OSS-Registrierung: In welchem EU-Land musst du dich anmelden?
Hast du Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland, meldest du dich zum OSS nur in Deutschland an, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Ein Lager in einem anderen EU-Land ändert daran nichts. Anders ist es, wenn du im übrigen EU-Gebiet ansässig bist oder außerhalb der EU sitzt. Das regelt § 18j Abs. 2 UStG.
Zuletzt aktualisiert: 29. Oktober 2026
Kurz gesagt
- Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland: Du kannst die Teilnahme nur in Deutschland anzeigen (§ 18j Abs. 2 UStG).
- Ein Land für alle: Die Teilnahme gilt einheitlich für alle EU-Länder, registriert wirst du nur in einem Mitgliedstaat.
- Sitz außerhalb der EU: Je nach Betriebsstätte und Beginn des Versands gilt Deutschland oder du hast die Wahl.
Wo melde ich mich an?
| Deine Lage | Anzeige der Teilnahme | Norm |
|---|---|---|
| Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland | nur in Deutschland | § 18j Abs. 2 Satz 2 und 3 |
| Im übrigen EU-Gebiet ansässig | nur in dem Land, in dem du ansässig bist | § 18j Abs. 2 Satz 1 |
| Sitz außerhalb der EU, Betriebsstätte in Deutschland und mindestens eine weitere im übrigen EU-Gebiet | Wahl: Deutschland möglich | § 18j Abs. 2 Satz 4 |
| Sitz außerhalb der EU, keine Betriebsstätte in der EU, Versand beginnt in Deutschland | Deutschland | § 18j Abs. 2 Satz 5 |
| Wie zuvor, Versand beginnt teils in Deutschland, teils im übrigen EU-Gebiet | Wahl | § 18j Abs. 2 Satz 6 |
Im Inland ansässig bist du nach dem Gesetz, wenn du dort deinen Sitz oder deine Geschäftsleitung hast, oder, falls du im Drittland sitzt, eine Betriebsstätte im Inland (§ 18j Abs. 2 Satz 3 UStG).
Das heißt für dich: Prüfe zuerst, wo dein Sitz oder deine Geschäftsleitung liegt; daraus folgt das Registrierungsland.
Ich habe ein Lager in einem anderen EU-Land. Muss ich mich dort anmelden?
Für die Teilnahme am OSS nicht. Wer in Deutschland ansässig ist, kann die Teilnahme nur in Deutschland anzeigen (§ 18j Abs. 2 Satz 2 UStG). Das BZSt beschreibt die Erklärung entsprechend: Sie enthält auch Warenlieferungen, die von Betriebsstätten oder Einrichtungen zur Lieferung von Waren vom Ausland ausgeführt wurden (BZSt: One-Stop-Shop).
Welche Umsätze das OSS überhaupt umfasst, steht in § 18j Abs. 1 Satz 1: Lieferungen über eine elektronische Schnittstelle innerhalb eines Mitgliedstaates, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und bestimmte sonstige Leistungen. Ob in einem Lagerland darüber hinaus Pflichten entstehen, klärst du für dieses Land gesondert; Hintergründe stehen in Amazon Pan-EU und Lager im Ausland.
Das heißt für dich: Ein Lager im Ausland ändert dein Registrierungsland nicht, aber vielleicht deine Pflichten vor Ort.
Wie lange bin ich an meine Wahl gebunden?
Nur wer im Drittland ansässig ist und wählen darf (Satz 4 oder 6), ist an die Entscheidung für das betreffende Kalenderjahr und die beiden darauffolgenden Kalenderjahre gebunden (§ 18j Abs. 2 Satz 7 UStG).
Für alle gilt: Du kannst die Anwendung des OSS nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen (§ 18j Abs. 1 UStG). Das BZSt nennt eine Widerrufsfrist von 15 Tagen zum Beginn des neuen Kalendervierteljahres.
Das heißt für dich: Plane die Teilnahme für mindestens ein Quartal; beenden kannst du sie nur zum Beginn eines Quartals.
Was passiert, wenn Deutschland nicht mehr zuständig ist?
Fällt die Voraussetzung für Deutschland weg, etwa nach Verlegung des Sitzes oder nach dem Schließen einer Betriebsstätte im Inland, musst du dich beim BZSt abmelden und dich im anderen EU-Land registrieren. Das BZSt nennt dafür den zehnten Tag des Monats nach der Änderung. Mehr dazu: OSS abmelden.
Erfüllst du die Voraussetzungen von Anfang an nicht, stellt das BZSt das fest und lehnt die Teilnahme ab (§ 18j Abs. 3 UStG).
Das heißt für dich: Ändert sich dein Sitz, handle in der Frist, nicht erst im Quartalsendspurt.
Wie läuft die Anmeldung in Deutschland ab?
- Antrag stellen: Im BZStOnline-Portal, mit deiner USt-IdNr. Bei einer Organschaft stellt der Organträger den Antrag unter seiner USt-IdNr.
- Starttermin: Registrierungsbeginn ist laut BZSt grundsätzlich der erste Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Antragstellung folgt.
- Erklären: Danach gibst du pro Quartal eine Erklärung ab, bis 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar. Mehr dazu: OSS-Meldung abgeben.
Das heißt für dich: Stell den Antrag früh, damit der Start zum gewünschten Quartal passt.
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Nicht dabei: Deine Teilnahme am OSS beantragst du selbst im BZStOnline-Portal. Es gibt Free (Grundfunktionen, kostenlos) und Go (30 Tage kostenlos mit allen Pro-Funktionen). Jetzt kostenlos testen
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Häufige Fragen
Kann ich mich in mehreren EU-Ländern zum OSS anmelden? Nein. Laut BZSt gilt die Teilnahme einheitlich für alle Mitgliedstaaten, eine Registrierung ist nur in einem EU-Land möglich.
Ich sitze in Österreich und habe ein Lager in Deutschland. Wo melde ich mich an? Als im übrigen EU-Gebiet Ansässiger kannst du die Teilnahme nur in dem Land anzeigen, in dem du ansässig bist (§ 18j Abs. 2 Satz 1 UStG).
Brauche ich eine deutsche USt-IdNr. für das OSS? Für die Registrierung in Deutschland ja: Das BZSt verlangt den Antrag unter Angabe der USt-IdNr. Wie du sie beantragst: USt-IdNr. beim BZSt beantragen.
Brauche ich das OSS auch unter 10.000 Euro? Nein. Unterhalb der Grenze gilt deutsche Umsatzsteuer, wenn du nicht auf die Ausnahme verzichtest; der Verzicht bindet dich mindestens zwei Kalenderjahre (§ 3c Abs. 4 UStG). Lies OSS-Schwelle: 10.000 Euro.