Gilt das OSS-Verfahren für Schweiz, Großbritannien und andere Drittländer?

Nein. Das OSS-Verfahren (EU-Regelung) gilt nur für Verkäufe an Privatkunden in anderen EU-Mitgliedstaaten (§ 18j UStG). Die Schweiz, Großbritannien, Norwegen und alle anderen Länder außerhalb der EU gehören nicht dazu. Eine Lieferung dorthin trägst du nicht in die OSS-Meldung ein.

Zuletzt aktualisiert: 29. Oktober 2026

Kurz gesagt

  • Nicht im OSS: Lieferungen in Länder außerhalb der EU (Drittlandsgebiet) gehören nicht in die OSS-Meldung, auch wenn der Kunde Privatperson ist.
  • Stattdessen: Wird die Ware von dir oder für dich in ein Drittland befördert oder versendet, liegt in der Regel eine Ausfuhrlieferung vor (§ 6 UStG). Du musst die Ausfuhr nachweisen.
  • Sonderfall Monaco: Monaco gilt als Gebiet Frankreichs, die Insel Man als Gebiet des Vereinigten Königreichs (§ 1 Abs. 2a UStG).

Welche Länder deckt das OSS ab?

Das Gesetz knüpft an das Gemeinschaftsgebiet an. Das OSS erfasst innergemeinschaftliche Fernverkäufe, also Lieferungen, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat der EU gehen (§ 18j Abs. 1 Nr. 1 UStG in Verbindung mit § 3c Abs. 1 Satz 2 UStG). Hinzu kommen sonstige Leistungen an Privatkunden in anderen EU-Ländern und Lieferungen über eine elektronische Schnittstelle innerhalb eines Mitgliedstaates.

Das BZSt beschreibt den Kreis genauso: Das Verfahren richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind und Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten erbringen oder innergemeinschaftliche Fernverkäufe tätigen.

Als Drittlandsgebiet gilt alles, was nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehört (§ 1 Abs. 2a Satz 3 UStG). Damit fallen Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Türkei, USA und Großbritannien nicht unter die EU-Regelung.

Das heißt für dich: Prüfe bei jedem Verkauf, ob das Zielland ein EU-Mitgliedstaat ist; nur dann kann der Umsatz ins OSS gehören.

Was gilt für Kunden in der Schweiz oder in Großbritannien?

Du befördest oder versendest die Ware in ein Drittland. Dann kann eine Ausfuhrlieferung vorliegen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG), die steuerfrei ist (§ 4 Nr. 1 Buchst. a UStG, auf den § 6 verweist). Die Voraussetzungen musst du nachweisen (§ 6 Abs. 4 UStG).

Wie du die Ausfuhr nachweist und was der Zoll verlangt, steht in Fernverkauf in Drittländer und Ausfuhr. Welche Einfuhrabgaben im Zielland anfallen, richtet sich nach dem dortigen Recht; das ist nicht Teil des OSS und nicht Thema dieser Seite.

Eine Ausnahme von der Regel „Drittland = Ausfuhr“ gibt es bei Gebieten, die das Gesetz einem EU-Land zurechnet: Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik, die Insel Man als Gebiet des Vereinigten Königreichs (§ 1 Abs. 2a Satz 2 UStG). Ein Kunde in Monaco ist für dich also ein Kunde in Frankreich; einer auf der Insel Man ein Kunde im Vereinigten Königreich, also im Drittland.

Nordirland ist ein Sonderfall: Für Warenverkäufe aus der EU an Privatkunden in Nordirland gelten eigene Regeln, die die britische Steuerverwaltung als „Distance selling from the EU into Northern Ireland“ beschreibt (HMRC). Prüfe solche Lieferungen gesondert, bevor du sie als Ausfuhr behandelst.

Das heißt für dich: Lieferungen in die Schweiz oder nach Großbritannien behandelst du als Ausfuhr mit Nachweis, nicht als OSS-Umsatz.

Was ist, wenn Ware aus einem Drittland in die EU kommt?

Das ist der umgekehrte Fall und läuft getrennt vom OSS der EU-Regelung. Stammt die Ware aus einem Drittland und wird sie an einen Privatkunden in der EU verkauft, gilt als Ort der Lieferung der Mitgliedstaat, in dem die Beförderung endet, sofern du das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG nutzt (§ 3c Abs. 3 UStG). Das ist der Import-One-Stop-Shop (IOSS). Er betrifft Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro (§ 18k Abs. 1 UStG); Einzelheiten und Voraussetzungen stehen in IOSS: Import-One-Stop-Shop erklärt.

Das heißt für dich: Für Ware aus einem Drittland in die EU kommt das IOSS in Frage, nicht die EU-Regelung des OSS.

Wohin gehört ein Umsatz mit einem Kunden außerhalb der EU?

Die Tabelle zeigt, wo du den Umsatz einordnest, wenn du aus Deutschland versendest:

Kunde sitzt inBehandlungWo erklärst du ihn?
Frankreich, Italien, Spanien (EU-Land)Fernverkauf an PrivatkundenOSS-Meldung beim BZSt
Monacogilt als Frankreich (§ 1 Abs. 2a UStG)OSS-Meldung beim BZSt
Schweiz, Norwegen, GroßbritannienDrittland: Ausfuhrlieferung bei nachgewiesener AusfuhrUmsatzsteuer-Voranmeldung, steuerfreie Ausfuhr mit Nachweis
DeutschlandInlandsumsatzUmsatzsteuer-Voranmeldung

Das BZSt weist darauf hin, dass Inlandsumsätze an Privatpersonen in Deutschland nur dann in der OSS-Erklärung stehen, wenn sie im Rahmen der Sonderregelung erbracht wurden, etwa über eine elektronische Schnittstelle. Sonst gehören sie in das allgemeine Besteuerungsverfahren beim Finanzamt.

Das heißt für dich: Die OSS-Meldung enthält nur EU-Länder; Drittlandsumsätze erscheinen in der Voranmeldung.

Welche Fehler passieren oft?

  • Schweizer oder britische Umsätze in der OSS-Meldung eintragen. Das Formular kennt nur Mitgliedstaaten der EU als Verbrauchsland.
  • Großbritannien noch wie ein EU-Land behandeln. Es ist Drittlandsgebiet; für die Ausfuhr brauchst du den Nachweis (§ 6 Abs. 4 UStG).
  • Die Ausfuhr ohne Nachweis steuerfrei erklären. Fehlt der Nachweis, ist die Steuerfreiheit gefährdet.
  • Monaco als Drittland behandeln. Das Gesetz rechnet Monaco zu Frankreich.
  • Das OSS für Ware aus einem Drittland in die EU nutzen. Dafür gibt es das IOSS (§ 18k UStG).

Das heißt für dich: Sortiere Bestellungen nach Zielland, bevor du die Meldung vorbereitest.

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  2. Prüfen: VAT GPT berechnet die OSS-Meldung für die EU-Länder. Du prüfst die Länderzeilen und siehst, ob Drittlandsumsätze nicht dazugehören.
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Das heißt für dich: Aus deinen Berichten wird die Meldung in drei Schritten.

Häufige Fragen

Gilt das OSS-Verfahren für die Schweiz? Nein. Die Schweiz gehört nicht zur EU. Eine Lieferung dorthin ist kein OSS-Umsatz, sondern in der Regel eine Ausfuhrlieferung mit Nachweis (§ 6 UStG).

Gilt das OSS für Großbritannien? Nein. Großbritannien ist Drittlandsgebiet (§ 1 Abs. 2a UStG). Die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs.

Gehört ein Kunde in Monaco ins OSS? Ja, wie ein Kunde in Frankreich. Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik (§ 1 Abs. 2a UStG).

Trage ich Drittlandsumsätze in die OSS-Meldung ein? Nein. Sie gehören in die Umsatzsteuer-Voranmeldung, soweit die Ausfuhr steuerfrei ist.

Was gilt, wenn die Ware aus China in die EU kommt? Dann kann das IOSS (§ 18k UStG) greifen. Es ist ein eigenes Verfahren und nicht die EU-Regelung des OSS.

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Quellen