Amazon-Kunde mit falscher USt-IdNr.: Wer zahlt die Umsatzsteuer?
Ein Kunde aus einem anderen EU-Land hat eine USt-IdNr. angegeben, du hast ohne deutsche Umsatzsteuer geliefert, und später zeigt sich: Die Nummer ist ungültig oder gehört nicht dem Käufer. Dann fehlt eine Bedingung der Steuerbefreiung (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG), und die Steuer schuldest zunächst du. Steuerfrei bleibt die Lieferung nur in zwei Fällen: Der Kunde verwendet nachträglich eine Nummer, die schon am Tag der Lieferung gültig war (so die Finanzverwaltung, Abschnitt 6a.1 Abs. 19 UStAE), oder seine Angaben waren falsch und du konntest das auch bei der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen; dann schuldet der Kunde die Steuer (§ 6a Abs. 4 UStG).
Zuletzt aktualisiert: 27. Oktober 2026
Kurz gesagt
- Wer zahlt: Ohne den Schutz von § 6a Abs. 4 UStG bist du Steuerschuldner, denn die Lieferung ist dann nicht nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfrei (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG).
- Was schützt dich: Unrichtige Angaben des Kunden, die du auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konntest. Dann schuldet der Kunde die entgangene Steuer.
- Beweislast: Du musst nachweisen, dass die Bedingungen erfüllt sind (§ 6a Abs. 3 UStG).
- Prüfen: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bestätigt auf Anfrage, ob eine ausländische USt-IdNr. gültig ist (§ 18e UStG). Für einen Zeitpunkt in der Vergangenheit bestätigt es nichts.
Wann ist die Lieferung steuerfrei?
Es geht um Ware, die du aus Deutschland an einen Unternehmer in einem anderen EU-Land schickst. Geht die Ware aus einem Amazon-Lager in einem anderen EU-Land an den Kunden, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo der Versand beginnt (§ 3 Abs. 6 UStG); dann gelten die Regeln dieses Landes, nicht § 6a UStG. Das Gesetz nennt für die innergemeinschaftliche Lieferung unter anderem diese Bedingungen (§ 6a Abs. 1 UStG):
- Du oder der Kunde habt die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet.
- Der Kunde ist ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der die Ware für sein Unternehmen erworben hat, oder eine dort für die Umsatzsteuer erfasste juristische Person, etwa eine Behörde (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG).
- Der Erwerb unterliegt beim Kunden in diesem Mitgliedstaat der Umsatzbesteuerung.
- Der Kunde hat dir gegenüber eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet.
Der letzte Punkt ist der, um den es hier geht. Eine ungültige Nummer oder die Nummer eines anderen Unternehmens erfüllt die Bedingungen nicht. Dazu kommt: Die Steuerbefreiung gilt nicht, wenn du die Zusammenfassende Meldung nicht abgegeben oder für die Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hast (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG). Holst du die Meldung richtig nach oder berichtigst du die ursprüngliche Meldung für diesen Zeitraum, gewährt die Finanzverwaltung die Befreiung rückwirkend, solange die Steuerfestsetzung noch änderbar ist (Abschnitt 4.1.2 UStAE). Wie die Lieferung und ihre Nachweise sonst aussehen, steht in Innergemeinschaftliche Lieferung an Unternehmen (B2B).
Wie prüfst du die USt-IdNr. eines Kunden?
BZSt-Bestätigung. Das BZSt bestätigt auf Anfrage die Gültigkeit einer USt-IdNr. aus einem anderen Mitgliedstaat sowie Name und Anschrift der Person, der sie erteilt wurde (§ 18e UStG). Es gibt zwei Stufen:
- Die einfache Bestätigung sagt, ob die ausländische Nummer zum Zeitpunkt der Anfrage in dem Mitgliedstaat gültig ist, der sie erteilt hat.
- Die qualifizierte Bestätigung prüft darüber hinaus, ob Firmenname (einschließlich Rechtsform), Ort, Postleitzahl und Straße mit den dort registrierten Daten übereinstimmen. Die einfache Bestätigung muss laut BZSt zuerst durchgeführt werden.
Nach den Angaben des BZSt kostet die Bestätigung nichts. Abfragen darf jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr., und du gibst dabei immer deine eigene Nummer an. Bestätigungen für zurückliegende Zeitpunkte sind nicht möglich. Heißt: Prüfe die Nummer zum Zeitpunkt der Lieferung und hebe das Ergebnis bei den Belegen auf. Den damaligen Stand kannst du später nicht mehr abfragen.
VIES. Daneben gibt es VIES, die Online-Abfrage der EU für USt-IdNr. Sie zeigt, ob die Nummer gültig ist, und je nach Mitgliedstaat auch den dort hinterlegten Namen und die Anschrift. Den Abgleich deiner Angaben zu Name und Anschrift mit einer Antwort des BZSt liefert die qualifizierte Bestätigung (Abschnitt 18e.1 Abs. 4 UStAE).
Das BZSt weist selbst darauf hin: Es teilt nur die in einem anderen Mitgliedstaat hinterlegten Daten mit. Die rechtliche Würdigung, etwa ob die Lieferung steuerfrei ist, klärt das Finanzamt.
Was schützt dich, wenn die Nummer falsch war?
§ 6a Abs. 4 UStG: Hast du eine Lieferung steuerfrei behandelt, obwohl die Bedingungen nicht vorliegen, gilt sie trotzdem als steuerfrei, wenn
- die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Kunden beruht und
- du die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konntest.
In diesem Fall schuldet der Kunde die entgangene Steuer. Das Gesetz sagt nicht, was Sorgfalt im Einzelfall heißt. Die Finanzverwaltung legt es so aus (Abschnitt 6a.8 UStAE): Der Schutz kommt erst in Frage, wenn deine Beleg- und Buchnachweise (§§ 17a bis 17d UStDV) vollständig sind (Abs. 1); war die falsche Nummer erkennbar, etwa weil du die Bestätigung nicht oder erst nach dem Verkauf eingeholt hast, reicht das nicht (Abs. 6); bei widersprüchlichen oder unklaren Angaben des Kunden zu seiner Identität gilt der Schutz von vornherein nicht (Abs. 8). Ein Ergebnis der qualifizierten Bestätigung vom Tag der Lieferung, als Ausdruck oder Screenshot aufgehoben (Abschnitt 18e.1 Abs. 2 UStAE), zeigt, dass du hingesehen hast. Ob es im Streitfall genügt, entscheidet das Finanzamt oder das Gericht, nicht dieser Text.
Amazon schreibt in der Hilfe zum Umsatzsteuer-Berechnungsservice, dass für die Nutzung des Service unter anderem die vom Kunden angegebene USt-IdNr. „unbedingt korrekt“ sein muss. Dass eine Bestellung durchgegangen ist, ersetzt aber keine Prüfung: Den Nachweis musst du führen (§ 6a Abs. 3 UStG).
Was tust du, wenn du eine falsche Nummer findest?
- Nummer jetzt prüfen, einfach und qualifiziert, und das Ergebnis speichern. Es zeigt den heutigen Stand, nicht den vom Tag der Lieferung.
- Beim Kunden nachfragen, welche Nummer richtig ist, und die Antwort aufheben. War die richtige Nummer schon am Tag der Lieferung gültig, wirkt sie nach Auffassung der Finanzverwaltung zurück (Abschnitt 6a.1 Abs. 19 Satz 3 UStAE), solange die Steuerfestsetzung noch änderbar ist; Rechnung und Zusammenfassende Meldung berichtigst du dann (Abschnitt 3a.2 Abs. 10 Sätze 8 bis 10 UStAE). Die BZSt-Bestätigung zeigt nur den heutigen Stand; wie du die Gültigkeit am Tag der Lieferung belegst, klärst du mit deinem Steuerberater oder Finanzamt.
- Kannst du die Bedingungen nicht nachweisen und greift § 6a Abs. 4 UStG nicht, ist die Lieferung nicht steuerfrei. Du schuldest dann die Umsatzsteuer: die deutsche (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG), wenn der Kunde ein Unternehmer ist, der für sein Unternehmen gekauft hat. War er in Wahrheit ein Privatkunde, ist es ein Fernverkauf, und es gilt die Umsatzsteuer des Ziellandes, zum Beispiel über die OSS-Meldung (§ 3c Abs. 1 UStG); das gilt nicht, wenn du nur in Deutschland ansässig bist und deine EU-Fernverkäufe zusammen mit bestimmten Dienstleistungen an Privatkunden im Vorjahr und im laufenden Jahr nicht über 10.000 Euro liegen (§ 3c Abs. 4 UStG). Wie du Verkäufe in der Voranmeldung zeigst, steht in Umsatzsteuer-Voranmeldung für Amazon-Händler.
- Zusammenfassende Meldung berichtigen. Merkst du, dass eine abgegebene Zusammenfassende Meldung unrichtig ist, etwa weil sie eine nicht steuerfreie Lieferung oder eine falsche Nummer enthält, musst du die ursprüngliche Meldung innerhalb eines Monats berichtigen (§ 18a Abs. 10 UStG); sprich das mit deinem Steuerberater ab.
Bist du dir bei einer Nummer vor der Lieferung unsicher, gilt dasselbe: erst prüfen, dann steuerfrei liefern. Wie die Rechnung an einen Unternehmer aussieht, zeigt Umsatzsteuer ausweisen auf Amazon-Rechnungen.
Häufige Fehler
- Die Nummer nur auf das Format ansehen. Eine Nummer kann richtig aussehen und trotzdem nicht gültig sein oder einem anderen Unternehmen gehören.
- Nur einmal prüfen, am Anfang der Kundenbeziehung. Das BZSt bestätigt den Stand zum Zeitpunkt der Anfrage; ein altes Ergebnis ist kein Beleg für heute.
- Das Ergebnis nicht aufheben. Den Nachweis musst du führen (§ 6a Abs. 3 UStG).
- Verkäufe ohne Nummer ohne Steuer lassen. Ohne gültige Nummer des Kunden fehlt eine Bedingung der Steuerbefreiung.
- Reverse Charge und innergemeinschaftliche Lieferung verwechseln. Für Ware aus Deutschland an einen Unternehmer in der EU ist es die innergemeinschaftliche Lieferung; wann der Kunde die Steuer als Leistungsempfänger schuldet, steht in Reverse Charge § 13b UStG.
So hilft dir VAT GPT dabei
VAT GPT ist die Steuer-Software für Amazon- und eBay-Händler in Deutschland: erst die OSS-Meldung, dann Umsatzsteuer, EÜR, Gewerbe- und Einkommensteuer, an einem Ort berechnet und abgegeben.
- VAT GPT liest aus dem Amazon-Bericht die Spalte BUYER_VAT_NUMBER.
- Eine Amazon-Zeile ohne Umsatzsteuer von Deutschland in ein anderes EU-Land ordnet VAT GPT als innergemeinschaftliche Lieferung (Kennzahl 41) ein, wenn die Nummer des Käufers ausgefüllt und keine deutsche ist.
- Wenn du eine Rechnung in VAT GPT erstellst, prüfst du die USt-IdNr. des Kunden mit „Prüfen“. VAT GPT zeigt dann „Gültig laut VIES“, wenn die Abfrage die Nummer als gültig meldet, und „Diese USt-IdNr. ist laut VIES nicht gültig“, wenn sie sie nicht als gültig meldet.
Häufige Fragen
Wer zahlt die Umsatzsteuer, wenn der Kunde eine falsche USt-IdNr. angegeben hat? Zunächst du, weil die Lieferung ohne gültige Nummer nicht steuerfrei ist. Der Kunde schuldet die Steuer nur, wenn § 6a Abs. 4 UStG greift: unrichtige Angaben des Kunden, die du auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konntest.
Wie prüfe ich die USt-IdNr. eines Amazon-Kunden? Mit der einfachen und der qualifizierten Bestätigung des BZSt (§ 18e UStG) oder der VIES-Abfrage der EU. Prüfe zum Zeitpunkt der Lieferung und hebe das Ergebnis auf.
Kann ich die Prüfung nachholen? Das BZSt bestätigt keine zurückliegenden Zeitpunkte, nur den Stand zur Anfrage. Ein nachgeholtes Ergebnis zeigt also den heutigen Stand.
Reicht es, dass die Nummer bei der Bestellung eingegeben wurde? Das Gesetz verlangt, dass du die Bedingungen nachweist (§ 6a Abs. 3 UStG). Die Eingabe allein ist kein Prüfergebnis.
Was, wenn ich eine falsche Nummer erst Monate später merke? Prüfe die Nummer heute und frag den Kunden nach der richtigen. War sie schon am Tag der Lieferung gültig, wirkt sie nach Auffassung der Finanzverwaltung zurück (Abschnitt 6a.1 Abs. 19 UStAE); sonst sprich mit deinem Steuerberater oder Finanzamt, wie du die frühere Voranmeldung berichtigst.
Weiterlesen
- Innergemeinschaftliche Lieferung an Unternehmen (B2B)
- OSS und B2B-Verkäufe an Unternehmen
- Amazon Umsatzsteuer-Berechnungsservice
- E-Rechnung für Amazon-Business-Kunden
- Umsatzsteuer ausweisen auf Amazon-Rechnungen
- Reverse Charge § 13b UStG
Keine Steuerberatung: Die Inhalte ersetzen keine individuelle Beratung.