Marktplatz-Haftung nach § 25e UStG für Händler erklärt
Du verkaufst über einen Marktplatz und er fragt nach deiner USt-IdNr? § 25e UStG lässt den Betreiber für die Umsatzsteuer haften, die ein Händler aus einer Lieferung nicht entrichtet hat. Der Betreiber haftet nicht, wenn du im Zeitpunkt der Lieferung eine gültige, vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte USt-IdNr hast und er weder wusste noch hätte wissen müssen, dass du deine steuerlichen Pflichten nicht oder nicht im vollen Umfang erfüllst (§ 25e Abs. 2 UStG).
Zuletzt aktualisiert: 27. Oktober 2026
Kurz gesagt
- Regel: Wer mittels einer elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstandes unterstützt, haftet für die nicht entrichtete Steuer aus dieser Lieferung (§ 25e Abs. 1 UStG).
- Bedingung für die Haftungsfreiheit: gültige, vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte USt-IdNr des Händlers im Zeitpunkt der Lieferung, und keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Betreibers.
- Mitteilung: Erfüllt ein Händler seine steuerlichen Pflichten nicht oder nicht in wesentlichem Umfang und versprechen andere Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg, darf das Finanzamt das dem Betreiber mitteilen; danach kann er für neue Geschäfte haften (§ 25e Abs. 4 UStG).
Was sagt § 25e UStG?
Der erste Absatz lautet: „Wer mittels einer elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstandes unterstützt (Betreiber), haftet für die nicht entrichtete Steuer aus dieser Lieferung; dies gilt nicht in den Fällen des § 3 Absatz 3a.“ Eine elektronische Schnittstelle ist „ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches“ (§ 25e Abs. 5 UStG).
Aus dem Gesetz ergibt sich, warum deine USt-IdNr für einen Marktplatz wichtig ist: „Der Betreiber haftet nicht nach Absatz 1, wenn der liefernde Unternehmer im Sinne von § 22f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 im Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige, ihm vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 27a erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt.“ (§ 25e Abs. 2 Satz 1 UStG). Das gilt nicht, wenn der Betreiber „Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt“ (§ 25e Abs. 2 Satz 2 UStG).
Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern die USt-IdNr „auf Antrag“ (§ 27a Abs. 1 Satz 1 UStG).
Was muss der Marktplatz über dich aufzeichnen?
Für Lieferungen mit Beginn oder Ende der Beförderung im Inland muss der Betreiber unter anderem aufzeichnen: den vollständigen Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers, dessen USt-IdNr („die dem liefernden Unternehmer vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 27a erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“), „den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes“ und „eine Beschreibung der Gegenstände“ (§ 22f Abs. 1 UStG). Die Aufzeichnungen sind „zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung des Finanzamtes elektronisch zu übermitteln“ (§ 22f Abs. 4 UStG).
Das ist die Pflicht nach Umsatzsteuerrecht. Eine andere Meldepflicht der Plattformen betrifft die Daten von Verkäufern an das BZSt, dazu mehr in DAC7: Meldung der Plattformen. Wie ein weiterer Marktplatz mit Umsatzsteuer umgeht, zeigt Kaufland Marktplatz und Umsatzsteuer.
Wann teilt das Finanzamt dem Marktplatz etwas mit?
Das Gesetz regelt: „Kommt der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht oder nicht in wesentlichem Umfang nach, ist das für den liefernden Unternehmer zuständige Finanzamt berechtigt, dies dem Betreiber mitzuteilen, wenn andere Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen.“ (§ 25e Abs. 4 Satz 1 UStG)
Nach dem Zugang der Mitteilung „haftet der Betreiber in den Fällen des Absatzes 2 für die Steuer auf Umsätze im Sinne des Absatzes 1, soweit das dem Umsatz zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem Zugang der Mitteilung abgeschlossen worden ist“ (Satz 2). Die Haftung tritt nicht ein, wenn der Betreiber innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist nachweist, „dass der liefernde Unternehmer über seine elektronische Schnittstelle keine Waren mehr anbieten kann“ (Satz 3). Mehr als diese Folgen für das Angebot auf der Schnittstelle regelt das Gesetz in diesem Absatz nicht; was ein Marktplatz in seinen Bedingungen darüber hinaus vorsieht, steht nicht in § 25e.
Wann ist der Marktplatz selbst der Lieferer?
Die Haftung gilt „nicht in den Fällen des § 3 Absatz 3a“. In diesen Fällen wird der Betreiber behandelt, als hätte er selbst geliefert. Welche Fälle das sind und was das für deine Umsatzsteuer heißt, erklärt Amazon Umsatzsteuer-Einbehalt: Was Amazon selbst abführt.
Häufige Fehler
- Die USt-IdNr nicht beantragen. Sie ist im Gesetz der Maßstab für die Haftungsfreiheit des Betreibers (§ 25e Abs. 2 UStG).
- Steuern nicht anmelden und nicht zahlen. Versprechen andere Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg, kann das Finanzamt dem Betreiber das mitteilen (§ 25e Abs. 4 UStG).
- Haftung des Marktplatzes mit deiner Steuerschuld verwechseln. Die Steuer schuldest weiterhin du; der Betreiber haftet zusätzlich.
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Häufige Fragen
Warum fragt ein Marktplatz nach meiner USt-IdNr? Nach § 25e Abs. 2 UStG haftet der Betreiber nicht, wenn du im Zeitpunkt der Lieferung eine gültige, vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte USt-IdNr hast, ausgenommen er kannte oder hätte kennen müssen, dass du deine Pflichten nicht oder nicht im vollen Umfang erfüllst.
Wer schuldet die Umsatzsteuer, du oder der Marktplatz? Du als liefernder Unternehmer. Der Betreiber haftet unter den Bedingungen des § 25e UStG zusätzlich.
Was darf das Finanzamt dem Marktplatz mitteilen? Dass du deine steuerlichen Pflichten nicht oder nicht in wesentlichem Umfang erfüllst, wenn andere Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen (§ 25e Abs. 4 UStG).
Gilt das auch, wenn der Marktplatz selbst als Lieferer behandelt wird? Nein, in den Fällen des § 3 Abs. 3a UStG gilt die Haftung nach Absatz 1 nicht.
Wie lange muss der Marktplatz Daten aufbewahren? Zehn Jahre (§ 22f Abs. 4 UStG).
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