E-Rechnung Software: Diese 6 Punkte muss sie können

Eine Software für E-Rechnungen muss sechs Dinge können. Sie erstellt XRechnung und ZUGFeRD, liest eingehende E-Rechnungen, bewahrt die Datei acht Jahre unversehrt auf, lässt eine Leitweg-ID eintragen, macht Rechnungen prüfbar und passt zu deiner Buchhaltung. Ein PDF-Editor reicht nicht, denn ein einfaches PDF ist keine E-Rechnung.

Zuletzt aktualisiert: 29. Oktober 2026

Kurz gesagt

  • Pflicht: Empfangen musst du E-Rechnungen seit 1. Januar 2025; ausstellen musst du sie an inländische Unternehmer nach der Übergangsfrist.
  • Formate: XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1, ohne die Profile MINIMUM und BASIC-WL.
  • Auswahl: Prüfe die Software an der Checkliste unten, nicht am Preis allein.

Warum reicht ein normales Rechnungsprogramm nicht?

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das die elektronische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG). Nach dem BMF erfüllen die XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 (ohne MINIMUM und BASIC-WL) die Voraussetzungen; ein einfaches PDF zählt nicht dazu. Die Pflicht zum Ausstellen gilt bei Leistungen an andere Unternehmer im Inland, gestaffelt nach der Übergangsfrist in § 27 Abs. 38 UStG: Für Umsätze aus 2027 mit höchstens 800.000 Euro Vorjahresumsatz kannst du bis 31. Dezember 2027 noch Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, PDF verwenden. Wann du betroffen bist, erklärt E-Rechnung Pflicht 2027.

Das heißt für dich: Was du heute für PDF-Rechnungen nutzt, muss ab 2028 sicher XRechnung oder ZUGFeRD ausgeben, bei Firmenkunden mit hohem Vorjahresumsatz schon 2027.

Welche sechs Punkte gehören auf die Checkliste?

Nr.FunktionWarum
1Erstellt XRechnung und ZUGFeRDbeide Formate sind zulässig (BMF-FAQ)
2Liest eingehende E-RechnungenEmpfangen musst du seit 1. Januar 2025 können
3Bewahrt die Datei unversehrt aufAufbewahrung acht Jahre (§ 14b Abs. 1 UStG)
4Hat ein Feld für die Käuferreferenzbei Behörden ist das die Leitweg-ID
5Zeigt die Daten und lässt sich prüfenDie Prüfung der Rechnung bleibt deine Aufgabe (Rn. 35a, BMF-Schreiben); siehe E-Rechnung prüfen
6Passt zu deiner Steuer-RoutineAusgangs- und Eingangsrechnungen fließen in Voranmeldung und EÜR ein

Das heißt für dich: Gehe die Liste mit einer Testrechnung und einer eingehenden Rechnung durch, bevor du dich festlegst.

Was gilt für Kleinunternehmer und Kleinbeträge?

Als Kleinunternehmer musst du keine E-Rechnung ausstellen (§ 34a UStDV), wohl aber empfangen können; Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 Euro sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen (§ 33 UStDV). Die Einzelheiten stehen in E-Rechnung für Kleinunternehmer und E-Rechnung für Freiberufler.

Das heißt für dich: Auch ohne Ausstellpflicht brauchst du ein Werkzeug zum Empfangen und Lesen.

So hilft dir VAT GPT dabei

  1. Ausfüllen: Öffne auf der Seite Einnahmen in der Karte „Tipps“ den Eintrag „Rechnung erstellen“ und wähle bei „Format“ ZUGFeRD (PDF) oder XRechnung (XML); für Behörden trägst du im Feld „Käuferreferenz (Leitweg-ID)“ die echte Leitweg-ID ein.
  2. Prüfen: Kontrolliere die Angaben auf der Rechnung.
  3. Senden: Lade die Datei herunter. Eingehende ZUGFeRD-PDFs und XRechnungen lädst du unter „Ausgaben“ hoch, VAT GPT liest die Angaben beim Hochladen aus.

Weil VAT GPT auch die Amazon- und eBay-Berichte für OSS-Meldung und Umsatzsteuer-Voranmeldung verarbeitet, liegen Rechnungen, Einnahmen und Ausgaben an einem Ort. VAT GPT ist kein Viewer und kein Validator. Es gibt Free, Go (30 Tage kostenlos mit allen Pro-Funktionen) und Pro. Jetzt kostenlos testen

Häufige Fragen

Welche Software brauche ich für die E-Rechnung? Eine, die XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1 erzeugt und eingehende E-Rechnungen lesen kann; ein einfaches PDF genügt nicht (BMF-FAQ).

Kann ich E-Rechnungen mit Excel oder Word erstellen? Eine Datei aus Excel oder Word ist ein PDF oder ein Dokument ohne strukturierte Daten und damit keine E-Rechnung. Du brauchst ein Programm, das das strukturierte Format erzeugt.

Muss ich E-Rechnungen ab 2027 ausstellen? Bei Leistungen an inländische Unternehmer mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz ja; sonst gilt die Übergangsfrist bis 31. Dezember 2027 (§ 27 Abs. 38 UStG).

Wie lange muss ich E-Rechnungen aufbewahren? Acht Jahre (§ 14b Abs. 1 UStG).

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Quellen