Lieferschwelle EU: Gibt es sie noch, und was gilt statt dessen?
Eine Lieferschwelle je EU-Land kennt das deutsche Umsatzsteuergesetz nicht mehr. Bist du nur in Deutschland ansässig, gibt es eine einzige Grenze: 10.000 Euro netto für alle Fernverkäufe an Privatkunden in anderen EU-Ländern zusammen, zusammen mit bestimmten elektronischen Dienstleistungen. Bleibst du im Vorjahr und im laufenden Jahr darunter, rechnest du mit deutscher Umsatzsteuer (§ 3c Abs. 4 UStG); sonst gilt die Steuer des Ziellandes, und statt dich in jedem Land zu registrieren, kannst du sie im OSS-Verfahren beim BZSt melden (§ 18j UStG).
Zuletzt aktualisiert: 29. Oktober 2026
Kurz gesagt
- Eine Grenze, nicht 27: Die 10.000 Euro gelten für alle anderen EU-Länder zusammen, nicht je Land (§ 3c Abs. 4 UStG).
- Was zählt: Fernverkäufe an Privatkunden und bestimmte elektronische Dienstleistungen, ohne Umsatzsteuer.
- Darüber: Überschreitest du die Grenze im laufenden Jahr, gilt ab dem Umsatz, der sie überschreitet, die Umsatzsteuer des Ziellandes; lagst du schon im Vorjahr darüber, vom ersten Verkauf des Jahres an.
- Melden: Im OSS in einer Erklärung beim BZSt, vierteljährlich, statt dich in jedem Land zu registrieren.
Gibt es die Lieferschwelle pro EU-Land noch?
Für Händler, die nur in Deutschland ansässig sind, nein. § 3c Abs. 4 UStG nennt nur eine Zahl: Der Gesamtbetrag der Entgelte aus innergemeinschaftlichen Fernverkäufen und bestimmten sonstigen Leistungen an Privatkunden in anderen Mitgliedstaaten darf „insgesamt 10 000 Euro“ im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten haben und im laufenden Jahr nicht überschreiten. Wer in Suchmaschinen noch „Lieferschwelle“ eingibt, meint meist genau diese Grenze.
Das OSS-Verfahren gibt es für Lieferungen „nach dem 30. Juni 2021“ (§ 18j Abs. 1 UStG). Ab diesem Zeitpunkt gilt die Regel, die du hier liest.
Das heißt für dich: Du musst keine Länderliste mit eigenen Schwellen pflegen, sondern eine Summe führen.
Was zählt zur 10.000-Euro-Grenze?
| Zählt mit | Zählt nicht mit |
|---|---|
| Fernverkäufe von Waren an Privatkunden in anderen EU-Ländern | Verkäufe in Deutschland |
| Bestimmte elektronische Dienstleistungen an Privatkunden in anderen EU-Ländern | Die Umsatzsteuer selbst |
| Beträge ohne Umsatzsteuer |
Das BZSt formuliert es so: Der Gesamtbetrag „ohne Mehrwertsteuer“ der Umsätze, die durch Verkäufe an private Leistungsempfänger in anderen EU-Mitgliedstaaten erzielt werden, darf im laufenden Jahr 10.000 Euro nicht überschreiten und hat dies im Vorjahr nicht getan (BZSt: One-Stop-Shop).
Rechenbeispiele: OSS-Schwelle 10.000 Euro. Was ein Fernverkauf ist: Fernverkauf nach § 3c UStG.
Das heißt für dich: Addiere alle Netto-Umsätze an Privatkunden in anderen EU-Ländern, egal über welchen Kanal.
Was passiert, wenn ich die Grenze überschreite?
- Ab dem überschreitenden Umsatz gilt das Zielland. Das BZSt schreibt: „Erst der Umsatz mit dem der Schwellenwert überschritten wird, führt dazu, dass ab diesem Umsatz ausländische Umsatzsteuer zu fakturieren ist.“
- Du hast die Wahl: in jedem Zielland registrieren oder das OSS nutzen.
- Im OSS meldest du alle Länder in einer Erklärung beim BZSt. Die Teilnahme gilt einheitlich für alle EU-Länder.
- Frist beim Überschreiten im Quartal: Laut BZSt kannst du dich bis zum zehnten Tag des Folgemonats registrieren; eine spätere rückwirkende Registrierung ist nicht möglich.
Vorher teilnehmen geht ebenfalls: Du erklärst dem Finanzamt den Verzicht auf die Ausnahme, und der bindet dich mindestens zwei Kalenderjahre (§ 3c Abs. 4 Satz 2 und 3 UStG).
Das heißt für dich: Beobachte die Summe laufend und melde dich rechtzeitig, bevor du sie überschreitest.
Gilt die Grenze auch für Kleinunternehmer?
Die 10.000-Euro-Grenze betrifft die Frage, welches Land die Umsatzsteuer erhält. Ob du als Kleinunternehmer überhaupt Umsatzsteuer berechnest, ist eine getrennte Frage mit eigenen Grenzen. Lies dazu OSS für Kleinunternehmer.
Das heißt für dich: Prüfe beide Grenzen getrennt.
Häufige Fehler
- Je Land zu rechnen. Die Summe über alle anderen EU-Länder entscheidet.
- Deutsche Umsätze mitzuzählen. Nur Verkäufe in andere EU-Länder gehören dazu.
- Brutto statt netto zu zählen. Gezählt wird ohne Umsatzsteuer.
- Zu spät zu registrieren. Nach dem zehnten Tag des Folgemonats geht es laut BZSt nicht mehr rückwirkend.
Das heißt für dich: Führe die Netto-Summe monatlich fort.
So hilft dir VAT GPT dabei
VAT GPT ist eine Steuer-Software im Browser für Online-Händler, Selbstständige und kleine Unternehmen.
- Hochladen: Du lädst deine Rechnungen hoch. Die KI liest Beträge, Länder und Steuersätze aus. Du prüfst und bestätigst.
- Prüfen: VAT GPT berechnet die OSS-Meldung für alle EU-Länder und erstellt die Umsatzsteuer-Voranmeldung, monatlich oder vierteljährlich. Du prüfst und bestätigst.
- Senden: Mit VAT GPT Pro sendest du die OSS-Meldung direkt ans BZSt und die Voranmeldung über ELSTER ans Finanzamt.
Es gibt Free (Grundfunktionen, kostenlos) und Go (30 Tage kostenlos mit allen Pro-Funktionen). Jetzt kostenlos testen
Keine Steuerberatung: Die Inhalte ersetzen keine individuelle Beratung.
Häufige Fragen
Gibt es die Lieferschwelle noch? Nicht je Land. § 3c Abs. 4 UStG kennt eine Grenze von 10.000 Euro für alle anderen EU-Länder zusammen.
Zählen Verkäufe an Unternehmen mit? Verkäufe an Unternehmen mit USt-IdNr. nicht. Mit zählen neben Privatkunden aber bestimmte Erwerber, die keine Erwerbsteuer zahlen, etwa Unternehmer mit nur steuerfreien Umsätzen ohne Vorsteuerabzug unter der Erwerbsschwelle ihres Landes (§ 3c Abs. 1 UStG mit § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG).
Zählt die Umsatzsteuer mit? Nein. Das BZSt nennt den Gesamtbetrag „ohne Mehrwertsteuer“.
Muss ich das OSS nutzen, wenn ich drüber bin? Nein. Du kannst dich stattdessen in jedem Zielland registrieren, das OSS ist die zentrale Alternative.