Steuerbescheid in ELSTER abrufen: so geht's
Dein elektronischer Steuerbescheid liegt in Mein ELSTER in deinem Posteingang, nachdem du ihn nach der Benachrichtigungs-E-Mail abgeholt hast. Voraussetzung ist bisher deine Zustimmung zur elektronischen Bekanntgabe. Er gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben (fällt der auf ein Wochenende oder einen Feiertag, am nächsten Werktag), ob du ihn abrufst oder nicht. Umsatzsteuerbescheide kommen laut BMF derzeit noch per Post.
Zuletzt aktualisiert: 27. Oktober 2026
Kurz gesagt
- Zustimmung: Bisher musst du der elektronischen Bekanntgabe zustimmen, je Steuernummer, in Mein ELSTER unter "Elektronische Bekanntgabe verwalten".
- Abholen: Nach der E-Mail loggst du dich ein und holst den Bescheid ab; er liegt dann als PDF im Posteingang.
- Frist: Bekannt gegeben ist er am vierten Tag nach der Bereitstellung (§ 122a Abs. 4 AO), bei Wochenende oder Feiertag am nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO); dann läuft die Einspruchsfrist.
- Ab 2027: Für Bescheide, die nach dem 31. Dezember 2026 bekannt gegeben werden, ist die elektronische Bekanntgabe der Regelfall, wenn du ein aktives ELSTER-Benutzerkonto hast und keine Post beantragt hast.
Wo erscheint der Steuerbescheid in ELSTER?
Bei der Bekanntgabe in elektronischer Form bekommst du den Bescheid nicht per Post. Du wirst per E-Mail benachrichtigt, dass er zum Abruf bereitsteht; der Bescheid selbst ist nicht in der E-Mail. Nach der Benachrichtigung wirst du direkt nach dem Login in Mein ELSTER auf die Abholung hingewiesen. Die abgeholten Dokumente liegen danach als PDF in deinem Posteingang bei Mein ELSTER. Der digitale Bescheid ist rechtlich bindend und sieht aus wie ein Papierbescheid.
Hast du kein Benutzerkonto, richte zuerst eines ein; wie das geht, steht in ELSTER-Registrierung für Unternehmen.
Was musst du einschalten?
Bis zum Jahresende 2026 gilt: Das Finanzamt gibt den Bescheid nur elektronisch bekannt, wenn du vorher zugestimmt hast. Du erklärst die Einwilligung nach dem Login unter "Formulare und Leistungen" über "Elektronische Bekanntgabe verwalten". Sie gilt nur für die Steuernummer, die du in der Einwilligung angibst; führt das Finanzamt mehrere Steuernummern für dich, brauchst du sie für jede. Die Einwilligung gilt unbefristet und lässt sich jederzeit widerrufen.
Das BMF stellt klar: Die Einwilligung ist nach § 122a Abs. 1 AO in der bisherigen Fassung nötig, solange es um Bekanntgaben bis zum 31. Dezember 2026 geht. Für Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2026 bekannt gegeben werden, ist die neue Fassung anzuwenden. Dann soll ein Steuerbescheid grundsätzlich elektronisch bereitgestellt werden, außer du hast eine postalische Bekanntgabe beantragt (§ 122a Abs. 1 und 2 AO). Ohne aktives ELSTER-Benutzerkonto gibt es nach dem BMF keine elektronische Bekanntgabe.
Für welche Steuerarten gilt das?
Laut BMF ist die elektronische Bekanntgabe bundesweit derzeit grundsätzlich nur für Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer möglich. Für alle anderen Steuer- und Feststellungsbescheide, ausdrücklich auch für Umsatzsteuerbescheide, ist sie aus technischen Gründen derzeit noch nicht möglich. Außerdem hat die Behörde ein Ermessen; einen Rechtsanspruch auf elektronische Bekanntgabe hast du nicht. Den Stand für dein Jahr prüfst du in Mein ELSTER oder bei deinem Finanzamt.
Ab wann gilt der Bescheid als zugestellt?
Ein zum Datenabruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben; im Zweifel muss die Behörde den Zeitpunkt der Bereitstellung nachweisen (§ 122a Abs. 4 AO). Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der Bescheid erst am nächsten Werktag als bekannt gegeben (§ 108 Abs. 3 AO). Das gilt nach ELSTER unabhängig davon, ob du den Abruf wirklich durchführst. Ab diesem Tag läuft die Frist für den Einspruch: ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO).
Beispiel: Der Bescheid wird am Dienstag, 10. November 2026, bereitgestellt. Der vierte Tag ist Samstag, der 14. November; deshalb gilt er erst am Montag, 16. November, als bekannt gegeben (§ 108 Abs. 3 AO). Die Einspruchsfrist beginnt am 17. November und endet am Mittwoch, 16. Dezember (§ 188 Abs. 2 BGB). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Schau deshalb nach der E-Mail bald in dein Postfach.
Ist das die gleiche Funktion wie "Abholung von Bescheiddaten"?
Nein. Die "Abholung von Bescheiddaten" liefert Kennzahlen und Werte aus dem Bescheid, zum Beispiel für einen Vergleich mit deinen übermittelten Daten. Sie hat anders als der elektronische Bescheid keine rechtliche Wirkung. In Mein ELSTER wird sie bei jeder Übermittlung automatisch beantragt, aktuell für Einkommensteuer, Umsatzsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag. Die Daten stehen 180 Tage zur Abholung bereit; für einen geänderten Steuerbescheid werden keine Bescheiddaten bereitgestellt.
Was kommt danach?
Prüfe den Bescheid sofort gegen deine Erklärung. Stimmt etwas nicht, legst du innerhalb der Frist Einspruch ein. Wie du den Bescheid prüfst und was in den Einspruch gehört, steht in Steuerbescheid prüfen und Einspruch einlegen.
Häufige Fehler
- Auf die Papierpost warten. Hast du zugestimmt, kommt bei Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer nur die E-Mail; der Bescheid liegt in ELSTER.
- Die Benachrichtigung ignorieren. Die Frist läuft ab dem vierten Tag nach der Bereitstellung, nicht ab deinem Abruf.
- Die Zustimmung für eine Steuernummer erteilen und die anderen vergessen. Sie gilt je Steuernummer.
- Bescheiddaten mit dem Bescheid verwechseln. Die Daten sind nur eine Information.
- Für Umsatzsteuer die elektronische Bekanntgabe erwarten. Das BMF nennt sie derzeit nicht möglich.
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Häufige Fragen
Wo finde ich meinen Steuerbescheid in ELSTER? In deinem Posteingang bei Mein ELSTER, nachdem du ihn nach der Benachrichtigungs-E-Mail abgeholt hast.
Muss ich zustimmen? Bis zum Jahresende 2026 ja. Für Bescheide, die nach dem 31. Dezember 2026 bekannt gegeben werden, ist die Zustimmung nicht mehr erforderlich.
Kann ich weiter Papierpost bekommen? Ja, du kannst die postalische Bekanntgabe beantragen (§ 122a Abs. 2 AO).
Wann beginnt die Einspruchsfrist? Mit der Bekanntgabe, also am vierten Tag nach der Bereitstellung, bei Wochenende oder Feiertag am nächsten Werktag; sie dauert einen Monat.
Gilt das auch für Umsatzsteuerbescheide? Laut BMF ist die elektronische Bekanntgabe dafür derzeit noch nicht möglich.
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