Fernverkauf nach § 3c UStG: was Online-Händler melden

Fernverkauf nach § 3c UStG heißt: Du verkaufst Ware an Privatkunden in einem anderen EU-Land und sie wird von dir oder für dich dorthin befördert oder versandt. Bis 10.000 Euro netto im Jahr, für alle anderen EU-Länder zusammen, zahlst du deutsche Umsatzsteuer, darüber die des Ziellandes. Die meldest du in der Regel mit der OSS-Meldung beim BZSt.

Zuletzt aktualisiert: 27. Oktober 2026

Kurz gesagt

  • Unter der Schwelle: deutsche Umsatzsteuer, wenn Vorjahr und laufendes Jahr darunter bleiben und du nur in einem EU-Land ansässig bist.
  • Über der Schwelle: Steuer des Ziellandes ab dem überschreitenden Verkauf; lagst du schon im Vorjahr darüber, ab dem 1. Januar.
  • Melden: mit der OSS-Meldung beim BZSt je Quartal bis Ende des Folgemonats, ohne OSS durch Registrierung in jedem Zielland.

Was ist ein Fernverkauf nach § 3c UStG?

Das Gesetz spricht vom „innergemeinschaftlichen Fernverkauf“: Du lieferst einen Gegenstand, der durch dich oder für deine Rechnung aus einem EU-Land in ein anderes EU-Land befördert oder versandt wird – auch dann, wenn du an der Beförderung nur indirekt beteiligt bist (§ 3c Abs. 1 Satz 2 UStG). Du musst die Ware also nicht selbst transportieren; es genügt, dass sie für dich verschickt wird, etwa durch einen Paketdienst.

Abnehmer sind vor allem Privatkunden. Gleichgestellt sind Abnehmer, deren Erwerbe in der EU nicht der Umsatzsteuer unterliegen (§ 3c Abs. 1 Satz 3 UStG; BZSt). Kauft ein Unternehmen mit gültiger USt-IdNr. eines anderen EU-Landes bei dir, ist das kein Fernverkauf – siehe den Abschnitt zur innergemeinschaftlichen Lieferung weiter unten.

Als Ort der Lieferung gilt der Ort, an dem sich die Ware bei Beendigung der Beförderung oder Versendung befindet (§ 3c Abs. 1 Satz 1 UStG) – also das Land deines Kunden. Diese Regel gilt nicht, solange du unter der Schwelle bleibst (nächster Abschnitt).

Ausgenommen sind nach § 3c Abs. 5 Satz 1 UStG neue Fahrzeuge, Ware, die mit Montage oder Installation geliefert wird, und Ware, auf die die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG angewendet wird. Für Ware, die aus einem Land außerhalb der EU eingeführt wird, gelten die Absätze 2 und 3 des § 3c UStG. Das ist ein eigenes Thema und hier nicht behandelt.

Ab wann gilt ausländische Umsatzsteuer? Die 10.000-Euro-Schwelle

Ob du für einen Fernverkauf deutsche oder fremde Umsatzsteuer zahlst, entscheidet eine Schwelle (§ 3c Abs. 4 Satz 1 UStG):

  • Wer: Du hast deinen Sitz, deine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte – ohne diese deinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt – in nur einem EU-Land, zum Beispiel nur in Deutschland.
  • Was zählt: alle deine Fernverkäufe in andere EU-Länder zusammen, dazu Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronische Dienstleistungen an Privatkunden in anderen EU-Ländern. Gerechnet wird mit dem Nettobetrag, also ohne Umsatzsteuer.
  • Wie viel: höchstens 10.000 Euro im Vorjahr und im laufenden Jahr. Es zählt die Summe für alle anderen EU-Länder zusammen, nicht jedes Land einzeln.

Unter der Schwelle ist § 3c Abs. 1 UStG nicht anzuwenden. Dann gilt die allgemeine Regel, nach der eine Lieferung dort ausgeführt wird, wo die Beförderung beginnt (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG) – bei Versand aus Deutschland also in Deutschland. Du stellst deutsche Umsatzsteuer in Rechnung und erklärst sie beim Finanzamt.

Über der Schwelle richtet sich der Leistungsort nach dem Ort, an dem die Ware ankommt: das sogenannte Bestimmungslandprinzip. Die Lieferung unterliegt dem Umsatzsteuersatz des Ziellandes.

Verzicht auf die Schwelle: Du kannst dem Finanzamt erklären, dass du sie nicht anwenden willst, und wendest dann die Umsatzsteuer des Ziellandes auch unter der Schwelle an. Die Erklärung bindet dich mindestens für zwei Kalenderjahre (§ 3c Abs. 4 Satz 2 und 3 UStG).

Ein Beispiel: Du verkaufst im laufenden Jahr bis Juni Ware für 6.500 Euro netto nach Frankreich und für 3.000 Euro netto nach Österreich; im Vorjahr waren es zusammen 4.000 Euro. Das sind 9.500 Euro: unter der Schwelle, deutsche Umsatzsteuer. Im Juli kommt ein Verkauf über 800 Euro netto nach Italien dazu. Jetzt sind es 10.300 Euro: Ab diesem Verkauf gilt für deine Fernverkäufe die Umsatzsteuer des Ziellandes.

Wie melde ich einen Fernverkauf: OSS-Meldung oder Registrierung im Zielland?

Liegst du über der Schwelle, schuldest du die Umsatzsteuer jedes Ziellandes. Dafür gibt es zwei Wege:

  • Mit OSS: Du meldest dich einmal im BZStOnline-Portal zum One-Stop-Shop an und erklärst danach alle Fernverkäufe in einer Meldung beim BZSt. Die Teilnahme gilt einheitlich für alle EU-Länder (§ 18j Abs. 1 UStG); Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr (§ 16 Abs. 1d UStG).
  • Ohne OSS: Du registrierst dich in jedem Zielland, gibst dort deine Erklärungen ab und zahlst dort. Mit dem OSS entfällt diese Pflicht (BZSt).

Die OSS-Meldung muss bis zum Ende des Monats nach dem Quartal beim BZSt sein – also bis 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar. Bis dahin muss auch die Zahlung bei der Bundeskasse eingegangen sein. Gab es im Quartal keine Umsätze, gibst du eine Nullmeldung ab. Alle Schritte von der Anmeldung bis zur Zahlung stehen im Artikel OSS-Meldung für Online-Händler.

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung stehen OSS-Verkäufe nur als Nettobetrag in Kennzahl 45 – nicht zusätzlich mit deutscher Umsatzsteuer. Umsätze unter der Schwelle (§ 3c Abs. 4 Satz 1 UStG) gehören nach der ELSTER-Hilfe nicht in Kennzahl 45, sondern zu deinen Umsätzen mit deutscher Umsatzsteuer (Kennzahl 81 für 19 %, Kennzahl 86 für 7 %).

Ist es ein Fernverkauf oder eine innergemeinschaftliche Lieferung?

Der Unterschied liegt beim Käufer:

FernverkaufInnergemeinschaftliche Lieferung
KäuferPrivatkunde oder gleichgestellter AbnehmerUnternehmen mit gültiger USt-IdNr. eines anderen EU-Landes
Umsatzsteuerunter der Schwelle deutsche, darüber die des Ziellandesin Deutschland steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG)
MeldungVoranmeldung oder OSS-MeldungVoranmeldung (Kennzahl 41) und Zusammenfassende Meldung

Voraussetzung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ist unter anderem, dass der Käufer dir eine gültige USt-IdNr. eines anderen EU-Landes nennt (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).

Welche Fehler passieren oft?

  • Die Schwelle je Land rechnen. Sie gilt für alle anderen EU-Länder zusammen.
  • Brutto statt netto rechnen. Es zählt der Betrag ohne Umsatzsteuer.
  • Die Dienstleistungen vergessen. Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronische Leistungen an Privatkunden in anderen EU-Ländern zählen zur Schwelle mit.
  • Nach dem Überschreiten weiter deutsche Umsatzsteuer berechnen. Ab dem Überschreiten gilt der Steuersatz des Ziellandes.
  • Käufer mit USt-IdNr. und Privatkunden gleich behandeln. Das eine ist eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, das andere ein Fernverkauf.
  • Die Nullmeldung vergessen. Auch ohne Umsätze im Quartal gibt es eine Erklärung zum selben Termin.
  • Zu spät zahlen. Die Zahlung muss bis zum Ende des Folgemonats bei der Bundeskasse eingegangen sein, mit Kassenzeichen und Besteuerungszeitraum im Verwendungszweck. Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich.

So hilft dir VAT GPT dabei

Die Rechenarbeit übernimmt VAT GPT, in drei Schritten:

  1. Hochladen: Du lädst deinen Amazon- oder eBay-CSV-Bericht und deine Rechnungen hoch. Die KI liest Beträge, Länder und Steuersätze aus.
  2. Prüfen: VAT GPT berechnet die OSS-Meldung für alle EU-Länder und die Umsatzsteuer-Voranmeldung. Du prüfst und bestätigst.
  3. Senden: Mit VAT GPT Pro – die OSS-Meldung direkt an das BZSt, die Voranmeldung über ELSTER ans Finanzamt.

Die Teilnahme am OSS beantragst du selbst im BZStOnline-Portal. Alles liegt an einem Ort: Umsatzsteuer-Voranmeldung, Umsatzsteuer-Jahreserklärung, OSS-Meldung, EÜR, Gewerbesteuer- und Einkommensteuererklärung. Es gibt Free (Grundfunktionen, kostenlos), Go (30 Tage kostenlos mit allen Pro-Funktionen) und Pro (49 € pro Monat oder 444 € pro Jahr, jeweils inkl. MwSt.). Jetzt kostenlos testen

Häufige Fragen

Was bedeutet Fernverkauf? Du verkaufst Ware an Privatkunden in einem anderen EU-Land, und die Ware wird von dir oder für dich dorthin befördert oder versandt. Das Gesetz nennt es „innergemeinschaftlichen Fernverkauf“ (§ 3c Abs. 1 UStG).

Ab wann zahle ich Umsatzsteuer des Ziellandes? Sobald deine Fernverkäufe und die genannten Dienstleistungen an Privatkunden in alle anderen EU-Länder zusammen im laufenden Jahr 10.000 Euro netto überschreiten – oder wenn sie das schon im Vorjahr getan haben.

Gilt die Schwelle für jedes Land einzeln? Nein. Es zählt die Summe für alle anderen EU-Länder zusammen, ohne Umsatzsteuer.

Muss ich am OSS teilnehmen? Nein. Ohne OSS musst du dich aber in jedem EU-Land registrieren, in das du über der Schwelle an Privatkunden verkaufst, und dort erklären und zahlen.

Gilt § 3c UStG auch für Lieferungen in die Schweiz? Nein. Ein Fernverkauf nach § 3c UStG ist eine Lieferung in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates (§ 3c Abs. 1 Satz 2 UStG). Für Lieferungen in Länder außerhalb der EU gelten andere Regeln, zu denen dieser Artikel keine Auskunft gibt.

Ab wann gilt meine OSS-Registrierung? Grundsätzlich ab dem ersten Tag des Quartals, das auf deinen Antrag folgt. Was gilt, wenn du die Schwelle mitten im Quartal überschreitest, steht im Artikel OSS-Meldung für Online-Händler.

Weiterlesen

Keine Steuerberatung: Die Inhalte ersetzen keine individuelle Beratung.

Quellen