Umsatzsteuer-Sonderprüfung: Was Online-Händler erwartet

Das Finanzamt kündigt eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung an, oder jemand steht unangekündigt im Büro? Im Gesetz heißen die beiden Fälle Außenprüfung und Umsatzsteuer-Nachschau. Eine Außenprüfung kann eine oder mehrere Steuerarten umfassen (§ 194 Abs. 1 Satz 2 AO), also auch nur die Umsatzsteuer; die Nachschau ist unangekündigt (§ 27b Abs. 1 UStG).

Zuletzt aktualisiert: 27. Oktober 2026

Kurz gesagt

  • Begriff: "Umsatzsteuer-Sonderprüfung" steht nicht im Gesetz. Eine Außenprüfung kann auf eine Steuerart beschränkt werden (§ 194 Abs. 1 Satz 2 AO).
  • Anordnung: Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch erteilten Prüfungsanordnung (§ 196 AO).
  • Nachschau: Sie ist unangekündigt und findet außerhalb einer Außenprüfung statt (§ 27b Abs. 1 UStG).
  • Dein Teil: Du musst bei der Feststellung der Sachverhalte mitwirken (§ 200 Abs. 1 AO). Gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten, etwa die Prüfungsanordnung oder die Bescheide nach der Prüfung, ist der Einspruch statthaft (§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).

Außenprüfung oder Nachschau: Was ist der Unterschied?

AußenprüfungUmsatzsteuer-Nachschau
Grundlage§§ 193 bis 203 AO§ 27b UStG
AnkündigungPrüfungsanordnung, die dir angemessene Zeit vor Beginn bekannt gegeben wird, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird (§ 197 Abs. 1 AO)ohne vorherige Ankündigung (§ 27b Abs. 1 UStG)
Umfangeine oder mehrere Steuerarten, ein oder mehrere Besteuerungszeiträume oder bestimmte Sachverhalte (§ 194 Abs. 1 Satz 2 AO)Feststellung von Sachverhalten, die für die Besteuerung erheblich sein können (§ 27b Abs. 1 UStG)
ÜbergangBei Anlass kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergegangen werden; darauf wird schriftlich hingewiesen (§ 27b Abs. 3 UStG)

Eine Außenprüfung ist bei Steuerpflichtigen zulässig, die einen gewerblichen Betrieb unterhalten (§ 193 Abs. 1 AO).

So läuft eine Außenprüfung ab

  1. Prüfungsanordnung. Sie wird schriftlich oder elektronisch erteilt und enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung (§ 196 AO). Du erhältst sie mit dem voraussichtlichen Prüfungsbeginn und den Namen der Prüfer (§ 197 Abs. 1 AO).
  2. Beginn verlegen. Auf Antrag soll der Beginn auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn du dafür wichtige Gründe glaubhaft machst (§ 197 Abs. 2 AO).
  3. Unterlagen und Daten. Mit der Prüfungsanordnung kann die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden. Sind sie mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden, sind die Daten in einem maschinell auswertbaren Format zu übertragen (§ 197 Abs. 3 AO).
  4. Mitwirkung. Du musst Auskünfte erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorlegen und die nötigen Erläuterungen geben (§ 200 Abs. 1 AO). Die Prüfung findet während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit statt (§ 200 Abs. 3 AO).
  5. Datenzugriff. Sind die Unterlagen mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt, kann die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und das System zur Prüfung nutzen (§ 147 Abs. 6 AO).
  6. Schlussbesprechung. Über das Ergebnis wird eine Besprechung abgehalten, es sei denn, es ergibt sich keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen oder du verzichtest darauf (§ 201 Abs. 1 AO).
  7. Prüfungsbericht. Über das Ergebnis ergeht ein schriftlicher oder elektronischer Bericht. Auf Antrag bekommst du ihn vor der Auswertung und kannst in angemessener Zeit Stellung nehmen (§ 202 Abs. 1 und 2 AO).

Was die Nachschau bedeutet

Die Finanzbehörde kann ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten (§ 27b Abs. 1 UStG). Soweit es zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist, musst du auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorlegen und Auskünfte erteilen (§ 27b Abs. 2 UStG).

Welche Unterlagen bereitliegen sollten

Wenn du mit dem Ergebnis nicht einverstanden bist

Gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten ist der Einspruch statthaft (§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). Der Prüfungsbericht selbst ist kein Verwaltungsakt; der Einspruch richtet sich gegen die Bescheide, mit denen das Finanzamt das Ergebnis auswertet. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Wie ein Einspruch aufgebaut ist, steht in Steuerbescheid prüfen und Einspruch einlegen.

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Häufige Fragen

Gibt es im Gesetz eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung? Der Begriff steht dort nicht. Eine Außenprüfung kann sich auf eine Steuerart beschränken (§ 194 Abs. 1 Satz 2 AO).

Kommt eine Außenprüfung unangekündigt? Die Prüfungsanordnung ist dir angemessene Zeit vor Beginn bekannt zu geben, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird (§ 197 Abs. 1 AO). Die Nachschau dagegen ist unangekündigt (§ 27b Abs. 1 UStG).

Muss ich bei der Nachschau Unterlagen vorlegen? Auf Verlangen musst du Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere vorlegen und Auskünfte erteilen, soweit es zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist (§ 27b Abs. 2 UStG).

Kann die Nachschau in eine Außenprüfung übergehen? Ja. Das ist ohne vorherige Prüfungsanordnung möglich, wenn die Feststellungen Anlass geben; darauf wird schriftlich hingewiesen (§ 27b Abs. 3 UStG).

Kann ich den Beginn der Prüfung verschieben? Auf Antrag soll der Beginn verlegt werden, wenn du dafür wichtige Gründe glaubhaft machst (§ 197 Abs. 2 AO).

Wie lange habe ich für einen Einspruch? Einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO).

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Quellen