OSS für digitale Dienstleistungen: Was gilt bei Verkäufen an EU-Privatkunden?

Du bietest eine digitale Leistung an Privatkunden in anderen EU-Ländern an, zum Beispiel einen Online-Dienst oder einen Download? Bist du nur in Deutschland ansässig, zählen diese Leistungen mit deinen Fernverkäufen von Waren in eine gemeinsame Grenze von 10.000 Euro netto: Bleibst du im Vorjahr und im laufenden Jahr darunter, rechnest du mit deutscher Umsatzsteuer; sonst gilt die Steuer im Land des Kunden, und statt dich in jedem Land zu registrieren, kannst du sie im OSS-Verfahren beim BZSt melden (§ 18j UStG). Die Regel steht in § 3a Abs. 5 UStG.

Zuletzt aktualisiert: 29. Oktober 2026

Kurz gesagt

  • Welche Leistungen: Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen sowie „auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen“ an Privatkunden (§ 3a Abs. 5 UStG).
  • Darüber: Liegen diese Leistungen und deine Fernverkäufe von Waren in alle anderen EU-Länder zusammen im Vorjahr oder im laufenden Jahr über 10.000 Euro netto, gilt der Ort des Kunden.
  • Melden: Im OSS in einer Erklärung pro Quartal beim BZSt, statt dich in jedem Land zu registrieren.

Welche Leistungen gehören dazu?

§ 3a Abs. 5 Satz 2 UStG nennt drei Gruppen: sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen. Eine Beispielliste enthält die Norm nicht. Das BZSt verweist für Einzelheiten auf den Umsatzsteuer-Anwendungserlass, besonders auf die Abschnitte 3, 3a, 3c und 18j (BZSt: One-Stop-Shop).

Das heißt für dich: Ordne deine Leistung zuerst einer der drei Gruppen zu, bevor du Steuersätze vergleichst.

Wann gilt der Ort des Kunden?

Der Ort des Kunden gilt nur, wenn der Empfänger kein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht (§ 3a Abs. 5 Satz 1 UStG). Dann wird die Leistung dort ausgeführt, wo der Kunde seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Sitz hat.

Davon gibt es eine Ausnahme für kleine Anbieter (§ 3a Abs. 5 Satz 3 UStG). Sie gilt, wenn du nur in einem Mitgliedstaat ansässig bist und die Summe dieser zwei Posten im Vorjahr nicht über 10.000 Euro lag und im laufenden Jahr nicht darüber liegt:

Zählt in die 10.000 EuroWohin
Digitale Leistungen nach Satz 2an Privatkunden in anderen EU-Ländern
Fernverkäufe von Waren nach § 3c Abs. 1 Satz 2 und 3 UStGan Privatkunden in anderen EU-Ländern

Das BZSt rechnet „ohne Mehrwertsteuer“. Unter der Grenze stellst du die Leistung mit deutscher Umsatzsteuer in Rechnung und erklärst sie dem Finanzamt. Erst der Umsatz, mit dem der Schwellenwert überschritten wird, führt laut BZSt dazu, dass ab diesem Umsatz ausländische Umsatzsteuer zu berechnen ist.

Das heißt für dich: Rechne Waren und digitale Leistungen in einer Summe, nicht getrennt.

Kann ich auf die Grenze verzichten?

Ja. Du kannst dem Finanzamt erklären, dass du Satz 3 nicht anwenden willst (§ 3a Abs. 5 Satz 4 UStG). Dann gilt der Ort des Kunden von Anfang an. Die Erklärung bindet dich mindestens zwei Kalenderjahre (Satz 5).

Das heißt für dich: Verzichte nur, wenn du sicher weißt, dass du über 10.000 Euro kommst.

Wie melde ich im OSS?

  1. Anmelden: Du beantragst die Teilnahme im BZStOnline-Portal und gibst deine USt-IdNr. an. Registrierungsbeginn ist laut BZSt grundsätzlich der erste Tag des Kalendervierteljahres nach dem Antrag. Mehr dazu: OSS-Registrierung beim BZSt.
  2. Erklären: Du erklärst die Leistungen getrennt nach EU-Land und Steuersatz, in Euro, einmal je Quartal, innerhalb eines Monats nach Quartalsende (§ 18j Abs. 4 UStG): bis 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar.
  3. Zahlen: Die berechnete Steuer ist am letzten Tag des Folgemonats fällig (§ 18j Abs. 4 Satz 3 UStG). Lastschrift ist laut BZSt nicht möglich; überweise mit Kassenzeichen und Quartal. Mehr dazu: OSS bezahlen.

Für diese Leistungen gilt die Teilnahme nur für die EU-Länder, in denen du weder Sitz noch Betriebsstätte hast (§ 18j Abs. 1 Satz 4 UStG).

Das heißt für dich: Plane pro Quartal einen festen Termin für Erklärung und Überweisung.

Welcher Steuersatz gilt?

Es gilt der Satz des EU-Landes, in dem der Kunde ansässig ist. Das BZSt schreibt: Die Leistungen unterliegen dem Umsatzsteuersatz des Mitgliedstaats, in dem der Umsatz zu versteuern ist. Die Sätze je Land findest du in OSS-Steuersätze.

Das heißt für dich: Hinterlege für jedes Kundenland den passenden Satz, bevor du abrechnest.

So hilft dir VAT GPT dabei

VAT GPT ist eine Steuer-Software im Browser für Online-Händler, Selbstständige und kleine Unternehmen.

  1. Hochladen: Du lädst deine Rechnungen hoch. Die KI liest Beträge, Länder und Steuersätze aus. Du prüfst und bestätigst.
  2. Prüfen: VAT GPT berechnet die OSS-Meldung für alle EU-Länder und erstellt die Umsatzsteuer-Voranmeldung, monatlich oder vierteljährlich. Du prüfst und bestätigst.
  3. Senden: Mit VAT GPT Pro sendest du die OSS-Meldung direkt ans BZSt und die Voranmeldung über ELSTER ans Finanzamt.

Nicht dabei: Deine Teilnahme am OSS beantragst du selbst im BZStOnline-Portal. Es gibt Free (Grundfunktionen, kostenlos) und Go (30 Tage kostenlos mit allen Pro-Funktionen). Jetzt kostenlos testen

Keine Steuerberatung: Die Inhalte ersetzen keine individuelle Beratung.

Häufige Fragen

Gilt das OSS auch für Software und Apps? Wenn die Leistung „auf elektronischem Weg“ erbracht wird und der Kunde Privatperson ist, fällt sie unter § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG. Die Einordnung hängt vom Einzelfall ab.

Zählen Verkäufe an Unternehmen mit? Nein. Die Grenze betrifft Privatkunden. Für Unternehmer als Kunden gilt § 3a Abs. 5 Satz 1 nicht, mehr dazu in OSS und B2B.

Muss ich das OSS nutzen? Nein. Du kannst dich stattdessen in jedem Kundenland registrieren. Das OSS ist die zentrale Alternative.

Was gilt für Kleinunternehmer? Die Ortsregel und die Kleinunternehmer-Grenzen sind getrennte Fragen. Lies OSS für Kleinunternehmer.

Weiterlesen

Quellen