Amazon-Partnerprogramm und Umsatzsteuer: Wie behandelst du deine Provision?
Deine Provision aus dem Amazon-Partnerprogramm ist eine sonstige Leistung an einen Unternehmer. Sitzt dein Auftraggeber in einem anderen EU-Land, entsteht dafür keine deutsche Umsatzsteuer: Der Ort der Leistung liegt dort, wo er sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Sitzt er in Deutschland, rechnest du 19 Prozent ab, sofern du keine Kleinunternehmerin und kein Kleinunternehmer bist.
Zuletzt aktualisiert: 29. Oktober 2026
Kurz gesagt
- Unternehmer: Wer nachhaltig Einnahmen erzielt, ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 2 Abs. 1 UStG), auch mit einem kleinen Blog.
- Ort der Leistung: Für eine Leistung an einen Unternehmer gilt der Ort, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Entscheidend ist also, wer dein Vertragspartner ist und wo er sitzt.
- EU-Ausland: Du stellst eine Rechnung mit „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ und beiden USt-IdNr. aus (§ 14a Abs. 1 UStG) und gibst eine Zusammenfassende Meldung ab (§ 18a Abs. 2 UStG).
Wen musst du als Vertragspartner ansehen?
Die Umsatzsteuer hängt nicht vom Land deiner Leser ab, sondern davon, wem du die Leistung erbringst. Die Provision erhältst du für die Vermittlung von Verkäufen. Dein Auftraggeber ist die Gesellschaft, mit der du den Vertrag zum Partnerprogramm geschlossen hast. Wo sie ihr Unternehmen betreibt, steht in den Vertragsunterlagen und in den Abrechnungen; lies dort nach, bevor du Rechnung oder Voranmeldung ausfüllst. Hier ist bewusst keine bestimmte Gesellschaft genannt, denn der Vertrag legt sie fest und sie kann sich ändern.
Für Leistungen an einen Unternehmer gilt: Ort der sonstigen Leistung ist der Ort, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG). Leistest du an eine Betriebsstätte, ist deren Ort maßgebend (Satz 2).
Das heißt für dich: Lies im Partnervertrag, wer dein Auftraggeber ist und in welchem Land er sitzt; danach richtet sich alles Weitere.
Wann berechnest du Umsatzsteuer?
Die drei Fälle im Überblick:
| Auftraggeber sitzt | Ort der Leistung | Was gilt für dich |
|---|---|---|
| Deutschland | Deutschland | 19 Prozent Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 UStG), außer du bist Kleinunternehmer (§ 19 UStG) |
| anderer EU-Mitgliedstaat | dort | Keine deutsche Umsatzsteuer; der Empfänger schuldet die Steuer dort; Rechnung mit Hinweis, Zusammenfassende Meldung |
| Land außerhalb der EU | dort | Keine deutsche Umsatzsteuer; Zusammenfassende Meldung ist nicht vorgesehen, weil sie nur Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet erfasst |
Der EU-Fall ist der, der die meisten Fragen aufwirft. Hier schuldet der Auftraggeber die Steuer in seinem Land. In deiner Voranmeldung erscheint die Leistung als nicht in Deutschland steuerbarer Umsatz; die Kennzahl findest du im Formular der Voranmeldung. Wie du die Voranmeldung abgibst, steht in Umsatzsteuer-Voranmeldung online abgeben.
Das heißt für dich: Bei Vertragspartner in Deutschland 19 Prozent, bei einem Partner in der EU keine deutsche Steuer.
Was muss auf der Rechnung oder Abrechnung stehen?
Führst du als in Deutschland ansässiger Unternehmer eine sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat aus und schuldet der Empfänger dort die Steuer, brauchst du eine Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 1 Satz 1 UStG). Das gilt nicht, wenn eine Abrechnung durch Gutschrift vereinbart ist. Die Rechnung ist bis zum fünfzehnten Tag des Monats auszustellen, der auf den Monat folgt, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Sie enthält deine USt-IdNr. und die des Empfängers (§ 14a Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG).
Du brauchst also eine USt-IdNr. Wie du sie beantragst, zeigt USt-IdNr. beantragen beim BZSt.
Das heißt für dich: Im EU-Fall schreibst du „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf die Rechnung und nennst beide USt-IdNr.
Wann musst du die Zusammenfassende Meldung abgeben?
Wer als Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG ausführt, für die der Empfänger die Steuer in seinem Land schuldet, übermittelt dem BZSt eine Zusammenfassende Meldung (§ 18a Abs. 2 UStG). Der Meldezeitraum ist das Kalendervierteljahr; Abgabe bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals.
Eine Ausnahme gilt für Kleinunternehmer: Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Unternehmer, die § 19 Abs. 1 UStG anwenden (§ 18a Abs. 4 UStG).
Das heißt für dich: Als Regelbesteuerter meldest du EU-Provisionen vierteljährlich an das BZSt; als Kleinunternehmer entfällt die Meldung.
Was gilt für Kleinunternehmer?
Wendest du die Kleinunternehmerregelung an, weist du keine Umsatzsteuer aus (§ 19 UStG). Welche Grenzen gelten und wie du sie prüfst, steht in Kleinunternehmerregelung 2026: Grenzen. Wie die Rechnung dann aussieht, zeigt Rechnung als Kleinunternehmer schreiben.
Das heißt für dich: Kleinunternehmer stellen keine Umsatzsteuer in Rechnung und geben keine Zusammenfassende Meldung ab.
Welche Fehler passieren oft?
- Umsatzsteuer berechnen, obwohl der Auftraggeber im EU-Ausland sitzt. Dann liegt der Ort der Leistung im Ausland (§ 3a Abs. 2 UStG).
- Den Auftraggeber nicht prüfen. Entscheidend ist der Vertragspartner, nicht die Plattform, auf der du verlinkst.
- Den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ vergessen. Er ist Pflicht im EU-Fall (§ 14a Abs. 1 UStG).
- Keine USt-IdNr. haben. Ohne sie fehlt eine Angabe für die Rechnung und die Meldung.
- Die Zusammenfassende Meldung vergessen. Sie ist vierteljährlich bis zum 25. Tag fällig (§ 18a Abs. 2 UStG).
Das heißt für dich: Prüfe zuerst deinen Vertragspartner; Rechnung und Meldung folgen daraus.
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Das heißt für dich: Aus deinen Belegen wird die Voranmeldung in drei Schritten.
Häufige Fragen
Muss ich für Amazon-Partnerprogramm-Provisionen Umsatzsteuer zahlen? Das hängt von deinem Auftraggeber ab: In Deutschland 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG), im EU-Ausland keine deutsche Umsatzsteuer (§ 3a Abs. 2 UStG), als Kleinunternehmer gar keine (§ 19 UStG).
Welche Rechnungsangabe brauche ich im EU-Fall? „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, dazu deine und die USt-IdNr. des Empfängers (§ 14a Abs. 1 UStG).
Bis wann muss ich die Rechnung ausstellen? Bis zum fünfzehnten Tag des Monats nach der Leistung (§ 14a Abs. 1 Satz 2 UStG).
Muss ich eine Zusammenfassende Meldung abgeben? Als Regelbesteuerter für Leistungen an Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet ja, vierteljährlich bis zum 25. Tag nach dem Quartal (§ 18a Abs. 2 UStG). Kleinunternehmer sind ausgenommen (§ 18a Abs. 4 UStG).
Bin ich mit einem kleinen Blog Unternehmer? Wenn du nachhaltig Einnahmen erzielst, ja, auch ohne Gewinnabsicht (§ 2 Abs. 1 UStG).
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