Homeoffice-Pauschale in der EÜR: Tagespauschale oder Arbeitszimmer
Arbeitest du überwiegend zu Hause, kannst du in der EÜR für jeden Kalendertag 6 Euro als Tagespauschale abziehen, höchstens 1.260 Euro im Jahr (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG). Die Pauschale trägst du in Zeile 66 der Anlage EÜR ein. Für ein häusliches Arbeitszimmer, das der Mittelpunkt deiner Tätigkeit ist, kannst du statt der Tagespauschale die tatsächlichen Kosten oder eine Jahrespauschale von 1.260 Euro ansetzen (Zeile 65).
Zuletzt aktualisiert: 26. Oktober 2026
Das Wichtigste in Kürze
- Tagespauschale: 6 Euro je Kalendertag, höchstens 1.260 Euro pro Jahr, in Zeile 66.
- Voraussetzung: Die Tätigkeit wird überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht.
- Kein anderer Arbeitsplatz: Dann ist die Tagespauschale auch zulässig, wenn du am selben Tag auswärts arbeitest.
- Arbeitszimmer: nur abziehbar, wenn es der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist; alternativ Jahrespauschale 1.260 Euro, Zeile 65.
- Nicht beides für denselben Zeitraum: Neben tatsächlichen Arbeitszimmerkosten oder der (anteiligen) Jahrespauschale gibt es für denselben Zeitraum keine Tagespauschale.
Wie hoch ist die Homeoffice-Pauschale?
Die Tagespauschale beträgt 6 Euro für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Der Höchstbetrag liegt bei 1.260 Euro im Wirtschaftsjahr. Das entspricht 210 Tagen.
| Homeoffice-Tage im Jahr | Pauschale |
|---|---|
| 100 | 600 Euro |
| 150 | 900 Euro |
| 210 | 1.260 Euro |
| 250 | 1.260 Euro (Höchstbetrag; 250 × 6 = 1.500) |
Wann kann ich die Tagespauschale ansetzen?
Die Tagespauschale gilt für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung und unabhängig davon, ob ein Arbeitszimmer vorliegt. Du setzt sie für jeden Kalendertag an, an dem du überwiegend in der häuslichen Wohnung arbeitest und deine erste Tätigkeitsstätte nicht aufsuchst.
Steht dir für die Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist der Abzug auch zulässig, wenn du am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte arbeitest.
Keine Tagespauschale gibt es, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgezogen werden können, und soweit tatsächliche Aufwendungen oder die Jahrespauschale für ein Arbeitszimmer abgezogen werden.
Was gilt für das häusliche Arbeitszimmer?
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind grundsätzlich nicht abziehbar. Das gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Mittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit; der Umfang der zeitlichen Nutzung hat nur Indizwirkung.
Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt, kannst du die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen, dazu gehören dann auch die AfA und die Schuldzinsen (Zeile 65). Statt der tatsächlichen Aufwendungen kannst du pauschal 1.260 Euro (Jahrespauschale) abziehen. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt bildet, kürzt sich dieser Betrag um ein Zwölftel (105 Euro).
Beispiel: Dein Arbeitszimmer ist in 8 Monaten der Mittelpunkt deiner Tätigkeit, in 4 Monaten nicht. Die Jahrespauschale beträgt 1.260 − 4 × 105 = 840 Euro. Für die 4 Monate, in denen das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt ist, kannst du die Tagespauschale abziehen, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen; für die 8 Monate mit Jahrespauschale nicht.
Wohin in der Anlage EÜR?
| Was | Zeile |
|---|---|
| Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (tatsächliche Kosten oder Jahrespauschale) | 65 |
| Tagespauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung | 66 |
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfasst du ausschließlich in Zeile 65, die Tagespauschale ausschließlich in Zeile 66. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, die nicht abgezogen werden dürfen oder nicht abgezogen werden, trägst du in Zeile 65 im Abschnitt „Nicht abziehbare Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer“ ein.
Häufige Fehler
- Tagespauschale und Arbeitszimmer doppelt. Für denselben Zeitraum ist neben tatsächlichen Kosten oder der (anteiligen) Jahrespauschale für ein Arbeitszimmer keine Tagespauschale abziehbar.
- Mehr als 210 Tage ansetzen. Der Höchstbetrag von 1.260 Euro gilt.
- Tage zählen, an denen du ins Büro fährst. Die Pauschale setzt voraus, dass die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird.
- Die Pauschale in der falschen Zeile erfassen. Die Tagespauschale gehört nur in Zeile 66, Arbeitszimmerkosten nur in Zeile 65.
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Häufige Fragen
Wie hoch ist die Homeoffice-Pauschale? 6 Euro je Kalendertag, höchstens 1.260 Euro im Jahr (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG).
In welche Zeile gehört sie? In Zeile 66 der Anlage EÜR (Anleitung zur EÜR 2025).
Brauche ich ein Arbeitszimmer für die Tagespauschale? Nein. Sie gilt unabhängig davon, ob ein Arbeitszimmer vorliegt.
Kann ich Tagespauschale und Arbeitszimmer kombinieren? Nein, soweit tatsächliche Aufwendungen oder die Jahrespauschale für ein Arbeitszimmer abgezogen werden, ist die Tagespauschale ausgeschlossen.
Was ist die Jahrespauschale? 1.260 Euro für das Arbeitszimmer, die sich für jeden vollen Monat ohne Tätigkeitsmittelpunkt um 105 Euro mindert.
Was, wenn ich keinen anderen Arbeitsplatz habe? Dann ist die Tagespauschale auch zulässig, wenn du am selben Tag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte arbeitest.
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