteuer für Deutschland und die EU (OSS) auf und berechnet die OSS-Meldung für alle EU-Länder. Du prüfst und bestätigst.
- Senden: Mit VAT GPT Pro geht die OSS-Meldung direkt an das Bundeszentralamt für Steuern.
Die Registrierung für das OSS beantragst du im BZStOnline-Portal. Alles liegt an einem Ort: Umsatzsteuer-Voranmeldung, Umsatzsteuer-Jahreserklärung, OSS-Meldung, EÜR, Gewerbesteuer- und Einkommensteuererklärung. Es gibt Free (Grundfunktionen, kostenlos), Go (30 Tage kostenlos mit allen Pro-Funktionen) und Pro (49 € pro Monat oder 444 € pro Jahr, jeweils inkl. MwSt.). Jetzt kostenlos testen
Häufige Fragen
Muss ich als Kleinunternehmer am OSS teilnehmen? Nein, nicht solange du unter der 10.000-Euro-Schwelle bleibst. Darüber brauchst du einen Weg, die Steuer der Zielländer zu erklären: OSS, Registrierung im Land oder EU-Kleinunternehmerregelung.
Gilt für mich die 10.000-Euro-Schwelle, wenn ich Kleinunternehmer bin? Ja. Sie gilt für Unternehmer, die nur in einem EU-Land ansässig sind, unabhängig von der Kleinunternehmerregelung.
Zählen meine Umsätze in Deutschland zur 10.000-Euro-Schwelle? Nein. Gezählt werden Fernverkäufe und die genannten digitalen Dienstleistungen an Privatkunden in anderen EU-Ländern.
Kann ich Kleinunternehmer bleiben und trotzdem OSS nutzen? Ja. Die EU-Kommission bestätigt, dass sich beide verbinden lassen, solange du nicht für dasselbe Land beides anwendest.
Was ist die EU-Kleinunternehmerregelung? Ein Meldeverfahren beim BZSt (§ 19a UStG), mit dem du die Befreiung für Kleinunternehmer auch in anderen EU-Ländern nutzen kannst, wenn dein EU-weiter Jahresumsatz 100.000 Euro nicht überschreitet und das jeweilige Land zustimmt.
Muss ich als Kleinunternehmer im OSS Nullmeldungen abgeben? Ja, wenn du im OSS registriert bist: Die Steuererklärung ist auch ohne Umsätze zu den Quartalsterminen abzugeben.
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