IOSS: Import-One-Stop-Shop für Händler einfach erklärt

Der Import-One-Stop-Shop (IOSS) ist ein freiwilliges Verfahren für Waren, die du aus einem Nicht-EU-Land an Privatpersonen in der EU verkaufst, wenn die Sendung höchstens 150 Euro Sachwert hat. Du meldest die Umsatzsteuer aller EU-Länder monatlich zentral beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), und die Einfuhrumsatzsteuer entfällt, wenn deine IOSS-Nummer in der Zollanmeldung steht. Verkaufst du aus einem Lager in der EU, brauchst du ihn nicht.

Zuletzt aktualisiert: 27. Oktober 2026

Kurz gesagt

  • Was: freiwilliges Verfahren für Waren aus dem Drittland bis 150 Euro Sachwert an Privatpersonen in der EU.
  • Wirkung: keine Einfuhrumsatzsteuer, wenn deine IOSS-Nummer in der Zollanmeldung steht; du erklärst die Steuer monatlich beim BZSt (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG).
  • Marktplatz: Unterstützt er den Verkauf, gilt er als Lieferer (§ 3 Abs. 3a Satz 2 UStG).
  • Grenze: IOSS betrifft nur die Umsatzsteuer, nicht den Zoll.

Für wen ist IOSS gedacht?

Nach dem BZSt können Unternehmer mit dem IOSS Fernverkäufe von Waren in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro an Privatpersonen innerhalb der EU zentral erklären. Der Zoll nennt die Voraussetzungen so: Die Ware wird aus einem Drittland versandt, die Sendung hat höchstens 150 Euro Wert, und der Empfänger ist eine Privatperson. Nicht nutzen kannst du das Verfahren für verbrauchsteuerpflichtige Waren, für Verkäufe an Unternehmer und für Geschenke zwischen Privatpersonen.

Die Teilnahme ist nicht zwingend. Wer sie nicht nutzt, bleibt beim Standardverfahren oder bei den Sonderregelungen der Zollverwaltung. Relevant wird das für Händler, die Ware aus einem Drittland direkt an Kunden in der EU schicken, etwa im Dropshipping. Die Umsatzsteuerseite davon erklärt Dropshipping und Umsatzsteuer.

Was übernimmt der Marktplatz?

Wenn ein Marktplatz oder eine Plattform den Fernverkauf eingeführter Ware bis 150 Euro unterstützt, steht im Gesetz: Wer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt, wird behandelt, als ob er den Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte (§ 3 Abs. 3a Satz 2 UStG). Eine elektronische Schnittstelle ist dabei ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches (§ 3 Abs. 3a Satz 3 UStG).

Das BZSt zählt solche Plattformen ausdrücklich zu den Teilnehmern des Verfahrens. Mehr sagt das Gesetz an dieser Stelle nicht. Was in deinem Fall bei dir verbleibt, hängt davon ab, welche Umsätze über die Plattform laufen und welche nicht. Wie das für Amazon aussieht, steht in Amazon: Umsatzsteuer, die Amazon selbst abführt.

Wie läuft IOSS im eigenen Shop?

  1. Registrieren: Den Antrag stellst du elektronisch beim BZSt im BZStOnline-Portal. Die Antwort mit deiner IOSS-Registrierungsnummer kommt laut BZSt in der Regel innerhalb von zwei bis vierzehn Werktagen in dein Postfach im Portal. Die Teilnahme gilt einheitlich für alle EU-Staaten.
  2. Nummer in die Zollanmeldung: Wird in der Zollanmeldung keine gültige IOSS-Registrierungsnummer angegeben, kann das Verfahren nicht gewährt werden. Es reicht nicht aus, dass sie nur auf dem Paket oder in der Rechnung steht, sagt der Zoll.
  3. Monatlich erklären: Die Steuererklärung geht innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Kalendermonats an das BZSt (§ 18k UStG). Die Steuer ist am letzten Tag des Folgemonats fällig und muss bis dahin bei der Bundeskasse eingegangen sein; ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich.
  4. Auch ohne Umsatz melden: Gab es in einem Monat keine Umsätze, gibst du trotzdem eine Nullmeldung ab.
  5. Aufbewahren: Die Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen beträgt zehn Jahre.

Die Fristen laut BZSt: Januar bis zum 28. Februar, Februar bis zum 31. März, März bis zum 30. April und so fort bis Dezember bis zum 31. Januar des Folgejahres.

OSS und IOSS im Vergleich

OSS (EU-Regelung)IOSS (Import)
WofürFernverkäufe von Waren und Dienstleistungen an Privatkunden in anderen EU-LändernWaren aus Nicht-EU-Ländern bis 150 Euro an Privatkunden in der EU
ZeitraumKalendervierteljahrKalendermonat
Abgabebis Ende des Monats nach dem Quartal, etwa 30. April für das erste Quartalbis Ende des Monats nach dem Monat
ZahlungBundeskasse, kein LastschrifteinzugBundeskasse, kein Lastschrifteinzug

Wie das OSS-Verfahren funktioniert, erklärt OSS-Verfahren einfach erklärt. Verkäufe in Nicht-EU-Länder behandelt Fernverkauf und Drittland. Die OSS-Meldung beschreibt OSS-Meldung.

Was ändert sich beim Zoll?

Laut Zoll ist seit dem 1. Juli 2026 bei E-Commerce-Sendungen aus Nicht-EU-Staaten bis 150 Euro die bisherige Zollfreigrenze entfallen. Bei bestimmten Sendungen wird ein Pauschalzoll von drei Euro je Position der Zollanmeldung erhoben, bei anderen der Regelzollsatz. Nach jetzigem Stand kommt ab dem 1. November 2026 eine Abfertigungspauschale (Handling Fee) hinzu. IOSS befreit dich von der Einfuhrumsatzsteuer, nicht von diesen Abgaben.

Häufige Fehler

  • IOSS für Ware aus einem EU-Lager nutzen. Das Verfahren gilt für Sendungen aus dem Drittland.
  • Die Registrierungsnummer nur aufs Paket schreiben. Sie muss in der Zollanmeldung stehen.
  • Die Nullmeldung vergessen. Auch ohne Umsatz ist die Steuererklärung abzugeben.
  • Den Zoll mit der Umsatzsteuer verwechseln. IOSS regelt nur die Umsatzsteuer.
  • Eine Sendung über 150 Euro einbeziehen. Das Verfahren gilt nur bis 150 Euro Sachwert.

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  2. Zeilen von Amazons Nicht-EU-Verfahren (CH-VOEC, UK-VOEC-IMPORT) zählen als Verkäufe außerhalb der EU.
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Häufige Fragen

Ist IOSS Pflicht? Nein, die Teilnahme ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Gilt IOSS für Ware aus meinem deutschen Lager? Nein, es geht um Waren aus dem Drittland.

Muss ich ohne Umsatz melden? Ja, in diesem Fall gibst du eine Nullmeldung ab.

Ersetzt IOSS das OSS-Verfahren? Nein, es sind zwei getrennte Verfahren mit eigener Registrierung und eigenem Zeitraum.

Was ist mit dem Zoll? IOSS befreit von der Einfuhrumsatzsteuer, nicht vom Zoll; die Regeln seit 1. Juli 2026 stehen oben.

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Quellen