Ausschluss aus dem OSS: Gründe, Sperre und was danach gilt

Du hast ein Schreiben vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bekommen oder fürchtest, es bald zu bekommen. Kurz: Das BZSt schließt dich aus dem OSS aus, wenn du deine Pflichten „wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig“ erfüllst. Als Mindestfall nennt das EU-Recht drei Quartale hintereinander, in denen du auf die Erinnerung hin nicht binnen zehn Tagen abgegeben oder gezahlt hast. Der Ausschluss gilt dann zwei Jahre lang in der ganzen EU. Für Verkäufe an Privatkunden in anderen EU-Ländern, die dort zu versteuern sind, musst du dich in dieser Zeit selbst im jeweiligen Land um die Umsatzsteuer kümmern.

Zuletzt aktualisiert: 27. Oktober 2026

Kurz gesagt

  • Grund: wiederholte Verstöße gegen die OSS-Pflichten. Dazu zählen die Meldung (auch die Nullmeldung), die Zahlung und die Aufzeichnungen (BZSt; § 18j Abs. 6 UStG; Art. 58b Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011).
  • Dauer: zwei Jahre, in jedem EU-Land und für alle Sonderregelungen (Art. 58b Abs. 1 der Durchführungsverordnung).
  • Danach: Du erfüllst deine Umsatzsteuerpflichten für spätere Lieferungen direkt bei den Steuerbehörden des jeweiligen EU-Landes (Art. 58c der Durchführungsverordnung).

Wann schließt dich das BZSt aus dem OSS aus?

Das BZSt schreibt dazu auf seiner OSS-Seite: „Unternehmer, die ihren Verpflichtungen aus der Teilnahme an diesem Verfahren wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, werden vom Bundeszentralamt für Steuern von diesem Verfahren ausgeschlossen.“ Dasselbe steht im deutschen Gesetz: Kommst du deinen Pflichten zur Steuererklärung und Zahlung (§ 18j Abs. 4 UStG) oder zu den Aufzeichnungen „wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig“ nach, schließt dich die Finanzbehörde aus (§ 18j Abs. 6 UStG).

Ausschließen kann dich nur das Land deiner Registrierung. In der Durchführungsverordnung heißt es: „Nur der Mitgliedstaat der Identifizierung kann einen Steuerpflichtigen von einer der Sonderregelungen ausschließen.“ Für dich als OSS-Teilnehmer in Deutschland ist das das BZSt (Art. 58 Abs. 1).

Die Richtlinie 2006/112/EG nennt für die EU-Regelung vier Gründe (Art. 369e). Der Mitgliedstaat der Identifizierung schließt dich aus,

  • wenn du mitteilst, dass du keine Lieferungen mehr tätigst und keine Dienstleistungen mehr erbringst, die unter die Sonderregelung fallen;
  • wenn aus anderen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass deine steuerpflichtigen Tätigkeiten in der Sonderregelung beendet sind;
  • wenn du die Voraussetzungen für die Teilnahme nicht mehr erfüllst;
  • wenn du wiederholt gegen die Vorschriften der Sonderregelung verstößt.

Die ersten drei sind keine Sanktion, sondern das Ende der Teilnahme. Um den vierten Grund, den wiederholten Verstoß, geht es in diesem Artikel. Zu den anderen: Wer aufhört zu verkaufen, meldet sich ab (OSS abmelden). Und die Verordnung legt fest, wann dein Nichtstun als Aufgabe gilt: Hast du „über einen Zeitraum von zwei Jahren“ in keinem EU-Land Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht, die unter die Regelung fallen, wird davon ausgegangen, dass du deine Tätigkeiten eingestellt hast (Art. 58a). Das hindert dich nicht, die Sonderregelung wieder zu nutzen, wenn du erneut startest.

Was heißt „wiederholt“?

Die Verordnung nennt Mindestfälle. Als wiederholter Verstoß gelten „mindestens die folgenden Fälle“ (Art. 58b Abs. 2):

  • Meldung: Für drei unmittelbar vorangegangene Erklärungszeiträume (Quartale) hat dir das BZSt Erinnerungen geschickt, und du hast die Erklärung in jedem dieser Quartale nicht binnen zehn Tagen nach der Erinnerung abgegeben.
  • Zahlung: Für drei unmittelbar vorangegangene Quartale hat dir das BZSt Erinnerungen zur Zahlung geschickt, und du hast die erklärte Steuer in jedem dieser Quartale nicht binnen zehn Tagen nach der Erinnerung gezahlt. Ausgenommen ist ein offener Betrag von weniger als 100 EUR je Quartal.
  • Aufzeichnungen: Du hast die Aufzeichnungen, die du führen musst, nach einer Aufforderung des BZSt und einen Monat nach einer weiteren Erinnerung nicht elektronisch zur Verfügung gestellt.

Wann die Erinnerungen kommen, regelt die Verordnung ebenfalls: Für eine fehlende Erklärung erinnert das BZSt „am zehnten Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Erklärung hätte vorliegen sollen“ (Art. 60a). Für eine fehlende oder zu niedrige Zahlung erinnert es am zehnten Tag nach dem Tag, an dem die Zahlung spätestens fällig war (Art. 63a).

Das sind Mindestfälle; ab dem 1. Juli 2028 streicht die Durchführungsverordnung (EU) 2025/518 das Wort „mindestens“. Das BZSt stützt seine Entscheidung auf „alle verfügbaren Informationen“ (Art. 58 Abs. 1). Verlass dich deshalb nicht darauf, dass du erst nach der dritten Erinnerung in Gefahr bist.

Ab wann gilt der Ausschluss, und wie lange?

Ab wann: Der Ausschluss ist „ab dem ersten Tag des Kalenderquartals wirksam, das auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung über den Ausschluss dem Steuerpflichtigen elektronisch übermittelt worden ist“ (Art. 58 Abs. 2). Das deutsche Gesetz sagt es ähnlich: Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach der Bekanntgabe beginnt (§ 18j Abs. 6 UStG). Die Entscheidung kommt elektronisch, und das BZSt kommuniziert im OSS über das BZSt-Online-Portal. Welches Datum bei dir gilt, steht in der Entscheidung selbst.

Wie lange: Ein Ausschluss wegen wiederholten Verstoßes „gilt in jedem Mitgliedstaat und für alle Sonderregelungen während des Zeitraums von zwei Jahren, der auf den Erklärungszeitraum folgt, in dem der Steuerpflichtige ausgeschlossen wurde“ (Art. 58b Abs. 1). Nach deutschem Recht zieht der Ausschluss außerdem den Ausschluss von den Verfahren nach den §§ 18i und 18k UStG nach sich (§ 18j Abs. 6 Satz 3).

Was gilt für deine EU-Verkäufe, wenn du ausgeschlossen bist?

Die Verordnung sagt dazu in einem Satz: Ein ausgeschlossener Steuerpflichtiger „kommt allen seinen Mehrwertsteuerpflichten im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen, die nach dem Zeitpunkt entstehen, zu dem der Ausschluss wirksam wurde, direkt bei den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats des Verbrauchs nach“ (Art. 58c).

Für dich heißt das: Für Verkäufe an Privatkunden, die nach dem Wirksamwerden des Ausschlusses entstehen, gibt es keine zentrale Meldung beim BZSt mehr. Du bist gegenüber jedem Land, in dem deine Verkäufe zu versteuern sind, selbst für die Umsatzsteuer zuständig. Wie die Anmeldung im jeweiligen Land abläuft, regelt das Land; das erfährst du bei dessen Steuerbehörde.

Für die Zeit vor dem Ausschluss gilt etwas anderes: Die abschließende Meldung und verspätete Meldungen für frühere Quartale gibst du samt Zahlung noch beim BZSt ab; spätere Berichtigungen gehen direkt an das jeweilige EU-Land (Art. 61a Abs. 1 der Durchführungsverordnung). Wenn du eine Frist verpasst hast: OSS-Meldung: Frist verpasst. Wenn du dich erst spät registriert hast: OSS-Registrierung zu spät.

So vermeidest du den Ausschluss

  • Gib jede Meldung ab, auch ohne Umsatz. Das BZSt: „Auch wenn keine Umsätze im betreffenden Kalendervierteljahr ausgeführt wurden, ist eine Steuererklärung (sogenannte Nullmeldung) zu den angegebenen Terminen abzugeben.“ Die Termine: 30. April, 31. Juli, 31. Oktober, 31. Januar. Mehr dazu: OSS-Meldung abgeben.
  • Zahle rechtzeitig und mit Kassenzeichen. Die Zahlung muss bis zum Ende des Monats nach dem Quartal bei der Bundeskasse eingegangen sein. Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich; im Verwendungszweck stehen das Kassenzeichen und der Besteuerungszeitraum. Mehr dazu: OSS-Meldung bezahlen.
  • Lies das Portal. Das BZSt schreibt: „Da es sich bei der Sonderregelung um ein elektronisches Verfahren handelt, findet jegliche Kommunikation seitens des Bundeszentralamts für Steuern (Erinnerungen, Rückmeldungen, etc.) über das BZSt-Online Portal statt. Es empfiehlt sich daher, die Benachrichtigungsfunktion im Portal zu aktivieren.“
  • Halte deine Aufzeichnungen bereit. Das BZSt verlangt Aufzeichnungen über die OSS-Umsätze, die auf Anforderung elektronisch zur Verfügung stehen müssen; die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre.
  • Melde dich ab, wenn du aufhörst. Wer die Leistungserbringung einstellt, muss sich spätestens am zehnten Tag des Folgemonats abmelden. Wie das geht: OSS abmelden.

Häufige Fehler

  • Keine Meldung, weil kein Umsatz. Auch dann ist eine Nullmeldung fällig.
  • Erinnerung im Portal nicht gesehen. Die Erinnerung des BZSt kommt nur dort; mit ihr beginnt die Zehn-Tage-Frist.
  • Gemeldet, aber nicht gezahlt. Die Mindestfälle der Verordnung betreffen Meldung und Zahlung getrennt.
  • Zahlung ohne Kassenzeichen. Ohne Kassenzeichen und Besteuerungszeitraum kann die Zahlung nicht zugeordnet werden.
  • Neue Verkäufe nach dem Ausschluss weiter über das BZSt melden wollen. Für sie gilt die Sperre zwei Jahre in der ganzen EU; nur die abschließende Meldung und verspätete frühere Meldungen gehen noch an das BZSt.

So hilft dir VAT GPT dabei

VAT GPT ist die Steuer-Software für Amazon- und eBay-Händler in Deutschland: erst die OSS-Meldung, dann Umsatzsteuer, EÜR, Gewerbe- und Einkommensteuer, an einem Ort berechnet und abgegeben. Du importierst deine Amazon- und eBay-Berichte, VAT GPT schlüsselt die Umsatzsteuer für Deutschland und die EU (OSS) auf, berechnet die OSS-Meldung für alle EU-Länder, und mit VAT GPT Pro sendest du sie an das BZSt. Es gibt Free, Go (30 Tage kostenlos mit allen Pro-Funktionen) und Pro. Jetzt kostenlos testen

Häufige Fragen

Wann schließt das BZSt mich aus dem OSS aus? Wenn du deine Pflichten wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig erfüllst (BZSt; § 18j Abs. 6 UStG). Als Mindestfall nennt Art. 58b Abs. 2 der Durchführungsverordnung drei Quartale hintereinander, in denen du auf eine Erinnerung hin nicht binnen zehn Tagen die Erklärung abgegeben oder die Steuer gezahlt hast.

Wie lange dauert die Sperre? Zwei Jahre, in jedem EU-Land und für alle Sonderregelungen (Art. 58b Abs. 1).

Was gilt, wenn ich ausgeschlossen bin? Für Lieferungen nach dem Wirksamwerden erfüllst du deine Umsatzsteuerpflichten direkt bei den Steuerbehörden des jeweiligen EU-Landes (Art. 58c).

Gilt die Nullmeldung auch ohne Umsatz? Ja. Auch ohne Umsätze ist eine Steuererklärung (Nullmeldung) zu den Terminen abzugeben (BZSt).

Kann ich schon wegen einer einzigen verspäteten Meldung ausgeschlossen werden? Das Gesetz und das BZSt verlangen einen wiederholten Verstoß. Die Mindestfälle der Verordnung setzen drei Quartale voraus. Ob bei dir ein Ausschluss droht, entscheidet das BZSt.

Weiterlesen

Keine Steuerberatung: Die Inhalte ersetzen keine individuelle Beratung.

Quellen