Gewerbesteuererklärung, auch für Kleinunternehmer und mit Zerlegung
Du hast ein Gewerbe, vielleicht als Kleinunternehmer? Dann gibst du eine Gewerbesteuererklärung ab, wenn dein Gewerbeertrag über 24.500 Euro liegt, Fehlbeträge festgestellt sind oder das Finanzamt sie verlangt (§ 25 Abs. 1 GewStDV). Sie geht elektronisch ans Finanzamt, ohne Steuerberatung bis sieben Monate nach Jahresende; für 2026 ist das der 2. August 2027.
Zuletzt aktualisiert: 27. Oktober 2026
Kurz gesagt
- Freibetrag: Die ersten 24.500 Euro Gewerbeertrag bleiben bei natürlichen Personen und Personengesellschaften frei (§ 11 Abs. 1 GewStG).
- Berechnung: Gewerbeertrag minus Freibetrag, mal 3,5 Prozent, mal Hebesatz deiner Gemeinde ergibt die Gewerbesteuer.
- Zerlegung: Bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinden wird der Steuermessbetrag auf die Gemeinden verteilt (§ 28 GewStG).
Was ist die Gewerbesteuer, und wer zahlt sie?
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer: Die Gemeinden erheben sie (§ 1 GewStG). Ihr unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 2 Abs. 1 GewStG).
Nach dem Einkommensteuergesetz ist eine selbständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnabsicht, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ein Gewerbebetrieb – wenn sie weder Land- und Forstwirtschaft noch ein freier Beruf noch eine andere selbständige Arbeit ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG). Eine freiberufliche Tätigkeit ist deshalb kein Gewerbebetrieb.
Steuerschuldner ist der Unternehmer; ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, ist es die Gesellschaft (§ 5 Abs. 1 GewStG). Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags mit einem Prozentsatz, dem Hebesatz, festgesetzt und erhoben; den Hebesatz bestimmt die Gemeinde (§ 16 Abs. 1 GewStG). Er ist für alle Unternehmen der Gemeinde gleich und beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren bestimmt hat; ab dem Erhebungszeitraum 2027 sind es 280 Prozent (§ 16 Abs. 4 GewStG, § 36 Abs. 5b GewStG).
Wie berechne ich die Gewerbesteuer? Ein Beispiel
Ausgangspunkt ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Er wird um die Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) vermehrt und um die Kürzungen (§ 9 GewStG) vermindert; das ergibt den Gewerbeertrag (§ 7 Satz 1 GewStG). Der Gewerbeertrag wird auf volle 100 Euro abgerundet und bei natürlichen Personen und Personengesellschaften um den Freibetrag von 24.500 Euro gekürzt, höchstens aber um den abgerundeten Gewerbeertrag. Auf den Rest kommt die Steuermesszahl von 3,5 Prozent; das ergibt den Steuermessbetrag (§ 11 GewStG). Die Gewerbesteuer ist der Steuermessbetrag mal Hebesatz deiner Gemeinde.
| Schritt | Beispiel |
|---|---|
| Gewinn aus dem Gewerbebetrieb (ohne Hinzurechnungen und Kürzungen) | 40.850 Euro |
| Gewerbeertrag, abgerundet auf volle 100 Euro | 40.800 Euro |
| Freibetrag | -24.500 Euro |
| Rest, auf den die Steuermesszahl angewendet wird | 16.300 Euro |
| Steuermessbetrag (3,5 Prozent) | 570,50 Euro |
| Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 400 Prozent | 2.282 Euro |
Das Beispiel ist vereinfacht: Es hat keine Hinzurechnungen und Kürzungen, und der Hebesatz von 400 Prozent ist angenommen – deinen Hebesatz bestimmt deine Gemeinde.
Wer muss die Gewerbesteuererklärung abgeben?
Zur Abgabe verpflichtet ist der Steuerschuldner: Er übermittelt für steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags (§ 14a Satz 1 GewStG). Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt; Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr (§ 14 GewStG). Konkret heißt das:
- Einzelunternehmer mit Gewerbe: Du gibst die Erklärung ab, wenn dein Gewerbeertrag 24.500 Euro übersteigt, wenn Fehlbeträge festgestellt sind oder wenn das Finanzamt sie verlangt (§ 25 Abs. 1 GewStDV). Ob deine Tätigkeit ein Gewerbebetrieb ist, richtet sich nach § 15 Abs. 2 EStG.
- Personengesellschaft: Steuerschuldnerin ist die Gesellschaft (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG); sie gibt die Erklärung unter denselben Voraussetzungen ab (§ 25 Abs. 1 GewStDV).
- Kapitalgesellschaft, zum Beispiel GmbH: Ihre Tätigkeit gilt stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG).
- Freiberufler: Keine Gewerbesteuererklärung, weil kein Gewerbebetrieb vorliegt (§ 15 Abs. 2 EStG).
Gilt das auch für Kleinunternehmer?
Kleinunternehmer ist ein Begriff des Umsatzsteuerrechts: Ein Umsatz ist steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG). Auf die Gewerbesteuer wirkt sich das nicht aus. Sie knüpft an den Gewerbebetrieb an (§ 2 Abs. 1 GewStG) und rechnet mit dem Gewinn, nicht mit dem Umsatz (§ 7 Satz 1 GewStG). Als Kleinunternehmer mit Gewerbebetrieb gilt für die Gewerbesteuererklärung deshalb dasselbe wie für jeden Gewerbetreibenden (§ 25 Abs. 1 GewStDV, siehe unten); als Freiberufler gibst du keine ab. Was dann zu zahlen ist, hängt vom Gewerbeertrag ab:
- Gewerbeertrag bis 24.500 Euro: Der Steuermessbetrag ist null; es fällt keine Gewerbesteuer an.
- Gewerbeertrag über 24.500 Euro: Der übersteigende Teil ergibt mit 3,5 Prozent den Steuermessbetrag, mit dem Hebesatz deiner Gemeinde die Gewerbesteuer. Bei 30.000 Euro Gewerbeertrag sind das 5.500 Euro und ein Steuermessbetrag von 192,50 Euro.
Muss ich abgeben, wenn keine Steuer anfällt? Das hängt von § 25 Abs. 1 GewStDV ab. Danach gibst du die Gewerbesteuererklärung ab, wenn dein Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum 24.500 Euro überstiegen hat (Nr. 1), wenn zum Schluss des vorangegangenen Erhebungszeitraums vortragsfähige Fehlbeträge gesondert festgestellt worden sind (Nr. 6) oder wenn das Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung besonders verlangt (Nr. 7; ebenso § 149 Abs. 1 Satz 2 AO). Kapitalgesellschaften wie die GmbH geben sie immer ab, wenn sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind (Nr. 2). Liegt dein Gewerbeertrag bei 24.500 Euro oder darunter, sind keine Fehlbeträge festgestellt und verlangt das Finanzamt keine Erklärung, musst du keine abgeben. Bist du unsicher, frag dein Finanzamt oder eine Steuerberatung.
Wo finde ich das Formular GewSt 1 A, und wie gebe ich ab?
Die Gewerbesteuererklärung gibst du elektronisch ab: Der Steuerschuldner übermittelt sie nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 14a Satz 1 GewStG). Das Formular heißt GewSt 1 A. Du findest es auf elster.de unter „Formulare und Leistungen“ und wählst das Kalenderjahr – am 21. Oktober 2026 standen die Jahre 2019 bis 2025 zur Auswahl.
Das Formular enthält die Gewerbesteuererklärung, die Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewerbeverlustes, die Erklärung zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags und die Anlage EMU zur Erklärung der mitunternehmerbezogenen Verlustverrechnung.
Eine PDF zum Ausdrucken brauchst du nur im Ausnahmefall: Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten. Dann gibst du die Erklärung auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ab und unterschreibst sie eigenhändig (§ 14a Satz 2 GewStG).
Für jedes selbständige Unternehmen gibst du eine eigene Erklärung ab. Hast du als Einzelunternehmer mehrere Betriebe verschiedener Art, übermittelst du für jeden Betrieb eine gesonderte Gewerbesteuererklärung.
Was ist die Zerlegung bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinden?
Hast du im Erhebungszeitraum Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten, wird der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile, die Zerlegungsanteile, zerlegt (§ 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Das gilt auch, wenn sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt oder innerhalb des Jahres in eine andere Gemeinde verlegt wurde (§ 28 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Jede Gemeinde erhebt die Gewerbesteuer nach dem Teil des Steuermessbetrags, der auf sie entfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GewStG).
Zerlegungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis der Arbeitslöhne: die Arbeitslöhne in den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinde zur Summe der Arbeitslöhne aller Betriebsstätten (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Dabei werden die Arbeitslöhne auf volle 1.000 Euro abgerundet (§ 29 Abs. 3 GewStG). Bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen Person betrieben werden, setzt das Gesetz für die im Betrieb tätigen Unternehmer insgesamt 25.000 Euro jährlich an (§ 31 Abs. 5 GewStG).
Ein vereinfachtes Beispiel: Der Steuermessbetrag beträgt 1.000 Euro; in Gemeinde A sind 60.000 Euro Arbeitslöhne angefallen, in Gemeinde B 40.000 Euro.
| Gemeinde | Arbeitslöhne | Anteil | Zerlegungsanteil |
|---|---|---|---|
| A | 60.000 Euro | 60 Prozent | 600 Euro |
| B | 40.000 Euro | 40 Prozent | 400 Euro |
Die Zerlegungserklärung gibst du in den Fällen des § 28 zusätzlich zur Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags ab, ebenfalls elektronisch (§ 14a Satz 1 GewStG). Für bestimmte Betriebe gelten andere Maßstäbe, etwa für Betriebe, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreiben (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG).
Bis wann muss ich abgeben, und was kostet Zuspätkommen?
- Ohne Steuerberatung: Eine eigene Frist nennt § 14a GewStG nicht; es gilt § 149 Abs. 2 Satz 1 AO: spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres. Für 2026 wäre das der 31. Juli 2027, ein Samstag; die Frist endet deshalb am Montag, 2. August 2027 (§ 108 Abs. 3 AO).
- Mit Steuerberatung: Erstellt eine Steuerberatung die Erklärung, gilt eine längere Frist: der letzte Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres (§ 149 Abs. 3 Nr. 3 AO) – für 2026 also Ende Februar 2028.
- Zu spät: Gibst du die Erklärung nicht oder nicht fristgemäß ab, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO).
Welche Fehler passieren oft?
- Gewerbeanmeldung und Gewerbesteuererklärung verwechseln. Die Anzeige beim Gewerbeamt (§ 14 GewO) ersetzt die Erklärung an das Finanzamt nicht.
- Die Erklärung nicht abgeben, obwohl du musst. Das gilt bei einem Gewerbeertrag über 24.500 Euro, bei festgestellten Fehlbeträgen und wenn das Finanzamt die Erklärung verlangt (§ 25 Abs. 1 GewStDV); im Zweifel fragst du dein Finanzamt.
- Den Freibetrag für jede Rechtsform annehmen. Die 24.500 Euro gelten nur bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG).
- Steuermessbetrag und Gewerbesteuer verwechseln. Die Steuer ergibt sich erst mit dem Hebesatz deiner Gemeinde.
- Mehrere Betriebe in einer Erklärung. Für jeden Betrieb gibt es eine gesonderte Gewerbesteuererklärung.
- Die Zerlegung vergessen. Bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinden kommt eine Zerlegungserklärung dazu (§ 14a Satz 1 GewStG).
So hilft dir VAT GPT bei der Gewerbesteuererklärung
- Hochladen: Du lädst deinen Amazon- oder eBay-CSV-Bericht und deine Rechnungen hoch. Die KI liest Beträge, Länder und Steuersätze aus.
- Prüfen: Du prüfst und bestätigst die Werte und erstellst im selben Konto deine EÜR und daraus die Gewerbesteuererklärung (Formular GewSt 1 A). VAT GPT zeigt dir Gewinn, Gewerbeertrag, Freibetrag und Steuermessbetrag Schritt für Schritt; alle Werte kannst du vor dem Senden anpassen.
- Senden: Mit VAT GPT Pro geht die Erklärung über ELSTER ans Finanzamt.
Trägst du den Hebesatz deiner Gemeinde ein, zeigt VAT GPT dir zusätzlich die Gewerbesteuer an; den Steuermessbetrag setzt danach das Finanzamt fest (§ 14 GewStG). Hast du Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, trägst du die Gemeinden und ihre Arbeitslöhne ein; VAT GPT berechnet die Anteile und sendet, sobald deine Angaben vollständig sind, die Zerlegungserklärung (GewSt 1 D) zusammen mit der Gewerbesteuererklärung. Deine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt machst du selbst. Es gibt Free (Grundfunktionen, kostenlos), Go (30 Tage kostenlos mit allen Pro-Funktionen) und Pro (49 € pro Monat oder 444 € pro Jahr, jeweils inkl. MwSt.). Jetzt kostenlos testen
Häufige Fragen zur Gewerbesteuererklärung
Muss ich als Kleinunternehmer eine Gewerbesteuererklärung abgeben? Wie jeder Gewerbetreibende, wenn dein Gewerbeertrag 24.500 Euro übersteigt, wenn Fehlbeträge festgestellt sind oder wenn das Finanzamt die Erklärung verlangt (§ 25 Abs. 1 GewStDV): Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer. Als Freiberufler führst du keinen Gewerbebetrieb und gibst keine Gewerbesteuererklärung ab. Bist du unsicher, frag dein Finanzamt.
Ab wann zahle ich Gewerbesteuer? Wenn dein auf volle 100 Euro abgerundeter Gewerbeertrag den Freibetrag übersteigt: 24.500 Euro bei natürlichen Personen und Personengesellschaften. Darunter ist der Steuermessbetrag null.
Gibt es die Gewerbesteuererklärung als PDF? Nur im Ausnahmefall. Die Erklärung geht elektronisch ans Finanzamt, zum Beispiel mit dem Formular GewSt 1 A. Einen Papiervordruck gibt es nur, wenn die Finanzbehörde auf Antrag wegen unbilliger Härte auf die elektronische Übermittlung verzichtet.
Bis wann muss ich die Gewerbesteuererklärung 2026 abgeben? Spätestens sieben Monate nach Jahresende: bis Montag, den 2. August 2027, weil der 31. Juli 2027 ein Samstag ist. Mit Steuerberatung gilt eine längere Frist, für 2026 bis Ende Februar 2028.
Wer legt den Hebesatz fest? Deine Gemeinde. Er ist für alle Unternehmen der Gemeinde gleich und beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren bestimmt hat; ab dem Erhebungszeitraum 2027 sind es 280 Prozent.
Was bedeutet Zerlegung bei der Gewerbesteuer? Der Steuermessbetrag wird auf die Gemeinden verteilt, in denen du Betriebsstätten hast – grundsätzlich im Verhältnis der gezahlten Arbeitslöhne. Die Zerlegungserklärung gibst du zusätzlich zur Gewerbesteuererklärung ab.
Weiterlesen
- EÜR Vorlage: Einnahmenüberschussrechnung in ELSTER erstellen und senden
- Steuernummer beantragen: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung online
- Umsatzsteuer-Voranmeldung als Kleinunternehmer: Muss ich?
- Steuern für Online-Händler: Überblick für Amazon, eBay & Co.
Keine Steuerberatung: Die Inhalte ersetzen keine individuelle Beratung.
Quellen
- § 1 GewStG
- § 2 GewStG
- § 4 GewStG
- § 5 GewStG
- § 7 GewStG
- § 8 GewStG
- § 9 GewStG
- § 11 GewStG
- § 14 GewStG
- § 14a GewStG
- § 16 GewStG
- § 28 GewStG
- § 29 GewStG
- § 31 GewStG
- § 36 GewStG
- § 25 GewStDV
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 197: Änderung des Gewerbesteuergesetzes
- § 15 EStG
- § 19 UStG
- § 108 AO
- § 149 AO
- § 152 AO
- § 14 GewO
- ELSTER: Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A)