Steuerbescheid prüfen und Einspruch einlegen
Gegen einen Steuerbescheid hast du einen Monat Zeit für den Einspruch, gerechnet ab dem Tag, an dem der Bescheid als bekannt gegeben gilt. Bei einem Brief ist das der vierte Tag nach der Aufgabe zur Post (fällt er auf ein Wochenende oder einen Feiertag, der nächste Werktag), bei einem Bescheid in ELSTER der vierte Tag nach der Bereitstellung. Lege ihn schriftlich oder elektronisch ein; die Zahlung hält er nicht auf.
Zuletzt aktualisiert: 27. Oktober 2026
Kurz gesagt
- Frist: Ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 Abs. 1 AO).
- Form: Schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift; erkennbar sein muss, wer ihn einlegt (§ 357 Abs. 1 AO).
- Zahlung: Der Einspruch hält die Zahlung nicht auf; dafür gibt es den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Wann beginnt die Frist und wann endet sie?
Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Wann ein Bescheid bekannt gegeben ist, regelt das Gesetz so:
- Brief: Ein Bescheid, der durch die Post übermittelt wird, gilt im Inland am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ist er nicht oder später angekommen, gilt der vierte Tag nicht; im Zweifel muss das Finanzamt den Zugang und den Zeitpunkt nachweisen (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der Bescheid erst am nächsten Werktag als bekannt gegeben (§ 108 Abs. 3 AO).
- Abruf in ELSTER: Ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben (§ 122a Abs. 4 AO). Am Tag der Bereitstellung wirst du elektronisch benachrichtigt (§ 122a Abs. 1 AO).
Ein Rechenbeispiel, kein Rat für deinen Fall: Das Finanzamt gibt einen Bescheid am Montag, 2. November 2026, zur Post. Er gilt am Freitag, 6. November 2026, als bekannt gegeben. Die Monatsfrist rechnet vom nächsten Tag an und endet mit dem Ablauf des 6. Dezember 2026 (§§ 187, 188 BGB, entsprechend angewandt nach § 108 Abs. 1 AO). Das ist ein Sonntag, deshalb endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktags, Montag, 7. Dezember 2026 (§ 108 Abs. 3 AO).
Die Frist läuft nur, wenn der Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, also sagt, dass es den Einspruch gibt, bei welcher Behörde du ihn einlegst und welche Frist gilt (§ 356 Abs. 1 AO). Fehlt sie oder ist sie falsch, kannst du den Einspruch innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe einlegen, länger nur bei höherer Gewalt oder wenn man dir schriftlich oder elektronisch gesagt hat, es gebe keinen Einspruch (§ 356 Abs. 2 AO). Hast du die Frist ohne Verschulden versäumt, gibt es auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Antrag und Einspruch reichst du innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses ein, spätestens ein Jahr nach dem Ende der versäumten Frist, außer bei höherer Gewalt (§ 110 AO).
Für eine Steueranmeldung, etwa eine Umsatzsteuer-Voranmeldung, gilt eine andere Regel: ein Monat nach Eingang beim Finanzamt; führt sie zu einer Erstattung, der das Finanzamt zustimmen muss, ein Monat nach Bekanntwerden der Zustimmung (§ 355 Abs. 1 Satz 2, § 168 Satz 2 AO). Mehr dazu steht in UStVA berichtigen: Fehler in der Voranmeldung korrigieren.
Was vergleichst du im Bescheid?
Lege den Bescheid neben die Erklärung, die du abgegeben hast, und gehe Zahl für Zahl durch:
- Einkommensteuerbescheid: Stimmt der Gewinn mit dem Ergebnis deiner EÜR und der Anlage G überein? Sind deine geleisteten Vorauszahlungen berücksichtigt? Sind Beträge fortgefallen, die du erklärt hast?
- Bescheid über den Gewerbesteuer-Messbetrag: Passt der Gewinn, von dem das Finanzamt ausgeht, zu deiner Gewerbesteuererklärung?
- Umsatzsteuerbescheid: Entsprechen Umsätze und Vorsteuer deiner Jahreserklärung und deinen Voranmeldungen?
Notiere dir jede Abweichung mit der Stelle im Bescheid und dem passenden Beleg. So kannst du sie später im Einspruch benennen. Ob eine Abweichung ein Einspruch wert ist, entscheidest du oder deine Steuerberatung im Einzelfall.
Wie legst du den Einspruch ein?
Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus ihm hervorgeht, wer ihn eingelegt hat, und eine unrichtige Bezeichnung schadet nicht (§ 357 Abs. 1 AO). Du legst ihn bei der Behörde ein, deren Bescheid du angreifst (§ 357 Abs. 2 Satz 1 AO).
Der Einspruch soll den Bescheid bezeichnen, sagen, inwieweit du ihn angreifst und was du beantragst, und die Tatsachen und Beweismittel nennen, die dafür sprechen (§ 357 Abs. 3 AO). Das ist eine Soll-Vorschrift: Fehlt etwas davon, ist der Einspruch nicht automatisch unwirksam.
In Mein ELSTER gibt es dafür unter „Einspruch“ das Formular „Einspruch einreichen inkl. Aussetzung der Vollziehung“. Daneben stehen „Einspruch ergänzen, erweitern oder einschränken“ und „Einspruch zurücknehmen“.
Musst du trotz Einspruch zahlen?
Ja. Der Einspruch hemmt die Vollziehung des Bescheids nicht und hält die Erhebung der Abgabe nicht auf (§ 361 Abs. 1 AO). Das Finanzamt kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll es das tun, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung für dich eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte wäre (§ 361 Abs. 2 AO). Bei Steuerbescheiden bezieht sich die Aussetzung grundsätzlich auf die festgesetzte Steuer, vermindert um anzurechnende Beträge und festgesetzte Vorauszahlungen (§ 361 Abs. 2 Satz 4 AO).
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Häufige Fragen
Kann ich den Einspruch auch per E-Mail einlegen? Das Gesetz nennt „schriftlich oder elektronisch“ (§ 357 Abs. 1 AO). Elektronisch geht das, soweit das Finanzamt dafür einen Zugang eröffnet hat (§ 87a Abs. 1 Satz 1 AO); in Mein ELSTER gibt es dafür das Formular „Einspruch einreichen inkl. Aussetzung der Vollziehung“.
Muss ich den Einspruch begründen? Das Gesetz sagt „soll“ (§ 357 Abs. 3 AO). Eine Begründung hilft dem Finanzamt, deine Sicht zu verstehen.
Was, wenn die Frist schon vorbei ist? Prüfe, ob der Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung hatte (§ 356 AO) und ob die Wiedereinsetzung passt (§ 110 AO). Das entscheidest du im Einzelfall mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung.