Gewerbesteuer-Vorauszahlung: Was Online-Händler zahlen
Hat deine Gemeinde Gewerbesteuer-Vorauszahlungen festgesetzt, zahlst du sie viermal im Jahr: am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 19 Abs. 1 GewStG). Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat (§ 19 Abs. 2 GewStG). Deine Gemeinde kann sie an die voraussichtliche Steuer anpassen.
Zuletzt aktualisiert: 27. Oktober 2026
Kurz gesagt
- Termine: 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November.
- Betrag: grundsätzlich ein Viertel der Steuer der letzten Veranlagung, abgerundet auf volle Euro; festgesetzt wird sie nur ab 50 Euro je Vorauszahlung.
- Anpassung: Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen an die voraussichtliche Steuer anpassen, bis zum Ende des 15. Kalendermonats nach dem Erhebungszeitraum.
Wann musst du Gewerbesteuer vorauszahlen?
Der Steuerschuldner entrichtet an vier Terminen Vorauszahlungen: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 19 Abs. 1 GewStG). Ob du überhaupt Gewerbesteuer zahlst, hängt von deinem Gewerbeertrag ab; der Freibetrag von 24.500 Euro und die Rechnung stehen in Gewerbesteuererklärung: Wer muss sie abgeben?.
Wie berechnest du die Vorauszahlung?
Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer der letzten Veranlagung (§ 19 Abs. 2 GewStG). Die Steuer selbst ist der Steuermessbetrag mal Hebesatz deiner Gemeinde (§ 16 Abs. 1 GewStG).
Ein Rechenbeispiel mit erfundenen Zahlen:
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Gewerbeertrag | abgerundet auf volle 100 Euro | 41.700 € |
| Freibetrag | 41.700 € minus 24.500 € | 17.200 € |
| Steuermessbetrag | 17.200 € mal 3,5 Prozent | 602 € |
| Gewerbesteuer | 602 € mal Hebesatz 380 Prozent | 2.287,60 € |
| Eine Vorauszahlung | ein Viertel, abgerundet auf volle Euro (§ 19 Abs. 5 GewStG) | 571 € |
Der Hebesatz 380 Prozent ist erfunden; deinen Hebesatz bestimmt deine Gemeinde. Vier Vorauszahlungen zu je 571 Euro ergeben 2.284 Euro. Die Differenz zur Steuer von 2.287,60 Euro wird bei der Veranlagung abgerechnet.
Kannst du die Vorauszahlungen herabsetzen lassen?
Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich für den Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird (§ 19 Abs. 3 GewStG). Das geht bis zum Ende des 15. Kalendermonats, der auf den Erhebungszeitraum folgt; für 2026 ist das Ende März 2028. Das Finanzamt kann bis zum selben Zeitpunkt den voraussichtlichen Steuermessbetrag festsetzen, an den die Gemeinde bei der Anpassung gebunden ist. Bei einer nachträglichen Erhöhung zahlst du den Erhöhungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids.
Wenn du dein Jahr kennst, kannst du der Gemeinde oder dem Finanzamt deine Gewinnschätzung mitteilen. Das Gesetz sieht vor, dass die Gemeinde anpassen kann; einen Anspruch nennt es hier nicht.
Bei einem neu gegründeten Gewerbebetrieb gilt § 19 Abs. 3 GewStG für die erstmalige Festsetzung entsprechend (§ 19 Abs. 4 GewStG).
Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind ein eigener Posten mit eigenen Terminen. Wie du sie anpasst, steht in Einkommensteuer-Vorauszahlung anpassen.
Wie legst du das Geld zurück?
Plane die Termine ein und lege Geld für Gewerbesteuer und Einkommensteuer laufend beiseite. Wie du das als Online-Händler organisierst, steht in Steuern zurücklegen als Online-Händler. Die Termine aller Steuern zeigt dir der Steuerkalender für Online-Händler.
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- Die Übersicht zeigt Gewerbeertrag, Freibetrag, Steuermessbetrag und mit deinem Hebesatz die voraussichtliche Gewerbesteuer. Nach § 19 Abs. 2 GewStG beträgt jede Vorauszahlung grundsätzlich ein Viertel der Steuer aus der letzten Veranlagung; festsetzen muss sie die Gemeinde.
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Häufige Fragen
Muss ich im Gründungsjahr vorauszahlen? Für die erstmalige Festsetzung gilt § 19 Abs. 3 GewStG entsprechend (§ 19 Abs. 4 GewStG). Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen dann nach der voraussichtlichen Steuer festsetzen.
Was gilt bei weniger als 50 Euro? Eine einzelne Vorauszahlung wird festgesetzt, wenn sie mindestens 50 Euro beträgt (§ 19 Abs. 5 GewStG).
Welchen Hebesatz hat meine Gemeinde? Den bestimmt deine Gemeinde (§ 16 Abs. 1 GewStG). Du findest ihn bei ihr.