OSS-Meldung abgeben: Schwelle, Fristen und Schritte für Online-Händler

Die OSS-Meldung ist jedes Quartal fällig: bis 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar. Bis dahin müssen Meldung und Zahlung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sein; abgegeben wird sie nur elektronisch im BZStOnline-Portal. Das betrifft dich, sobald deine Fernverkäufe in andere EU-Länder zusammen über 10.000 Euro netto liegen, im Vorjahr oder im laufenden Jahr.

Zuletzt aktualisiert: 27. Oktober 2026

Bis wann muss ich die OSS-Meldung abgeben?

QuartalOSS-Meldung und Zahlung bis
I. (Januar bis März)30. April
II. (April bis Juni)31. Juli
III. (Juli bis September)31. Oktober
IV. (Oktober bis Dezember)31. Januar des Folgejahres

Erklärung und Zahlung müssen bis zu diesem Tag da sein, auch als Nullmeldung. Was gilt, wenn du die Frist verpasst oder verlängern willst, steht weiter unten.

Kurz gesagt

  • Unter der Schwelle: deutsche Umsatzsteuer in deiner normalen Umsatzsteuer-Voranmeldung; ein Verzicht auf die Schwelle bindet dich zwei Kalenderjahre.
  • In der Voranmeldung: OSS-Verkäufe stehen nur als Nettobetrag in Kennzahl 45, nicht zusätzlich mit deutscher Umsatzsteuer.
  • Login: BZStOnline-Portal mit Zertifikat; die Schritte stehen weiter unten.

Was ist das OSS, und für wen ist es?

Das OSS (One-Stop-Shop, EU-Regelung) ist ein besonderes Umsatzsteuer-Verfahren: eine Erklärung und eine Zahlung beim BZSt für alle betroffenen EU-Länder, statt dich in jedem Land einzeln zu registrieren. Die Teilnahme ist ein Angebot, keine Pflicht – ohne OSS müsstest du dich aber in jedem dieser Länder registrieren und dort erklären und zahlen.

Das OSS ist für dich gedacht, wenn diese Punkte zutreffen:

  • Du bist in Deutschland ansässig (Sitz oder Geschäftsleitung im Inland). Dann meldest du dich für das OSS beim BZSt an – und nur dort.
  • Du verkaufst Waren an Privatkunden in anderen EU-Ländern, und die Ware wird von dir oder in deinem Auftrag dorthin geschickt. Das Gesetz nennt das „innergemeinschaftlicher Fernverkauf“ (§ 3c Abs. 1 UStG). Genau genommen zählen alle Abnehmer, deren EU-Erwerbe nicht der Umsatzsteuer unterliegen – meist sind das Privatkunden.
  • Deine Fernverkäufe liegen über der 10.000-Euro-Schwelle – oder du hast freiwillig auf die Schwelle verzichtet.

Das OSS gilt auch für bestimmte Dienstleistungen an Privatkunden in anderen EU-Ländern; hier geht es um Waren.

Ab wann gilt die 10.000-Euro-Schwelle („Lieferschwelle“)?

Solange deine Fernverkäufe an Privatkunden in andere EU-Länder insgesamt – also für alle Länder zusammen – im Vorjahr nicht über 10.000 Euro lagen und im laufenden Jahr nicht über 10.000 Euro steigen, verkaufst du mit deutscher Umsatzsteuer und erklärst die Umsätze in deiner normalen Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt (§ 3c Abs. 4 UStG). In die Summe zählen auch Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Privatkunden in anderen EU-Ländern. Gerechnet wird ohne Umsatzsteuer.

Sobald die Summe im laufenden Jahr über 10.000 Euro steigt, gilt für diese Verkäufe die Umsatzsteuer des Ziellandes (Bestimmungslandprinzip). Lagst du schon im Vorjahr darüber, gilt das Bestimmungslandprinzip vom 1. Januar an.

Du kannst auch unterhalb der Schwelle freiwillig die Steuer des Ziellandes anwenden. Diesen Verzicht erklärst du dem Finanzamt; er bindet dich mindestens zwei Kalenderjahre. Die Schwelle gilt nur, wenn du in nur einem EU-Land ansässig bist.

VerkaufUmsatzsteuerWo du ihn erklärst
An Kunden in Deutschlanddeutsche UmsatzsteuerUmsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt
An Privatkunden in anderen EU-Ländern, Schwelle nicht überschrittendeutsche UmsatzsteuerUmsatzsteuer-Voranmeldung (Kennzahl 81 für 19 %, Kennzahl 86 für 7 %)
An Privatkunden in anderen EU-Ländern, Schwelle überschritten oder Verzicht erklärtUmsatzsteuer des ZiellandesOSS-Meldung beim BZSt; in der Umsatzsteuer-Voranmeldung nur der Nettobetrag in Kennzahl 45
An Unternehmen in anderen EU-Ländern mit gültiger USt-IdNr.steuerfrei (innergemeinschaftliche Lieferung)Umsatzsteuer-Voranmeldung Kennzahl 41 und Zusammenfassende Meldung an das BZSt

Was gilt bei Zahlung, verpasster Frist und Verlängerung?

Der Besteuerungszeitraum im OSS ist das Kalendervierteljahr. Die Erklärung übermittelst du innerhalb eines Monats nach Quartalsende; die Steuer ist am letzten Tag des Folgemonats fällig (§ 18j Abs. 4 UStG).

Die Termine stehen in der Tabelle oben auf dieser Seite.

  • Nullmeldung: Auch wenn du in einem Quartal keine OSS-Umsätze hattest, gibst du zum Termin eine Erklärung ab.
  • Zahlung: Das Geld muss bis zum Fristende bei der Bundeskasse eingegangen sein. Eine Lastschrift ist nicht möglich. In den Verwendungszweck gehören dein Kassenzeichen und das Quartal. Das Kassenzeichen teilt dir das BZSt nach deiner ersten Erklärung im BZStOnline-Portal mit.
  • Wochenende und Feiertag: Das BZSt nennt auf seiner OSS-Seite feste Kalendertage und erwähnt keine Verschiebung auf den nächsten Werktag. Für das III. Quartal 2026 ist das Samstag, der 31. Oktober 2026, für das IV. Quartal 2026 Sonntag, der 31. Januar 2027. Plane so, dass Erklärung und Überweisung vorher ankommen.

Frist verpasst: Was gilt?

  • Die Termine sind gesetzlich: Die Erklärung ist innerhalb eines Monats nach Quartalsende zu übermitteln, die Steuer ist am letzten Tag des Folgemonats fällig (§ 18j Abs. 4 UStG).
  • Gib die Meldung sofort ab. Das BZSt verlangt die Erklärung zu den Terminen auch als Nullmeldung.
  • Ausschluss bei wiederholten Verstößen: Kommst du deinen Pflichten aus § 18j Abs. 4 UStG wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt dich die Finanzbehörde vom OSS aus (§ 18j Abs. 6 Satz 1 UStG). Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach der Bekanntgabe beginnt (Satz 2). Er hat auch den Ausschluss von den Verfahren nach den §§ 18i und 18k UStG zur Folge (Satz 3).
  • Was bei einer einzelnen Verspätung passiert, etwa ob Zuschläge anfallen, nennt die OSS-Seite des BZSt nicht (geprüft am 26.10.2026). Frag beim BZSt nach.

Fristverlängerung: Gibt es das beim OSS?

Die Frist steht im Gesetz (§ 18j Abs. 4 UStG). Auf seiner OSS-Seite und in der ELSTER-Hilfe zum OSS nennt das BZSt keine Fristverlängerung (geprüft am 26.10.2026). § 18j Abs. 7 UStG zählt die Vorschriften der Abgabenordnung auf, die für das OSS-Verfahren gelten; die Fristverlängerung nach § 109 AO gehört nicht dazu. Plane deshalb nicht damit; brauchst du Aufschub, frag vor dem Fristende beim BZSt an. Die Fälligkeit der Steuer regelt § 18j Abs. 4 Satz 3 UStG gesondert.

Wie melde ich mich zum OSS an?

  1. Du brauchst eine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Die erteilt das BZSt auf Antrag.
  2. Die Teilnahme beantragst du elektronisch im BZStOnline-Portal (BOP) und gibst dabei deine USt-IdNr. an.
  3. Die Teilnahme beginnt grundsätzlich am ersten Tag des Quartals, das auf deinen Antrag folgt. Melde dich also vor dem Quartal an, ab dem du das OSS nutzen willst.
  4. Die Teilnahme gilt einheitlich für alle EU-Länder.
  5. Das BZSt schreibt dir über das BZStOnline-Portal (Erinnerungen, Rückmeldungen). Schalte dort die Benachrichtigungsfunktion ein.

Überschreitest du die Schwelle mitten im Quartal und bist noch nicht registriert, kannst du dich bis zum zehnten Tag des Folgemonats (des Monats, in dem du die Schwelle überschritten hast) für das OSS registrieren: Im Registrierungsformular wählst du beim Registrierungsbeginn die Option „erstmalige Leistungserbringung“ und trägst als Datum den Tag ein, an dem du die Schwelle überschritten hast. Nach dem zehnten Tag des Folgemonats ist keine rückwirkende Registrierung mehr möglich; dann gilt die Registrierung erst ab dem nächsten Quartal.

Danach gilt: Änderungen deiner Registrierungsdaten (etwa E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Website) meldest du dem BZSt bis zum zehnten Tag des Folgemonats – Firmenname, Steuernummer und Anschrift nur dem Finanzamt. Stellst du die Verkäufe ein, meldest du dich bis zum zehnten Tag des Folgemonats ab. Ein Widerruf wirkt zum Beginn eines Quartals, mit 15 Tagen Frist.

So gibst du die OSS-Meldung ab: Schritt für Schritt im BZStOnline-Portal

Die OSS-Meldung ist eine Steuererklärung, die du elektronisch an das BZSt übermittelst: Alle Formulare im Verfahren One-Stop-Shop sind aufgrund gesetzlicher Vorgaben elektronisch zu übermitteln, die Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 18j Abs. 4 UStG). Das Formular liegt im BZStOnline-Portal (BOP). So gehst du vor:

  1. Voraussetzungen klären: Im BZStOnline-Portal übermitteln die für das OSS registrierten Unternehmer ihre Steuererklärungen – melde dich also zuerst an (siehe oben). Für das Login brauchst du ein Zertifikat; ein vorhandenes Zertifikat für das BZStOnline-Portal oder das ElsterOnline-Portal reicht, und ein Zertifikat bekommst du mit der Registrierung im ElsterOnline-Portal.
  2. Formular öffnen: Unter der Rubrik „Formulare“ liegt das Steuererklärungsformular. Auf der Startseite gibst du den Besteuerungszeitraum an, also das Quartal; zur Erklärung gehört außerdem deine USt-IdNr.
  3. Land des Verbrauchs wählen: Auf der Seite „Liste der Umsätze und Berichtigungen“ klickst du auf „Weitere Daten hinzufügen“ und wählst zuerst das Land des Verbrauchs – das EU-Land, in dem die zu versteuernden Umsätze erbracht wurden, bei Fernverkäufen also das Land, in dem die Ware ankommt. Danach lädt das Formular die Steuertypen und Steuersätze dieses Landes.
  4. Umsätze eintragen: Für das gewählte Land legst du Umsätze-Einträge an, getrennt nach Steuersätzen und in Euro; Fernverkäufe, die du vom Inland aus lieferst, sind im Formular die Warenlieferungen. Ist ein Land fertig, gehst du über die Baumstruktur am linken Seitenrand zurück zur „Liste der Umsätze und Berichtigungen“ und beginnst für das nächste Land wieder bei Schritt 3.
  5. Korrekturen eintragen, falls nötig: Berichtigungen früherer Quartale gehören auf die Teilseite „Berichtigung früherer oder späterer Besteuerungszeiträume“. Mehr dazu: OSS-Meldung korrigieren: Berichtigung früherer Quartale.
  6. Absenden und zahlen: Eine abgesendete Erklärung lässt sich grundsätzlich erst mit einer nachfolgenden Erklärung berichtigen – prüfe deshalb vor dem Senden. Nach deiner ersten Abgabe teilt dir das BZSt das Kassenzeichen und die Bankverbindung mit; achte auf dein Postfach im BZStOnline-Portal. Die Überweisung muss bis zum Fristende bei der Bundeskasse eingegangen sein.

Von Hand heißt das: Berichte in Excel nach Land und Steuersatz zusammenrechnen und die Werte im Portal eintragen. Wie dir VAT GPT diese Rechenarbeit abnimmt, steht im Abschnitt „So hilft dir VAT GPT dabei“.

Was gehört in die OSS-Meldung, was nicht?

  • deine Fernverkäufe an Privatkunden in anderen EU-Ländern – getrennt nach jedem EU-Land und nach den dort geltenden Steuersätzen,
  • alle Beträge in Euro; Fremdwährungen rechnest du einheitlich mit dem Kurs der Europäischen Zentralbank vom letzten Tag des Quartals um,
  • Korrekturen früherer Quartale: Die nimmst du in einer späteren OSS-Meldung vor, innerhalb von drei Jahren.

Nicht hinein gehören deine Inlandsumsätze – die erklärst du wie bisher beim Finanzamt – und Verkäufe an Unternehmen mit gültiger USt-IdNr. Vorsteuer aus EU-Ländern, in denen du nur OSS-Umsätze hast, kannst du nicht in der OSS-Meldung abziehen; dafür gibt es das Vorsteuer-Vergütungsverfahren. Deine Aufzeichnungen zu den OSS-Umsätzen bewahrst du zehn Jahre auf.

Welche Fehler passieren oft?

  1. Die Schwelle pro Land rechnen. Die 10.000 Euro gelten für alle anderen EU-Länder zusammen.
  2. OSS-Umsätze doppelt versteuern. Wer OSS-Verkäufe zusätzlich mit 19 % in der Umsatzsteuer-Voranmeldung erklärt, versteuert sie zweimal. In die Voranmeldung gehört nur der Nettobetrag in Kennzahl 45.
  3. Die Nullmeldung vergessen. Auch ohne Umsätze ist die Erklärung fällig.
  4. Zu spät oder ohne Kassenzeichen zahlen. Entscheidend ist der Eingang bei der Bundeskasse; ohne Kassenzeichen kann die Zahlung nicht richtig zugeordnet werden.
  5. Firmenkunden in die OSS-Meldung schreiben. Verkäufe an Unternehmen mit gültiger USt-IdNr. eines anderen EU-Landes sind steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen: Kennzahl 41 in der Voranmeldung und Zusammenfassende Meldung an das BZSt.
  6. Lagerverkäufe im Ausland in die OSS-Meldung schreiben. Verkaufst du aus einem Lager in einem anderen EU-Land an Kunden in genau diesem Land, wird die Ware nicht in ein anderes EU-Land gebracht – das ist kein Fernverkauf und gehört nicht in die OSS-Meldung.
  7. Fristen wiederholt verpassen. Wer seine Pflichten wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, wird vom OSS ausgeschlossen.

So hilft dir VAT GPT dabei

  1. Hochladen: Du lädst deinen Amazon- oder eBay-CSV-Bericht und deine Rechnungen hoch. Die KI liest Beträge, Länder und Steuersätze aus.
  2. Prüfen: VAT GPT rechnet die OSS-Meldung für alle EU-Länder und die Umsatzsteuer-Voranmeldung aus. Du prüfst und bestätigst.
  3. Senden: Mit VAT GPT Pro geht die OSS-Meldung direkt an das BZSt, die Voranmeldung über ELSTER ans Finanzamt.

Deine Anmeldung zum OSS beantragst du vorab selbst im BZStOnline-Portal. Es gibt Free (Grundfunktionen, kostenlos), Go (30 Tage kostenlos mit allen Pro-Funktionen) und Pro (49 € pro Monat oder 444 € pro Jahr, jeweils inkl. MwSt.). Jetzt kostenlos testen

Häufige Fragen

Wo und wie gebe ich die OSS-Meldung ab? Elektronisch im BZStOnline-Portal des BZSt: Dort liegt unter der Rubrik „Formulare“ das Steuererklärungsformular. Du meldest dich mit einem Zertifikat an, wählst den Besteuerungszeitraum, trägst deine Umsätze je Land des Verbrauchs nach Steuersätzen ein und sendest die Erklärung ab. Die Schritte stehen im Abschnitt „So gibst du die OSS-Meldung ab: Schritt für Schritt im BZStOnline-Portal“.

Brauche ich ein Zertifikat für das BZStOnline-Portal? Ja, für das Login ist ein Zertifikat erforderlich. Ein vorhandenes Zertifikat für das BZStOnline-Portal oder das ElsterOnline-Portal kannst du dafür verwenden; ein Zertifikat bekommst du mit der Registrierung im ElsterOnline-Portal.

Muss ich am OSS teilnehmen? Nein, das OSS ist ein Angebot. Liegst du über der Schwelle und nimmst nicht teil, musst du dich aber in jedem EU-Land registrieren, in das du an Privatkunden verkaufst, und dort erklären und zahlen.

Gilt die 10.000-Euro-Schwelle pro Land? Nein. Es zählen deine Fernverkäufe in alle anderen EU-Länder zusammen, ohne Umsatzsteuer, plus bestimmte elektronische und Telekommunikationsdienstleistungen an Privatkunden.

Was mache ich, wenn ich im Quartal nichts ins EU-Ausland verkauft habe? Du gibst eine Nullmeldung ab – zum selben Termin.

Wie korrigiere ich eine abgegebene OSS-Meldung? In einer späteren OSS-Meldung, in der du das betroffene Quartal und Land angibst. Das geht innerhalb von drei Jahren.

Kann ich in der OSS-Meldung Vorsteuer abziehen? Nein. Vorsteuer aus EU-Ländern, in denen du nur OSS-Umsätze hast, bekommst du über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren zurück. Deutsche Vorsteuer ziehst du wie gewohnt in der Umsatzsteuer-Voranmeldung ab.

Ab wann gilt meine OSS-Registrierung? Grundsätzlich ab dem ersten Tag des Quartals, das auf deinen Antrag folgt. Ausnahme: Überschreitest du die 10.000-Euro-Schwelle mitten im Quartal, registrierst du dich bis zum zehnten Tag des Folgemonats mit der Option „erstmalige Leistungserbringung“ und dem Tag der Überschreitung als Datum.

Was passiert, wenn ich die OSS-Frist verpasse? Die Termine sind gesetzlich. Gib die Meldung sofort ab. Bei wiederholt verspäteter oder fehlender Abgabe schließt dich die Finanzbehörde vom OSS aus (§ 18j Abs. 6 UStG). Zu einer einzelnen Verspätung nennt das BZSt auf seiner OSS-Seite nichts.

Kann ich die OSS-Frist verlängern lassen? Das BZSt nennt auf seiner OSS-Seite keine Fristverlängerung. Frag vor dem Fristende beim BZSt an, wenn du Aufschub brauchst.

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Quellen