Fernverkauf ins Drittland: Wann ist die Ausfuhr umsatzsteuerfrei?

Ware aus Deutschland an Kunden außerhalb der EU ist in der Regel eine Ausfuhrlieferung, keine OSS-Sache: Das OSS betrifft Fernverkäufe innerhalb der EU. Steuerfrei ist sie (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a UStG), wenn du oder dein Kunde die Ware ins Drittlandsgebiet befördert oder versendet hast und du das nachweisen kannst.

Zuletzt aktualisiert: 27. Oktober 2026

Kurz gesagt

  • Nachweis: Du musst die Voraussetzungen nachweisen (§ 6 Abs. 1 und 4 UStG); Belege: §§ 8 bis 10 UStDV.
  • Elektronisches Ausfuhrverfahren: Hier dient der Ausgangsvermerk als Nachweis (§§ 9 und 10 UStDV).
  • Vorsteuer und Voranmeldung: Der Vorsteuerabzug bleibt (§ 15 Abs. 3 UStG); Ausfuhrlieferungen trägst du in Kennzahl 43 ein.

Was bedeutet „Fernverkauf“ und was „Drittland“?

Im Umsatzsteuergesetz hat der Fernverkauf zwei Bedeutungen. Der innergemeinschaftliche Fernverkauf ist die Lieferung von einem EU-Land in ein anderes an einen Privatkunden (§ 3c Abs. 1 UStG); dafür ist das OSS gedacht, siehe Fernverkauf nach § 3c UStG. Der zweite Fall betrifft Waren, die aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat gehen (§ 3 Abs. 3a Satz 4 UStG; § 3c Abs. 2 und 3 UStG).

Drittlandsgebiet ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist (§ 1 Abs. 2a UStG). Wohnt dein Kunde zum Beispiel in der Schweiz oder in den USA, liegt sein Land außerhalb des Gemeinschaftsgebiets. Verkaufst du von Deutschland dorthin, ist das keine innergemeinschaftliche Lieferung und kein OSS-Fall, sondern eine mögliche Ausfuhrlieferung.

Wann ist ein Verkauf ins Drittland eine Ausfuhrlieferung?

Eine Ausfuhrlieferung liegt nach § 6 Abs. 1 UStG vor, wenn bei einer Lieferung

  • du als Unternehmer den Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hast (Nr. 1), oder
  • dein Kunde den Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist (Nr. 2).

Beim typischen Online-Verkauf an einen Privatkunden im Drittland verschickst du die Ware oder lässt sie für dich verschicken. Das ist der Fall der Nr. 1. Ausländischer Abnehmer ist, wer seinen Wohnort oder Sitz im Ausland hat (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 UStG); ausgenommen sind die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete.

Die Ausfuhrlieferung ist steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a UStG). Du stellst die Rechnung also ohne deutsche Umsatzsteuer.

Nimmt dein Kunde die Ware im persönlichen Reisegepäck mit, gelten zusätzliche Regeln (§ 6 Abs. 3a UStG): Er muss seinen Wohnort im Drittlandsgebiet haben, die Ware vor Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Liefermonat ausführen und der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer muss 50 Euro übersteigen.

Welchen Ausfuhrnachweis musst du aufbewahren?

Die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein (§ 6 Abs. 4 UStG). Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verlangt, dass sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt, dass die Ware ins Drittlandsgebiet gelangt ist (§ 8 Abs. 1 UStDV). Welcher Beleg es ist, hängt davon ab, wer die Ware wie bewegt:

FallBeleg
Ausfuhranmeldung im elektronischen Verfahrender von der Ausfuhrzollstelle elektronisch übermittelte Ausgangsvermerk (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV)
Versendung, andere AnmeldungVersendungsbeleg, zum Beispiel Frachtbrief, Konnossement oder Einlieferungsschein für Postsendungen, oder ein anderer handelsüblicher Beleg wie eine Spediteurbescheinigung mit den Pflichtangaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV)
Beförderung, andere AnmeldungBeleg mit Name und Anschrift, Menge und Bezeichnung, Ort und Tag der Ausfuhr und Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 UStDV)

Fehlt der Nachweis, ist die Ausfuhr nicht als steuerfrei nachgewiesen. Bewahre Rechnung und Beleg zusammen auf.

Was gilt für Vorsteuer und Voranmeldung?

Der Vorsteuerabzug ist bei steuerfreien Umsätzen grundsätzlich ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 UStG). Dieser Ausschluss tritt nicht ein, wenn die Umsätze nach § 4 Nr. 1 bis 7 UStG steuerfrei sind (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a UStG). Die Ausfuhrlieferung fällt unter § 4 Nr. 1; die Vorsteuer aus deinem Wareneinkauf bleibt also abziehbar.

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung trägst du Ausfuhrlieferungen und weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug in Kennzahl 43 ein, so die ELSTER-Anleitung. Wie du die Voranmeldung abgibst, steht im Artikel Umsatzsteuer-Voranmeldung online abgeben.

Umgekehrt: Fernverkauf aus dem Drittland in die EU

Kommt die Ware aus einem Land außerhalb der EU und geht an einen Privatkunden in der EU, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem die Beförderung oder Versendung endet, wenn die Ware in einem anderen EU-Land eingeführt wird als dem, in dem sie ankommt (§ 3c Abs. 2 UStG). Wird sie im Land des Kunden eingeführt, gilt das grundsätzlich nur, wenn die Steuer im besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG erklärt wird (§ 3c Abs. 3 UStG). Ein Marktplatz wird bei Sendungen bis 150 Euro Sachwert so behandelt, als hätte er die Ware selbst geliefert (§ 3 Abs. 3a Satz 2 UStG). Diese Konstellation betrifft vor allem Händler, die Ware aus dem Ausland importieren. Wer aus Deutschland verkauft, ist meist im Fall der Ausfuhr.

Welche Fehler passieren oft?

  • Ausfuhr und OSS verwechseln. Verkäufe an Kunden außerhalb der EU gehören nicht in die OSS-Meldung.
  • Ohne Beleg steuerfrei liefern. Ohne nachgewiesene Ausfuhr droht die Umsatzsteuer; der Nachweis ist deine Pflicht (§ 6 Abs. 4 UStG).
  • Die Vorsteuer streichen. Bei Ausfuhrlieferungen bleibt sie abziehbar.
  • Das Zielland nicht prüfen. Nicht jeder Ort außerhalb Deutschlands ist Drittland: Zum Gemeinschaftsgebiet gehören die Gebiete der Mitgliedstaaten, die nach EU-Recht als deren Inland gelten, und Monaco gilt als Gebiet Frankreichs. Die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs und ist damit Drittland (§ 1 Abs. 2a UStG).
  • Zoll und Abgaben im Zielland übersehen. Dieser Artikel behandelt nur die deutsche Umsatzsteuer.

So hilft dir VAT GPT dabei

VAT GPT ordnet Rechnungen als Ausfuhr ein und trägt sie in die Voranmeldung ein. In drei Schritten:

  1. Hochladen: Du lädst deine Amazon- oder eBay-CSV-Berichte und deine Rechnungen hoch. Die KI liest Beträge, Länder und Steuersätze aus.
  2. Prüfen: VAT GPT schlüsselt die Umsatzsteuer auf und erstellt die Voranmeldung. Rechnungen, die als Ausfuhr eingeordnet sind, weist sie in der Voranmeldung in Kennzahl 43 aus. Du prüfst und bestätigst.
  3. Senden: Mit VAT GPT Pro geht die Voranmeldung über ELSTER direkt ans Finanzamt.

Alles liegt an einem Ort: Umsatzsteuer-Voranmeldung, Umsatzsteuer-Jahreserklärung, OSS-Meldung, EÜR, Gewerbesteuer- und Einkommensteuererklärung. Es gibt Free (Grundfunktionen, kostenlos), Go (30 Tage kostenlos mit allen Pro-Funktionen) und Pro (49 € pro Monat oder 444 € pro Jahr, jeweils inkl. MwSt.). Jetzt kostenlos testen

Häufige Fragen

Ist der Verkauf an einen Privatkunden in der Schweiz umsatzsteuerfrei? Er ist als Ausfuhrlieferung steuerfrei, wenn du die Ware dorthin befördert oder versendet hast und die Ausfuhr nachweisen kannst (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG).

Muss ich Ausfuhren im OSS melden? Nein. Das OSS gilt für Fernverkäufe in andere EU-Länder (§ 3c UStG).

Welcher Beleg gilt bei Versand mit der Post? Im Versendungsfall nennt § 10 UStDV unter anderem den Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen, wenn keine elektronische Ausfuhranmeldung vorliegt.

In welche Kennzahl kommt die Ausfuhr in der Voranmeldung? In Kennzahl 43: Ausfuhrlieferungen und weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug.

Verliere ich bei Ausfuhrlieferungen die Vorsteuer? Nein. Der Ausschluss des Vorsteuerabzugs gilt nicht für Umsätze nach § 4 Nr. 1 bis 7 UStG (§ 15 Abs. 3 UStG).

Gilt die 10.000-Euro-Schwelle auch für Verkäufe ins Drittland? Nein. Die Schwelle in § 3c Abs. 4 UStG betrifft Fernverkäufe innerhalb der EU.

Weiterlesen

Keine Steuerberatung: Die Inhalte ersetzen keine individuelle Beratung.

Quellen