Ist-Versteuerung oder Soll-Versteuerung: Was ist der Unterschied?
Bei der Soll-Versteuerung schuldest du die Umsatzsteuer für den Zeitraum, in dem du die Leistung ausführst – egal, ob der Kunde schon gezahlt hat. Bei der Ist-Versteuerung entsteht sie erst in dem Zeitraum, in dem du das Geld bekommst. Die Soll-Versteuerung ist der gesetzliche Regelfall (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG); die Ist-Versteuerung gibt es nur auf Antrag, wenn das Finanzamt sie gestattet (§ 20 UStG). Eine Voraussetzung ist zum Beispiel, dass dein Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betrug.
Zuletzt aktualisiert: 26. Oktober 2026
Das Wichtigste in Kürze
- Regelfall: Die Steuer wird nach vereinbarten Entgelten berechnet – Soll-Versteuerung (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG).
- Ist-Versteuerung: Die Steuer wird nach vereinnahmten Entgelten berechnet. Das Finanzamt kann das auf Antrag gestatten (§ 20 UStG).
- Wann die Steuer entsteht: Soll – mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistung. Ist – mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Geld eingeht (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
- Gesamtumsatz im Vorjahr: Eine der Voraussetzungen nennt höchstens 800.000 Euro (Stand Oktober 2026, § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG).
- Freie Berufe: Wer Umsätze als Freiberufler ausführt, kann die Ist-Versteuerung für diese Umsätze beantragen, auch ohne die Umsatzgrenze (§ 20 Satz 1 Nr. 3 UStG).
- Wechsel: Umsätze dürfen dabei nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben (§ 20 Satz 3 UStG).
Soll-Versteuerung: Steuer nach vereinbarten Entgelten
Ohne Antrag gilt die Soll-Versteuerung: Die Steuer ist nach vereinbarten Entgelten zu berechnen, soweit § 20 UStG nicht gilt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG). Entscheidend ist, wann du die Lieferung oder sonstige Leistung ausführst. Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a UStG). Ob der Kunde schon bezahlt hat, spielt dafür keine Rolle. Das heißt: Du kannst Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen, bevor du das Geld erhalten hast.
Eine Ausnahme gilt für Anzahlungen: Vereinnahmst du Geld, bevor du geleistet hast, entsteht die Steuer insoweit schon mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Geld bei dir eingeht (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a UStG).
Ist-Versteuerung: Steuer nach vereinnahmten Entgelten
Bei der Ist-Versteuerung berechnest du die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten. Sie entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem du das Entgelt vereinnahmt hast (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b UStG). Für dich heißt das: Die Umsatzsteuer wandert erst in die Voranmeldung, wenn die Zahlung eingegangen ist. Das schont die Liquidität, wenn Kunden spät zahlen.
Mit der Ist-Versteuerung änderst du nur, wann die Steuer auf deine Umsätze entsteht. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug stehen in § 15 UStG; unter anderem brauchst du eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung. Mehr dazu: Vorsteuerabzug: Voraussetzungen und Ausschlüsse.
Beispiel: dieselbe Rechnung, zwei Zeitpunkte
Du führst im März eine Leistung aus und stellst 1.000 Euro netto plus 190 Euro Umsatzsteuer in Rechnung (19 Prozent). Der Kunde zahlt erst im Mai.
| Versteuerung | Die 190 Euro Umsatzsteuer gehören in die Voranmeldung für … |
|---|---|
| Soll-Versteuerung | den Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung ausgeführt wurde (März bzw. das erste Quartal) |
| Ist-Versteuerung | den Voranmeldungszeitraum, in dem das Geld eingeht (Mai bzw. das zweite Quartal) |
Das Beispiel ist eine Rechenillustration; im Einzelfall kommt es auf den Zeitpunkt der Leistung und der Zahlung an. Wie die Voranmeldung abläuft, steht in Umsatzsteuer-Voranmeldung online abgeben.
Wer kann die Ist-Versteuerung beantragen?
Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass du die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnest, wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist (§ 20 Satz 1 UStG):
- Umsatzgrenze: Dein Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) betrug im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro.
- Befreiung von der Buchführungspflicht: Du bist nach § 148 der Abgabenordnung davon befreit, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen.
- Freier Beruf: Du führst Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus.
- Juristische Person des öffentlichen Rechts: unter den Bedingungen von § 20 Satz 1 Nr. 4 UStG.
Der Betrag von 800.000 Euro ist der Wert im aktuellen Gesetzestext (Stand Oktober 2026). Frühere Fassungen nannten einen anderen Betrag; verlasse dich deshalb nicht auf ältere Artikel.
Wechsel zwischen Soll und Ist
Wechselst du die Art der Steuerberechnung, dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben (§ 20 Satz 3 UStG). Praktisch heißt das: Rechnungen, die du vor dem Wechsel nach Soll-Versteuerung erfasst hast und die erst nach dem Wechsel bezahlt werden, darfst du nicht ein zweites Mal versteuern; Leistungen, die du vor dem Wechsel ausgeführt hast, dürfen nicht ganz durchrutschen. Bespreche den Wechselzeitpunkt mit deinem Finanzamt oder deiner Steuerberatung.
Aufzeichnungen bei der Ist-Versteuerung
Du musst aufzeichnen, aus welchen Entgelten sich deine Umsätze zusammensetzen. Bei der Ist-Versteuerung treten an die Stelle der vereinbarten Entgelte die vereinnahmten Entgelte (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Du brauchst also für jede Rechnung auch das Datum des Zahlungseingangs.
Kleinunternehmer: Wo spielt die Versteuerungsart hinein?
Die Umsätze von Kleinunternehmern sind nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei, und sie geben in der Regel keine Voranmeldung ab (mehr dazu: Umsatzsteuer-Voranmeldung als Kleinunternehmer). Bei der Grenzprüfung zählt auch dort der vereinnahmte Umsatz: Der Gesamtumsatz ist die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der steuerbaren Umsätze (§ 19 Abs. 2 UStG).
Häufige Fehler
- Die Ist-Versteuerung einfach anwenden, ohne sie zu beantragen. Sie gilt nur, wenn das Finanzamt sie auf Antrag gestattet hat (§ 20 UStG).
- Zahlungseingang und Leistungszeitpunkt verwechseln. Bei der Soll-Versteuerung zählt die Leistung, bei der Ist-Versteuerung das Geld.
- Anzahlungen vergessen. Auch bei der Soll-Versteuerung entsteht die Steuer auf Anzahlungen schon bei Zahlungseingang.
- Das Datum der Zahlung nicht festhalten. Bei der Ist-Versteuerung ist es die Grundlage der Aufzeichnungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG).
- Beim Wechsel Umsätze doppelt oder gar nicht erfassen. Das Gesetz verbietet beides (§ 20 Satz 3 UStG).
So geht's mit VAT GPT
Kennst du deine Versteuerungsart, geht die Voranmeldung in drei Schritten:
- Dateien hochladen: deine Amazon- oder eBay-CSV-Berichte und deine Rechnungen. Die KI liest Beträge, Länder und Steuersätze aus.
- Ergebnis prüfen: VAT GPT schlüsselt die Umsatzsteuer für Deutschland und die EU (OSS) auf und erstellt die Voranmeldung – monatlich oder vierteljährlich. Du prüfst und bestätigst.
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Was VAT GPT nicht macht
- VAT GPT ist keine Steuerberatung – etwa bei der Frage, ob die Ist-Versteuerung für dich sinnvoll ist oder wann du wechseln solltest.
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Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Soll- und Ist-Versteuerung? Bei der Soll-Versteuerung entsteht die Steuer mit der Leistung, bei der Ist-Versteuerung mit dem Zahlungseingang (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
Welche Versteuerung gilt ohne Antrag? Die Soll-Versteuerung (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG).
Bis zu welchem Umsatz kann ich die Ist-Versteuerung beantragen? Eine Voraussetzung ist ein Gesamtumsatz im Vorjahr von höchstens 800.000 Euro (Stand Oktober 2026, § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG). Daneben gibt es weitere Fälle, zum Beispiel für Freiberufler.
Entscheidet das Finanzamt über den Antrag? Ja, das Finanzamt kann es auf Antrag gestatten (§ 20 Satz 1 UStG).
Ändert die Ist-Versteuerung etwas beim Vorsteuerabzug? § 20 UStG regelt die Berechnung der Steuer auf deine Umsätze. Der Vorsteuerabzug richtet sich nach § 15 UStG.
Muss ich bei der Ist-Versteuerung etwas anderes aufzeichnen? Ja: An die Stelle der vereinbarten Entgelte treten die vereinnahmten Entgelte (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG).
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