Versand in die Schweiz: Mehrwertsteuer für Online-Händler

Du verschickst Ware aus Deutschland an Privatkunden in der Schweiz? Aus deutscher Sicht ist das eine steuerfreie Ausfuhrlieferung, wenn du die Ware in die Schweiz beförderst oder versendest und die Ausfuhr nachweisen kannst (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG). In der Schweiz kommt es darauf an, wie viel du dorthin verkaufst: Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) nennt für Versandhändler eine Grenze von 100 000 Franken Umsatz aus Kleinsendungen pro Jahr, ab der du dich im Schweizer MWST-Register eintragen lassen musst.

Zuletzt aktualisiert: 27. Oktober 2026

Kurz gesagt

  • Deutschland: Der Verkauf an Privatkunden in der Schweiz ist als Ausfuhrlieferung steuerfrei, wenn du die Ware dorthin beförderst oder versendest und die Ausfuhr nachweisen kannst (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG). Die Voraussetzungen und Nachweise stehen in Fernverkauf ins Drittland: Wann ist die Ausfuhr umsatzsteuerfrei?.
  • Schweiz, Registrierung: Erzielst du als Versandhändler mindestens 100 000 Franken Umsatz pro Jahr aus Kleinsendungen, die du vom Ausland in die Schweiz befördern oder versenden lässt, gelten deine Lieferungen als Inlandlieferungen, und du wirst mehrwertsteuerpflichtig.
  • Ausländische Händler: Sie brauchen dafür einen Steuervertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz.
  • Marktplätze: Seit dem 1. Januar 2025 gilt die Plattformbesteuerung; unter bestimmten Voraussetzungen gilt die Plattformbetreiberin als Leistungserbringerin.

Was gilt in Deutschland, was in der Schweiz?

Die deutsche Seite ist ausführlich in Fernverkauf ins Drittland beschrieben, dort steht auch die Antwort auf die Frage, ob der Verkauf an einen Privatkunden in der Schweiz umsatzsteuerfrei ist. Hier geht es um die zweite Hälfte: Was die Schweiz von dir verlangt.

Als „Inland“ gilt aus Schweizer Sicht das schweizerische Staatsgebiet, das Fürstentum Liechtenstein und die deutsche Gemeinde Büsingen. Die ESTV sagt: Die im Versandhandel tätigen ausländischen Unternehmen sind den Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gleichgestellt.

Wann musst du dich für die Schweizer MWST registrieren?

Die ESTV beschreibt die Versandhandelsregelung so:

  • Grenze: Mindestens 100 000 Franken Umsatz pro Jahr aus Kleinsendungen, die du vom Ausland ins Inland befördern oder versenden lässt. Die Umsatzgrenze errechnet sich aus den Entgelten, die die Käufer dir bezahlen. Abholungen zählen nicht, Versand- und Beförderungslieferungen schon.
  • Kleinsendung: Eine Sendung, bei der der Steuerbetrag 5 Franken oder weniger beträgt und deshalb keine Einfuhrsteuer erhoben wird.
  • Beginn der Steuerpflicht: Sie entsteht, wenn du die Grenze erreichst. Bis zum Ende des Monats, in dem du die Grenze erreichst, gilt der Ort der Lieferung als im Ausland. Ab dem Folgemonat gilt er für alle deine Lieferungen vom Ausland ins Inland als im Inland gelegen.
  • Danach: Du musst dich im MWST-Register eintragen lassen und die Einfuhr im eigenen Namen vornehmen. Ab der Eintragung zählen nicht nur die Kleinsendungen, sondern auch alle weiteren Sendungen mit mehr als 5 Franken Einfuhrsteuerbetrag als Inlandlieferungen; sämtliche Sendungen ins Inland unterliegen dann der Inlandsteuer.
  • Steuervertreter: Ein ausländischer Versandhändler muss einen Steuervertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz haben (Art. 67 Abs. 1 MWSTG).
  • Freiwillig früher: Mit der „Unterstellungserklärung Ausland“ kannst du dich schon vor Erreichen der Grenze freiwillig der Steuerpflicht unterstellen. Das macht die Umstellung besser planbar.

Wer zahlt die Einfuhrsteuer, und was sieht dein Kunde?

Die ESTV unterscheidet zwei Lagen.

Du bist nicht eingetragen. Für Kleinsendungen, also Sendungen mit einem Steuerbetrag von höchstens 5 Franken, wird keine Einfuhrsteuer erhoben; das gilt laut ESTV auch unter der Versandhandelsregelung. Für größere Sendungen gelten die Einfuhrregeln der Zollverwaltung (BAZG); sie sind nicht Teil dieses Artikels.

Du bist eingetragen. Dann schuldest du die Schweizer Mehrwertsteuer (Inlandsteuer) auf allen Lieferungen an Käufer in der Schweiz, auch auf den Kleinsendungen. Im Gegenzug kannst du die Einfuhrsteuer (du giltst dann als Importeur) und weitere Vorsteuern aus deiner unternehmerischen Tätigkeit abziehen. Du stellst deinem Käufer die Inlandsteuer in Rechnung und musst dafür sorgen, dass er nicht zusätzlich mit der Einfuhrsteuer belastet wird.

Dafür nennt die ESTV mehrere Punkte, die in deiner Verantwortung liegen:

  • Der Zollanmelder muss erkennen können, dass du im MWST-Register eingetragen bist. Fehlt dieser Hinweis bei einem Einfuhrsteuerbetrag von mehr als 5 Franken, kann dem Käufer die Einfuhrsteuer vom Zollanmelder belastet werden.
  • Im Postverkehr stehen Name und MWST-Nummer auf der Adressetikette des Pakets; außerdem liegt eine MWST-konforme Rechnung oder eine Proformarechnung mit offen ausgewiesener Inlandsteuer bei.
  • Wird dem Käufer wegen einer falschen Abwicklung sowohl die Inland- als auch die Einfuhrsteuer berechnet, können grundsätzlich weder die ESTV noch das BAZG die Steuer zurückerstatten, weil beide geschuldet sind. Du kannst die Einfuhrsteuer in solchen Fällen als Vorsteuer geltend machen, auch wenn der Käufer auf der Veranlagungsverfügung als Importeur steht; dafür musst du die Veranlagungsverfügung haben und die Einfuhrsteuer selbst entrichtet haben. Die Rückzahlung an den Käufer regelt ihr privatrechtlich untereinander.
  • Die ESTV führt eine Liste der eingetragenen Versandhändler. Sie hilft den Zollanmeldern zu erkennen, wem die Einfuhrsteuer zu belasten ist.

Verkauf über Marktplätze in die Schweiz

Seit dem 1. Januar 2025 gelten die Bestimmungen zur Plattformbesteuerung, insbesondere Art. 20a MWSTG. Bringt eine Plattformbetreiberin mit Hilfe einer elektronischen Plattform einen Verkäufer und einen Käufer zu einem Vertragsabschluss zusammen und ermöglicht so die Lieferung, gilt sie gegenüber dem Käufer als Leistungserbringerin.

Die ESTV beschreibt dazu:

  • Eine Plattformbetreiberin ohne Sitz im Inland kann in der Schweiz steuerpflichtig werden, wenn sie als Versandhändlerin gilt oder über eine „Unterstellungserklärung Ausland“ verfügt.
  • Hat eine Plattformbetreiberin keinen Anknüpfungspunkt zum Inland, wird sie in der Schweiz nicht mehrwertsteuerpflichtig.
  • Die ESTV veröffentlicht eine Liste der als Plattformbetreiberinnen eingetragenen Unternehmen. Verkäufer können damit ihre Lieferung an die Plattformbetreiberin mehrwertsteuerrechtlich einordnen.

Verkaufst du über eine Plattform, schaust du deshalb zuerst in diese Liste und in die Bedingungen der Plattform. Ob eine bestimmte Plattform dort steht, kann sich ändern; die Liste der ESTV ist die Quelle.

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Keine Steuerberatung: Die Inhalte ersetzen keine individuelle Beratung.

Häufige Fragen

Muss ich mich in der Schweiz registrieren, wenn ich ein paar Pakete verschicke? Nach der Versandhandelsregelung entsteht die Steuerpflicht mit Erreichen von 100 000 Franken Umsatz pro Jahr aus Kleinsendungen. Andere Gründe für eine Steuerpflicht prüfst du bei der ESTV.

Brauche ich einen Vertreter in der Schweiz? Ein ausländischer Versandhändler, der sich anmeldet, braucht einen Steuervertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz (Art. 67 Abs. 1 MWSTG).

Gehören Liechtenstein und Büsingen dazu? Ja, die ESTV rechnet das Fürstentum Liechtenstein und die deutsche Gemeinde Büsingen zum Inland im Sinne der Mehrwertsteuer.

Was, wenn mein Kunde doppelt belastet wurde? Dann gilt, was die ESTV oben beschreibt: Sie und das BAZG können grundsätzlich nichts erstatten; als eingetragener Versandhändler kannst du die Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend machen, wenn du die Veranlagungsverfügung hast und die Einfuhrsteuer selbst entrichtet hast, und die Rückzahlung an den Kunden klärt ihr untereinander.

Kann ich mich schon vor der Grenze eintragen lassen? Ja, mit der Unterstellungserklärung Ausland.

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Quellen