Umsatzsteuer-Voranmeldung als Kleinunternehmer: Muss ich?

In der Regel nicht: Als Kleinunternehmer gibst du keine Voranmeldung und keine Umsatzsteuererklärung ab, solange dein Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro und im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro beträgt (§ 19 Abs. 1 UStG). Ausnahmen gibt es, etwa wenn du Umsatzsteuer als Leistungsempfänger schuldest. Und eine Falle: Eine Voranmeldung nach den Regeln der Regelbesteuerung gilt grundsätzlich als Verzicht.

Zuletzt aktualisiert: 27. Oktober 2026

Kurz gesagt

  • Grenzen: Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro, im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro; im Gründungsjahr gilt 25.000 Euro.
  • Grenze überschritten: Ab dem Umsatz, der sie übersteigt, gilt die Regelbesteuerung, mit Voranmeldungen.
  • Verzicht: Er bindet dich mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG).

Muss ich als Kleinunternehmer eine Voranmeldung abgeben?

In der Regel nicht. Die Pflicht zur Voranmeldung steht in § 18 Abs. 1 UStG und gilt dort ausdrücklich vorbehaltlich des § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG. Dieser Satz bestimmt: Ist dein Umsatz nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG steuerfrei, finden die Vorschriften über die Erklärungspflichten (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) keine Anwendung. Die Absätze 1 und 2 betreffen die Voranmeldungen, die Absätze 3 und 4 die Steuererklärung (§ 18 Abs. 4a Satz 1 UStG). Das Finanzamt Hessen fasst es so zusammen: In der Regel müssen Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen und auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung einreichen.

Die Befreiung betrifft nur die Umsatzsteuer (§ 19 UStG). Gewinnermittlung und Einkommensteuer sowie – bei einem Gewerbebetrieb – die Gewerbesteuer bleiben davon unberührt. Mehr dazu: EÜR Vorlage: Einnahmenüberschussrechnung in ELSTER erstellen und senden und Gewerbesteuererklärung, auch für Kleinunternehmer und mit Zerlegung.

Wer ist Kleinunternehmer? Die Grenzen im Überblick

Ein Umsatz ist steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG). Gesamtumsatz ist die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze; Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleiben außer Ansatz (§ 19 Abs. 2 UStG). Laut Finanzamt Hessen zählen die vereinnahmten Netto-Umsätze – die Umsatzsteuer rechnest du also nicht mit. Eine Prognose über den Umsatz des Jahres ist nicht mehr erforderlich.

Hast du dein Unternehmen im laufenden Jahr gegründet, sind deine Umsätze laut Finanzamt Hessen grundsätzlich bis zu einer Höhe von 25.000 Euro steuerfrei; auch dann ist keine Prognose nötig. Wird die Grenze überschritten, ist bereits der Umsatz, der sie überschreitet, regelbesteuert.

SituationFolge
Vorjahr bis 25.000 Euro und laufendes Jahr bis 100.000 EuroDeine Umsätze sind steuerfrei (Kleinunternehmerregelung).
Vorjahr über 25.000 Euro (aber nicht über 100.000 Euro)Der Wechsel zur Regelbesteuerung erfolgt grundsätzlich zu Beginn des laufenden Jahres.
Laufendes Jahr über 100.000 EuroDie Kleinunternehmerregelung endet sofort: Der Umsatz, der die Grenze überschreitet, und alle Folgeumsätze sind regelbesteuert. Frühere steuerfreie Umsätze bleiben steuerfrei.
Gründungsjahr über 25.000 EuroSchon der Umsatz, der die Grenze überschreitet, ist regelbesteuert – ebenso alle Folgeumsätze.

In welchen Fällen gebe ich doch eine Voranmeldung ab?

Zwei Regeln lässt § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG unberührt: § 18 Abs. 4a UStG und die Aufforderung des Finanzamts nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO. Das Finanzamt Hessen nennt diese Fälle, in denen Voranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung trotzdem nötig sind:

  • Leistungsempfänger: Du schuldest die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger (§ 13b UStG), zum Beispiel für sonstige Leistungen eines Unternehmers aus einem anderen EU-Land (§ 13b Abs. 1 UStG).
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Die ELSTER-Hilfe nennt innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) als Beispiel für Leistungsbezüge, für die du die Steuer auch als Kleinunternehmer schuldest.
  • Dreiecksgeschäft: Du schuldest die Umsatzsteuer als letzter Abnehmer in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft.
  • Fahrzeuglieferer: Du schuldest die Umsatzsteuer als Fahrzeuglieferer (§ 2a UStG).
  • Aufforderung: Das Finanzamt fordert dich zur Abgabe auf (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO).

Für die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG gilt: Voranmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist (§ 18 Abs. 4a Satz 2 UStG).

Was bedeutet der Verzicht, und wo liegt die Falle?

Du kannst freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung wechseln – zum Beispiel, um Vorsteuer geltend zu machen (Finanzamt Hessen). Den Verzicht erklärst du unwiderruflich gegenüber dem Finanzamt, bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres; für das Kalenderjahr 2025 also bis zum 28. Februar 2027. Er bindet dich mindestens für fünf Kalenderjahre. Widerrufen kannst du ihn mit Wirkung von Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres an (§ 19 Abs. 3 UStG).

Die Falle: Der Verzicht ist formlos möglich. Deshalb wertet das Finanzamt die Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Umsatzsteuererklärung unter Anwendung der Regelbesteuerung grundsätzlich als Verzicht (Finanzamt Hessen). Willst du Kleinunternehmer bleiben, gibst du außerhalb der Ausnahmen daher keine Voranmeldung nach den Regeln der Regelbesteuerung ab.

Bei der Gründung kannst du den Verzicht schon mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erklären (Finanzamt Hessen); mehr dazu: Steuernummer beantragen. Nach dem Wechsel erklärst du die Steuer in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und kannst gleichzeitig Vorsteuer geltend machen. Die Voranmeldung ist bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG); wie das in ELSTER geht, steht in Umsatzsteuer-Voranmeldung online senden.

Welche Fehler passieren oft?

  • Eine Voranmeldung abgeben, um auf der sicheren Seite zu sein. Unter Anwendung der Regelbesteuerung gilt sie grundsätzlich als Verzicht und bindet dich mindestens fünf Kalenderjahre.
  • Die Umsatzgrenze falsch berechnen. Maßgeblich sind die vereinnahmten Netto-Umsätze – ohne Umsatzsteuer.
  • Das Vorjahr übersehen. Hattest du im Vorjahr mehr als 25.000 Euro Gesamtumsatz, gilt grundsätzlich ab Jahresbeginn die Regelbesteuerung.
  • Die Ausnahmen übersehen. Schuldest du die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger, gibst du auch als Kleinunternehmer eine Voranmeldung ab.
  • Eine Aufforderung des Finanzamts ignorieren. Wen das Finanzamt zur Abgabe auffordert, der muss abgeben (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO).
  • Umsatzsteuer in der Rechnung ausweisen. Als Kleinunternehmer darfst du sie nicht gesondert ausweisen und musst auf die Steuerfreiheit nach § 19 Abs. 1 UStG hinweisen (Finanzamt Hessen).

So hilft dir VAT GPT dabei

Gründest du gerade? Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Einzelunternehmen wählst du in VAT GPT, ob du die Kleinunternehmerregelung anwendest oder darauf verzichtest. Gibst du eine Voranmeldung ab, weil du verzichtet hast, die Grenze überschritten hast oder aufgefordert wurdest, geht es in drei Schritten:

  1. Hochladen: Du lädst deine Amazon- oder eBay-CSV-Berichte und deine Rechnungen hoch. Die KI liest Beträge, Länder und Steuersätze aus.
  2. Prüfen: VAT GPT schlüsselt die Umsatzsteuer für Deutschland und die EU (OSS) auf und erstellt die Voranmeldung, monatlich oder vierteljährlich. Du prüfst und bestätigst.
  3. Senden: Mit VAT GPT Pro geht sie über ELSTER direkt ans Finanzamt.

Es gibt Free (Grundfunktionen, kostenlos), Go (30 Tage kostenlos mit allen Pro-Funktionen) und Pro (49 € pro Monat oder 444 € pro Jahr, jeweils inkl. MwSt.). Jetzt kostenlos testen

Häufige Fragen zur Voranmeldung als Kleinunternehmer

Muss ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben? In der Regel nicht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG). Ausnahmen: Du schuldest die Umsatzsteuer zum Beispiel als Leistungsempfänger, oder das Finanzamt fordert dich auf.

Muss ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben? In der Regel auch nicht. Für die Ausnahmen gilt dasselbe wie bei der Voranmeldung (§ 18 Abs. 4a Satz 1 UStG; Finanzamt Hessen).

Was passiert, wenn ich die Umsatzgrenze überschreite? Im laufenden Jahr (100.000 Euro, im Gründungsjahr 25.000 Euro) endet die Kleinunternehmerregelung sofort: Ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet, gilt die Regelbesteuerung. Lag der Vorjahresumsatz über 25.000 Euro, gilt sie grundsätzlich ab Beginn des laufenden Jahres. Dann erklärst du die Steuer in Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

Kann ich freiwillig eine Voranmeldung abgeben? Unter Anwendung der Regelbesteuerung gilt sie grundsätzlich als Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung – mit mindestens fünf Kalenderjahren Bindung.

Darf ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer in Rechnungen ausweisen? Nein. Du darfst sie nicht gesondert ausweisen und musst auf die Steuerfreiheit nach § 19 Abs. 1 UStG hinweisen. Einen Vorsteuerabzug hast du als Kleinunternehmer ebenfalls nicht (Finanzamt Hessen).

Gilt die Kleinunternehmerregelung auch in anderen EU-Ländern? Die Steuerbefreiung nach § 19 UStG gilt im Inland. Seit dem 1. Januar 2025 können Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen auch die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in den übrigen EU-Mitgliedstaaten nutzen; dafür beantragst du die Teilnahme am Meldeverfahren der EU-Kleinunternehmer-Regelung beim Bundeszentralamt für Steuern (Finanzamt Hessen).

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Quellen